Schritt 1: Ausbildung beim Patentanwalt

Voraussetzungen

Um Patentanwaltsbewerber zu werden muß man seine technische Befähigung nachweisen. Die technische Befähigung hat derjenige erworben, der sich im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung als ordentlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium durch eine staatliche oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat. Eine Fachhochschule ist keine wissenschaftliche Hochschule im Sinne der Patentanwaltsordnung.

Ferner muß ein Bewerber ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet haben. Diese Bedingung kann beispielsweise bereits durch die während des Studiums durchgeführten Industriepraktika o. ä. erfüllt sein. (WICHTIG: In der Bescheingiugn bzw. dem Begleitschreiben sollte zunächst unbedingt die Wochenarbeitszeit angegeben sein, wobei die 40-Stunden-Woche zugrunde gelegt wird. Ferner sollte hervorgehen, dass tatsächlich manuelle/experimentelle Tätigkeiten durchgeführt wurden. So wurden in der Vergangenheit vereinzelt Formulierungen wie „Herr Mustermann durchlief während seines Industriepraktikums in unserem Hause folgende Abteilungen: Formteilzusammensetzungsanlage und Hutkrempenfaltanlage“ abgewiesen, da daraus nicht ersichtlich war, dass der Kandidat tatsächlich manuell/experimentell tätig war. Es sollte vielmehr heißen: „Herr Mustermann hat in unserem Hause X Wochen lang eine Formteilzusammensetzungsanlage und Y Wochen lang eine Hutkrempenfaltanlage bedient.“)

Um zur Ausbildung zugelassen zu werden, muß ferner ein Zulassungsgesuch an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts gerichtet werden. Da diesem Zulassungsgesuch diverse Dokumente beizufügen sind, die man im täglichen Leben nicht unbedingt in greifbarer Nähe hat (wie beispielsweise die Geburtsurkunde), sollte man sich so früh wie möglich damit befassen.

Beginn

Der Beginn der Ausbildung hängt davon ab, wann Sie eine entsprechende Stelle bei einem Patentanwalt bekommen, für die Sie sich selbständig bewerben müssen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß der offizielle – und somit für die Fristen maßgebliche – Beginn Ihrer Ausbildung auf den Tag fällt, an dem Ihr Ausbilder Sie offiziell als Patentanwaltsbewerber gemeldet hat. Die Frage, wann Ihr Ausbilder Sie zu melden beabsichtigt, sollte daher bereits im Bewerbungsgespräch geklärt werden.

Dauer

Die Ausbildung beim Patentanwalt dauert 26 Monate nachdem Sie als Patentanwaltsbewerber gemeldet worden sind. Wenn Sie einen nahtlosen Übergang in das Amtsjahr wünschen, sollten Sie auf einen Meldezeitpunkt hinwirken, der 26 Monate vor dem Beginn des Amtsjahres liegt. Unter Berücksichtigung der zur Zeit seitens des DPMA/BPatG angebotenen Starttermine des Amtsjahres (s.u.) sollte daher jeweils der Erste im April, August oder Dezember als Meldezeitpunkt gewählt werden. Es soll aber auch darauf hingewiesen sein, daß einige Patentanwälte, die keinen nahtlosen Übergang gewählt haben, den Zeitraum zwischen der Ausbildung beim Patentanwalt und dem Amtsjahr als angenehm empfunden haben, da man hier nochmal richtig Urlaub machen konnte.

Inhalt

Neben dem Erwerb von Rechtskenntnissen, auf den hiernach eingegangen werden soll, soll die Ausbildung beim Patentanwalt vor allem dem Erwerb praktischer Erfahrungen bei Anwendung dieser Rechtskenntnisse dienen, da es beim Beruf des Patentanwalts letztlich darauf ankommen wird, die theoretischen Kenntnisse auch erfolgreich einsetzen zu können. Schon beim Bewerbungsgespräch sollten Sie daher klären, ob Sie auch an diejenigen Tätigkeiten herangelassen werden, die später das Berufsleben des Patentanwalts bestimmen. Darüber hinaus sollten die Zeit beim Patentanwalt auch dazu nutzen, die Organisationsstruktur einer Kanzlei kennen zu lernen.

Neben der Ausbildung in der Kanzlei ist der Patentanwaltsbewerber verpflichtet, an Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen. Eine entsprechende Einladung zu der Arbeitsgemeinschaft erhalten Sie mit Ihrer Zulassung zur Ausbildung. In der AG erwerben Sie wesentliche Kenntnisse aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Die Arbeitsgemeinschaft findet einmal im Monat statt. Der Ablauf der Arbeitsgemeinschaft wird im wesentlichen von dem jeweiligen AG-Leiter festgelegt. Grundsätzlich soll die Arbeitsgemeinschaft jedoch aus einem ersten Teil, in dem einzelne Patentanwaltsbewerber Vorträge zu dem jeweiligen Thema halten, und einem zweiten Teil bestehen, in dem Fragen zu dem entsprechenden Thema beantwortet werden sollen. Mehr zu den Inhalten und den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften erfahren Sie in unserer Rubrik “Downloads”.

Neben der Ausbildung beim Patentanwalt ist der Patentanwaltsbewerber ferner verpflichtet, eine Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität zu absolvieren. Anerkannt wird bislang nur der von der Fernuniversität Hagen angebotene Studiengang “Recht für Patentanwälte”. Umgangen werden kann dieser Studiengang lediglich dann, wenn Sie das erste juristische Staatsexamen haben. Die Patentanwaltskammer wird Ihnen nach Ihrer Zulassung zur Ausbildung eine entsprechende Einladung zukommen lassen, den Antrag zur Zulassung zum Studium sowie die Rückmeldung für das zweite Semester müssen Sie jedoch selbst vornehmen. Sie sollten schon im Bewerbungsgespräch klären, ob die ausbildende Kanzlei die Studienkosten und ggf. die Aufenthaltskosten in Hagen übernimmt. Das Studium begleitet Ihre Ausbildung beim Patentanwalt und ist auf zwei Jahre ausgelegt. Das erste Jahr beginnt mit der ersten Präsenzphase und endet mit einer zweiten Präsenzphase. Die erste Präsenzphase dient der Einführung in das Studium und bietet eine gute Gelegenheit, andere Patentanwaltsbewerber außerhalb der Arbeitsgemeinschaften kennen zu lernen. Den Vorträgen zu den einzelnen Sachgebieten kann anfangs nur schwer gefolgt werden, da die notwendigen Grundkenntnisse noch fehlen. Letztlich kommt es aber sehr stark auf den Vortragenden an. In der zweiten Präsenzphase findet die erste Klausur statt. Zu dieser Klausur sind lediglich diejenigen zugelassen, die im Laufe des vergangenen Jahres eine bestimmte Anzahl von Hausarbeiten bestanden haben. Im Laufe des zweiten Jahres sind wiederum Hausarbeiten zu schreiben, die – sofern eine ausreichende Anzahl bestanden wurde – zur Teilnahme an der Abschlußprüfung berechtigt. Die Abschlußprüfung findet im Rahmen einer dritten Präsenzphase statt, die in München abgehalten wird. Die Klausuren der vergangenen Jahre finden Sie in unserer Rubrik “Downloads”. Um Kosten für die Anreise zu den Präsenzphasen zu sparen, schlagen wir ferner die Bildung von Fahrgemeinschaften vor. Sollten Sie Mitfahrgelegenheiten anbieten wollen oder eine Mitfahrgelegenheit suchen, so nutzen Sie hierfür doch einfach unser “Forum”. Alle weiteren Informationen zum Fernstudium entnehmen Sie bitte der Studienordnung, die Sie auf der Website der Fernuniversität Hagen finden.

Wichtige Normen

§ 1 APrO (Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung)
§ 2 APrO (Zulassungsgesuch)
§ 6 APrO (Ziel der Ausbildung)
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 APrO (Ausbildungsgang)
§ 16 (Inhalt der Ausbildung)
§ 19 APrO (Arbeitsgemeinschaften)
§ 19b APrO (Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität)
§ 6 PatanwO (Technische Befähigung)
§ 7 PatanwO (Ausbildung auf dem Gebiet des gewerbliche Rechtsschutzes)

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Schritt 1: Ausbildung beim Patentanwalt

Voraussetzungen Um Patentanwaltsbewerber zu werden muß man seine technische Befähigung nachweisen. Die technische Befähigung hat derjenige erworben, der sich im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung als ordentlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer … [Mehr]

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Schritt 2: Ausbildung beim DPMA

Mit der Ausbildung am DPMA beginnt das so genannte Amtsjahr in München. Voraussetzungen Um am Amtsjahr teilnehmen zu können, müssen Sie zunächst einen entsprechenden Antrag auf Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht stellen, der an den … [Mehr]

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Schritt 3: Ausbildung beim BPatG

Voraussetzungen Wenn Sie das Ziel der Ausbildung am Deutschen Patent- und Markenamt (siehe oben) erreicht haben, so überweist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes den Patentanwaltsbewerber an den Präsidenten des Patentgerichts. Ob Sie dieses … [Mehr]

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Schritt 4: Patentanwaltsprüfung

Voraussetzungen Zunächst muß das Ziel der Ausbildung beim Patentgericht (siehe oben) erreicht sein, was wiederum von der dortigen Beurteilung abhängt. Des weiteren ist ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung an den Präsidenten des Deutschen Patent- … [Mehr]

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Sonderweg nach §10a Patentanwaltsordnung

Einen Sonderweg zur Zulassung zur Patentanwaltsprüfung ist in §10a der Patentanwaltsordnung festgelegt. Wer die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, kann sich die vorstehend beschriebenen Schritte 1 bis 3 bis zur Patentanwaltsprüfung im Wesentlichen – jedoch nicht … [Mehr]