Suchergebnisse

  1. H

    DE Auslegung

    Entweder man setzt auf den Weg, das neue Produkt so zu gestalten, dass die patentierte Erfindung nicht benutzt wird. Wenn es dabei auf "Kleinigkeiten" ankommt, dann wird sicher ohne Unterstützung durch einen Patentanwalt, der die einschlägige Rechtsprechung kennt und der möglichst früh in die...
  2. H

    DE Auslegung

    Der Sinn des Patentrechts ist es, dass Erfindungen veröffentlicht werden, damit sie allen Interessierten als Grundlage von Weiterentwicklungen zur Verfügung stehen. Das soll den technischen Fortschritt fördern und beschleunigen, und die Patentämter beteiligen sich an diesen Veröffentlichungen...
  3. H

    EPÜ Mündliche Verhandlungen per Video-Konferenz

    Es dürfte zunächst einmal nur völlig unmöglich sein zu verhindern, dass ein Beteiligter das für sein Gerät entschlüsselte Signal mitschneidet. Da könnten aber für Rechts- und Patentanwälte berufsständische Sanktionen ausreichen. Die Öffentlichkeit von Verhandlungen im Sinne von § 116 EPÜ ist...
  4. H

    EPÜ Mündliche Verhandlungen per Video-Konferenz

    Was bedeutet das dann für die Öffentlichkeit der Verhandlungen? Soll jeder die Verhandlungen mitschneiden können? Oder jedenfalls professionelle "Mitschneider", die sich regelmäßig als "Öffentlichkeit" anmelden und bei denen dann nach Aktenzeichen recherchiert werden kann? Und wo man sogar in...
  5. H

    EPÜ Abwehr von A.100c) / A.123(2) Einwänden unter Rückgriff auf gestrichene Offenbarung

    AW: Abwehr von A.100c) / A.123(2) Einwänden unter Rückgriff auf gestrichene Offenbaru Wann und wodurch sind solche Anmeldungen eigentlich "modern" geworden? Wenn ich in alten Patentschriften blättere (sei es DE oder US), dann kamen damals die meisten mit 3 bis 7 Seiten aus, und ich habe nicht...
  6. H

    DE Erfindernennung bei Einleitung nationale Phase DE

    Das kann die Anmeldung gefährden. § 37 Abs.1 S.2 PatG: Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. § 45 Abs.1 S.1 iVm § 48 PatG: Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind...
  7. H

    DE Erfindernennung bei Einleitung nationale Phase DE

    Ja, in der Tat. Zu Erfinder 1 genügt die Angabe "Arbeitnehmererfindung". Zu Erfinder 2 muss es etwas anderes geben, z.B. einen "Handschlagvertrag" mit Erfinder 1, oder einen schriftlichen Vertrag unmittelbar mit dem Anmelder (dann sollte möglichst das Datum des Vertrags angegeben werde), oder...
  8. H

    DE Beglaubigung der Übersetzung von Anmeldungsunterlagen (§ 35a PatG iVm § 14 PatV)

    Genau das ist aber der entscheidende Punkt, über den der Patentanwalt den Anmelder aufklären muss, wenn dieser die Beglaubigung benötigt. Wenn niemand da ist, der etwaige Übersetzungsprobleme identifizieren kann, dann ist das halt so, und der Anmelder muss sich darum kümmern, wenn er seine...
  9. H

    DE Beglaubigung der Übersetzung von Anmeldungsunterlagen (§ 35a PatG iVm § 14 PatV)

    Na ja, wenn der Anwalt reingelegt wurde, indem sich nach der Offenlegung herausstellt, dass die x-sprachigen Unterlagen sich als Anleitung zum Bombenbau (oder gar als Schlimmeres) erweisen und der Link auf die Akte im Land der x-Sprache entsprechend in "interessierten Kreisen" verbreitet wird...
  10. H

    DE Beglaubigung der Übersetzung von Anmeldungsunterlagen (§ 35a PatG iVm § 14 PatV)

    Woher er sein "Wissen" bezieht, ist Sache des Vertrauensverhältnisses des Anwalts zu seinem Mandanten. Der mag ja (in diesem Beispiel) einen Koreanisch-Muttersprachler dafür extra beschäftigen.
  11. H

    DE Beglaubigung der Übersetzung von Anmeldungsunterlagen (§ 35a PatG iVm § 14 PatV)

    Entsprechend §35a PatG können beim DPMA die Anmeldungsunterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst sein. In diesem Fall gibt es eine Frist für das Nachreichen einer deutschen Übersetzung (3 bzw.9 Monate). Für diese Übersetzung gilt, dass sie gem. § 14 Abs. 1 PatV von einem...
  12. H

    EPÜ Abwehr von A.100c) / A.123(2) Einwänden unter Rückgriff auf gestrichene Offenbarung

    AW: Abwehr von A.100c) / A.123(2) Einwänden unter Rückgriff auf gestrichene Offenbaru Ein solches Merkmalsverständnis wäre dann zwar offenbart, es ist dann aber nicht zum Bestandteil des erteilten Patents geworden, zumindest wenn es darauf für die Bestimmung des Schutzbereichs ankommt. Das wäre...
  13. H

    Rechtsübergang im Prioritätsintervall

    Er kann das - - - wenn er dieses Recht übertragen bekommt. Ich denke, in größeren, weltweit agierenden Konzernen ist es aber üblich (und auch sinnvoll), dass jeweils ein lokales Konzernunternehmen eine Nachanmeldung einreicht, also in jedem Land ein anderer Anmelder. Durch welches Gesetz...
  14. H

    Rechtsübergang im Prioritätsintervall

    Wenn ein Vertrag des Inhalts abgeschlossen wird, dass der Nachanmelder die Priorität aus einer (bereits getätigten) Erstanmeldung in Anspruch nehmen kann, so muss ihm dabei auch eine Abschrift der Prioritätsanmeldung zur Verfügung gestellt werden. Sonst kann das Recht ja nicht ausgeübt werden...
  15. H

    Rechtsübergang im Prioritätsintervall

    Wenn in der Nachanmeldung mehr offenbart ist als in der Prioanmeldung, dann mag das für den "Überschuss" so sein. Mit der Erfindung, für die die Priorität in Anspruch genommen wird, hat das nichts zu tun.
  16. H

    Rechtsübergang im Prioritätsintervall

    Doch. Mit "Anmelderidentität" wird - sprachlich nicht ganz korrekt - ausgedrückt, dass der Anmelder der Nachanmeldung entweder mit dem der Prio-Anmeldung identisch ist, oder dass er bereits am Anmeldetag dessen Rechtsnachfolger ist (und er damit natürlich gerade nicht mit ihm identisch ist)...
  17. H

    Rechtsübergang im Prioritätsintervall

    Das ist in der Tat so. Das Amt interessiert nur am Rande, wer der Erfinder ist, und die Angabe des Erfinders kann sich auch noch ändern, z.B. wenn der "wahre" Erfinder eingetragen werden muss, sobald dieser seinen diesbezüglichen (Zivil-)Prozess gewonnen hat. Jedoch kann die...
  18. H

    Rechtsübergang im Prioritätsintervall

    Das Erwerben des (bloßen) Prioritätsrecht geht durchaus, nicht aber das "Rückdatieren" der P3, falls diese dann bereits eingereicht sein sollte. Die für die Wirksamkeit der Inanspruchnahme der Priorität erforderliche Anmelderidentität muss nämlich bereits am Anmeldetag (der P3) bestehen. Hier...
  19. H

    Fakultative Merkmale im Hauptanspruch

    Dass auf fakultative Angaben die Grundsätze der Teilpriorität angewendet werden können, die ja alternative Angaben betreffen, hat mich erst mal etwas überrascht. Von Teilpriorität spricht man jedenfalls bei einer "echten" Alternative, also {A mit B oder C} mit z.B. A=Baum, B=Apfel und C=Birne...
  20. H

    Fakultative Merkmale im Hauptanspruch

    Fakultative Merkmale ("insbesondere ..." usw.) sind nicht unzulässig und werden idR nur beanstandet, wenn sie zu Unklarheiten führen. Bei der Frage von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit kommt es nicht darauf an, ob diese Merkmale aus dem Stand der Technik hervorgehen (vgl. BGH X ZR 38/18 vom...
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