Fakultative Merkmale ("insbesondere ..." usw.) sind nicht unzulässig und werden idR nur beanstandet, wenn sie zu Unklarheiten führen.
Bei der Frage von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit kommt es nicht darauf an, ob diese Merkmale aus dem Stand der Technik hervorgehen (vgl. BGH X ZR 38/18 vom 23.4.2020, Abs. 67).
Trotzdem müssen sie ursprünglich offenbart sein, und sie werden dabei genau wie andere Merkmale berücksichtigt. Insofern sind sie ganz sicher nicht nur Schall und Rauch.
Irgendwo zwischen "berücksichtigen" und "nicht berücksichtigen" von fakultativen Merkmalen scheint mir die Frage zu liegen, ob sie auch in der Prio-Anmeldung enthalten sein müssen. Genauer: Ist Stand der Technik aus dem Prioritätsintervall für die Beurteilung des Anspruchs dann schon für Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen, wenn lediglich ein fakultatives Merkmal nicht aus der Prioschrift hervorgeht? Reicht das also dafür aus, dass die Priorität nicht hält? Obwohl beim Vergleich mit dem Stand der Technik es auf dieses Merkmal für Neuheit und erfinderische Tätigkeit gar nicht ankommt?
Gute Patentanwälte vermeiden natürlich fakultative Merkmale im Hauptanspruch. Aber jeder kann im Einspruch mal auf so etwa stoßen (vgl. die zitierte BGH-Entscheidung), und dann könnte sich ggf. eine Recherche im Prioritätsintervall lohnen.
Bei der Frage von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit kommt es nicht darauf an, ob diese Merkmale aus dem Stand der Technik hervorgehen (vgl. BGH X ZR 38/18 vom 23.4.2020, Abs. 67).
Trotzdem müssen sie ursprünglich offenbart sein, und sie werden dabei genau wie andere Merkmale berücksichtigt. Insofern sind sie ganz sicher nicht nur Schall und Rauch.
Irgendwo zwischen "berücksichtigen" und "nicht berücksichtigen" von fakultativen Merkmalen scheint mir die Frage zu liegen, ob sie auch in der Prio-Anmeldung enthalten sein müssen. Genauer: Ist Stand der Technik aus dem Prioritätsintervall für die Beurteilung des Anspruchs dann schon für Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen, wenn lediglich ein fakultatives Merkmal nicht aus der Prioschrift hervorgeht? Reicht das also dafür aus, dass die Priorität nicht hält? Obwohl beim Vergleich mit dem Stand der Technik es auf dieses Merkmal für Neuheit und erfinderische Tätigkeit gar nicht ankommt?
Gute Patentanwälte vermeiden natürlich fakultative Merkmale im Hauptanspruch. Aber jeder kann im Einspruch mal auf so etwa stoßen (vgl. die zitierte BGH-Entscheidung), und dann könnte sich ggf. eine Recherche im Prioritätsintervall lohnen.