Suchergebnisse

  1. H

    EPÜ Wiedereinsetzung

    Ich lese Art. 122 so, dass es gar nicht so sehr darauf ankommt, was für das Versäumen der Frist ursächlich war, sondern vielmehr, dass im Rahmen des Möglichen versucht wurde, im voraus an alle möglichen Fehlerquellen zu denken und diese auszuschalten, also durch Fristenbücher...
  2. H

    EPÜ Wiedereinsetzung

    Wesentliche Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist, dass vorgetragen wird, dass die Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gegeben war. Dabei gilt (in DE) nach § 278 BGB, dass das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist. Der Anmelder muss daher...
  3. H

    EPÜ Ausschluss von Gegenständen in der Nachanmeldung

    A 123(2) ist erfüllt, wenn die beanspruchte Erfindung aus den Unterlagen vom Anmeldetag hervorgeht. Die Priorität hält, wenn die beanspruchte Erfindung aus den Unterlagen der Prioritätsanmeldung hervorgeht. Für beides gilt derselbe Maßstab; ich wüsste nicht, wo etwas geregelt ist oder...
  4. H

    EPÜ Qualität der Übersetzung der Patentansprüche in die EPA-Amtssprachen

    Eine etwas andere Baustelle mit Stolperfallen ist das Einreichen einer fremdsprachigen Anmeldung beim DPMA nach § 35a PatG. Nur diese gilt als ursprüngliche Offenbarung, und zwar selbst dann, wenn die deutsche Übersetzung bereits am Anmeldetag eingereicht wird. Wenn diese fremdsprachige...
  5. H

    Bedeutung der Ausführbarkeit für die Offenbarung

    Die Autoren des GRUR-Aufsatzes Von Mäusen und Antikörpern - Zur Ausführbarkeit biotechnologischer Erfindungen (GRUR 10/2020, 1017) - bedauern, dass die Ausführbarkeit von Erfindungen (zumindest auf biotechnologischen Gebiet) im Erteilungsverfahren des EPA nicht die angemessene Bedeutung erfährt...
  6. H

    EPÜ Offenbarungsgehalt

    Wenn das eine verkappte Frage aus der Chemie ist (spezieller Henkel = Ligand), dann ist das für Nicht-Chemiker ein heißes Pflaster ("individualisierte" Offenbarung von Stoffen). Eine Quelle hierzu vielleicht: EuGH "Royalty Pharma" vom 30. April 2020, GRUR 2020, 596.
  7. H

    Verkauf von Rechten an Erfindervergütung

    Weil der Erblasser vor der Offenlegung nichts darüber erzählen darf. Und weil in der Offenlegungsschrift nur der Name des Erfinders genannt wird, woraus nicht viel über den Vergütungsanspruch geschlossen werden kann, ohne dass der Arbeitgeber ausgeforscht wird. Auf die Frage, ob der...
  8. H

    Verkauf von Rechten an Erfindervergütung

    Es mag ja durchaus so sein, dass das in der Fachwelt völlig unumstritten ist. Trotzdem bleibt die Ausgangsfrage: Immerhin geht es darum, dass ein Dritter durch bloße Willkür des Verkäufers der Rechte in den Betrieb eingreift, wenn er die Höhe der Vergütung aushandelt. Es wäre ja gar nicht so...
  9. H

    Verkauf von Rechten an Erfindervergütung

    Seitdem ich die Rente meiner verstorbenen Eltern nicht erben und weiterbeziehen konnte. Höchstpersönlichen Rechte vererben sich halt nicht, sie gehören nicht zum "Vermögen" iSd § 1922 BGB. Und gesucht wird hier eine Rechtsgrundlage, wie dabei die (in ihrer Höhe noch nicht feststehende)...
  10. H

    Verkauf von Rechten an Erfindervergütung

    § 1922 BGB führt da wohl nicht weiter. Denn es geht ja gerade um die Frage, ob der Vergütungsanspruch zu einem Zeitpunkt, zu dem seine Höhe noch nicht feststeht, bereits Teil des (verfügbaren bzw. vererbbaren) Vermögens ist, oder eben nur ein höchstpersönliches Recht, sich mit dem Arbeitgeber...
  11. H

    Verkauf von Rechten an Erfindervergütung

    Ergänzung: Im ArbnErfG ist (im Unterschied zu § 6 PatG) nirgends vom Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers hinsichtlich des Vergütungsanspruchs die Rede. Im Sinne von § 6 PatG ist nur der Arbeitgeber der Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers, wenn er die Erfindung in Anspruch nimmt. Der...
  12. H

    Verkauf von Rechten an Erfindervergütung

    Sind sie es denn? Ich hatte bisher noch nicht den Fall, wo sich ein Erbe über die technischen und betrieblichen Einzelheiten bzgl. einer Erfindervergütung mit dem Arbeitgeber des Erblassers auseinandersetzt.
  13. H

    Verkauf von Rechten an Erfindervergütung

    Ich fürchte, die Entscheidung der Schiedsstelle gibt dafür nichts her. Der "zweite" Arbeitnehmer hat da zwar seine Rechte an der Erfindung an den ersten abgetreten (Erklärung vom 28.4.2014). Der Vergütungsanspruch nach § 16 läuft aber ins Leere, weil dieser nicht die Rückübertragung seiner...
  14. H

    EPÜ Auslegung eines Zusammensetzungsanspruchs

    AW: Eine ganz neue Entscheidung T1121/17 Wenn ich es richtig verstanden habe: In dieser Entscheidung geht es um eine Anspruchsänderung, bei der "comprises" (ursprüngliche Offenbarung) durch "consist" (geänderter Anspruch) ersetzt wird. Das ist normalerweise nicht zulässig ist, weil "consist" die...
  15. H

    EPÜ Auslegung eines Zusammensetzungsanspruchs

    Wenn die Offenbarung es hergibt, dann würde ich in Erwägung ziehen, aus der Anmeldung ein DE-Gebrauchsmuster abzuzweigen, das möglichst genau auf das zugeschnitten ist, was der Wettbewerber vorhat. In den Ansprüchen der Patentanmeldung bedarf es dann wegen dieses Wettbewerbers keines...
  16. H

    EPÜ Auslegung eines Zusammensetzungsanspruchs

    Das Problem liegt in der Formulierung "one or more". Da muss man sich entscheiden, ob die Prozentangabe sich auf die die Summe aller Anteile Alkohole ("total") bezieht, auf jeden einzelnen ("each") oder nur auf einen (ausgewählten); letzteres als Ausführungsart der Alternative "one", wobei es...
  17. H

    EPÜ Auslegung eines Zusammensetzungsanspruchs

    Das scheint mir ein typisches Beispiel für einen unklaren Anspruch zu sein, weil der Wortlaut m.E. auf beide Arten ausgelegt werden kann. Es bleibt wohl nichts anderes übrig, als in der Beschreibung die Ausführungsbeispiele anzuschauen, in der Hoffnung, dass diese nur mit einer der beiden...
  18. H

    in Anspruch genommene Arbeitnehmererfindung nachträglich wieder freigeben

    Nach § 13 (3) sieht das aber anders aus. Genügt der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme der Diensterfindung seiner Anmeldepflicht nicht und bewirkt er die Anmeldung auch nicht innerhalb einer ihm vom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der Arbeitnehmer die Anmeldung der...
  19. H

    in Anspruch genommene Arbeitnehmererfindung nachträglich wieder freigeben

    Ich bin mir nicht sicher ob die Auslegung des ArbErfG im Einigungsvorschlag 62/16 zwingend ist. Der Gesetzestext ist schon recht verwirrend, und wenn argumentiert werden muss, dass für eine besimmte Auslegung nur spricht, dass § x sonst keinen Anwendungsbereich mehr hat, dann ist das schon recht...
  20. H

    DE Auslegung

    In der Tat, das habe ich auch nicht vorgeschlagen. Jedoch sollte von Anfang die patentrechtliche Beratung im Blick haben, ob es ohne eine Vereinbarung mit dem Pateninhaber nicht gehen wird.
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