Rechtsübergang im Prioritätsintervall

Kurt

*** KT-HERO ***
Wenn in der Nachanmeldung mehr offenbart ist als in der Prioanmeldung, dann mag das [Erfinder der Prioanmeldung als Miterfinder] für den "Überschuss" so sein.

Der Ursprungserfinder wird natürlich nicht für einen (etwaigen) Überschuss in der Nachanmeldung benannt, sondern für den Gegenstand der Prioanmeldung, der mit der Nachanmeldung übereinstimmt.

Mit der Erfindung, für die die Priorität in Anspruch genommen wird, hat das nichts zu tun..

Es erscheint unklar, wofür "das" steht
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Wenn ein Vertrag des Inhalts abgeschlossen wird, dass der Nachanmelder die Priorität aus einer (bereits getätigten) Erstanmeldung in Anspruch nehmen kann, so muss ihm dabei auch eine Abschrift der Prioritätsanmeldung zur Verfügung gestellt werden. Sonst kann das Recht ja nicht ausgeübt werden, und die Übertragung ist Makulatur.

Der Nachanmelder hat dann die Möglichkeit, diese Anmeldung in dem Land, auf das sich die Übertragung des Prioritätsrechts bezieht, wortgetreu (bzw. als wortgetreue Übersetzung) einzureichen, oder die Offenbarung in der Nachanmeldung irgendwie zu ergänzen oder abzuändern, wobei der Erfinder dieser Ergänzungen zusätzlich angegeben werden kann. Dies allerdings mit der Folge, dass für Ansprüche, die diese Ergänzung nutzen, die Priorität nicht wirksam ist.

Im Land der Nachanmeldung hat dann der dortige Anmelder alle Rechte an der Erfindung, denn er gilt solange als berechtigt an der Erfindung, wie nicht durch ein Gericht etwas anderes festgestellt wird (Vindikation). Natürlich kann er diese Rechte, wann und wie er will, weiter übertragen. Insbesondere kann er bereits im Vertrag über die Übertragung des Prioritätsrechts irgendwelche Rechte dem Anmelder der Prioritätsanmeldung überlassen, z.B. in Form einer Lizenz.

Im Land der Nachanmeldung kann dann einer anderen Anmeldung derselben Erfindung, die also unabhängig hiervon entstanden ist, die Prioritätsanmeldung als Stand der Technik entgegengehalten werden.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Wenn ein Vertrag des Inhalts abgeschlossen wird, dass der Nachanmelder die Priorität aus einer (bereits getätigten) Erstanmeldung in Anspruch nehmen kann, so muss ihm dabei auch eine Abschrift der Prioritätsanmeldung zur Verfügung gestellt werden. Sonst kann das Recht ja nicht ausgeübt werden, und die Übertragung ist Makulatur.

Ohne dass dem Nachanmelder eine Abschrift der Voranmeldung vorliegt, geht es natürlich nicht. Notfalls könnte er aber auch einen Prioritätsbeleg beim Amt der Erstanmeldung bestellen, indem er seine Rechtsnachfolge in das Prioritätsrecht anhand des Vertrags mit dem Erstanmelder nachweist.

Der Nachanmelder hat dann die Möglichkeit, diese Anmeldung in dem Land, auf das sich die Übertragung des Prioritätsrechts bezieht, wortgetreu (bzw. als wortgetreue Übersetzung) einzureichen,

Für eine länderspezifische Übertragung des Prioritätsrechts gibt es m.E. keine Rechtsbasis. Der Nachanmelder kann nach der Übertragung des Prioritätsrechts weltweit nachanmelden.

Im Land der Nachanmeldung hat dann der dortige Anmelder alle Rechte an der Erfindung, denn er gilt solange als berechtigt an der Erfindung, wie nicht durch ein Gericht etwas anderes festgestellt wird (Vindikation). Natürlich kann er diese Rechte, wann und wie er will, weiter übertragen. Insbesondere kann er bereits im Vertrag über die Übertragung des Prioritätsrechts irgendwelche Rechte dem Anmelder der Prioritätsanmeldung überlassen, z.B. in Form einer Lizenz.

Exakt.

Im Land der Nachanmeldung kann dann einer anderen Anmeldung [C] derselben Erfindung, die also unabhängig hiervon entstanden ist, die Prioritätsanmeldung als Stand der Technik entgegengehalten werden.

Vor allem kann nun auch die Nachanmeldung dieser anderen Anmeldung C als Stand der Technik entgegengehalten werden.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
... Für eine länderspezifische Übertragung des Prioritätsrechts gibt es m.E. keine Rechtsbasis. Der Nachanmelder kann nach der Übertragung des Prioritätsrechts weltweit nachanmelden. ...
Er kann das - - - wenn er dieses Recht übertragen bekommt.

Ich denke, in größeren, weltweit agierenden Konzernen ist es aber üblich (und auch sinnvoll), dass jeweils ein lokales Konzernunternehmen eine Nachanmeldung einreicht, also in jedem Land ein anderer Anmelder.

Durch welches Gesetz sollte das ausgeschlossen sein? Und mit welcher Rechtsfolge? Etwa, dass die Priorität nicht wirksam in Anspruch genommen wird, weil sie bereits in einem anderen Land durch einen anderen Anmelder in Anspruch genommen wurde? Davon steht im PCT nichts, und das ist deshalb im Einspruch auch kein Ansatzpunkt, die Wirksamkeit der Priorität anzugreifen.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Er kann [weltweit nachanmelden] - - - wenn er dieses Recht übertragen bekommt.
Im Vertrag stehe ja:

A tritt B hiermit das Prioritätsrecht aus der Anmeldung P1 ab.
gez. A, B​


Damit kann der Nachanmelder B
nach der Übertragung des Prioritätsrechts weltweit nachanmelden.



Durch welches Gesetz sollte das ausgeschlossen sein? Und mit welcher Rechtsfolge? Etwa, dass die Priorität nicht wirksam in Anspruch genommen wird, weil sie bereits in einem anderen Land durch einen anderen Anmelder in Anspruch genommen wurde? Davon steht im PCT nichts, und das ist deshalb im Einspruch auch kein Ansatzpunkt, die Wirksamkeit der Priorität anzugreifen.

Hier wird zwar wieder nicht ganz klar, wofür "das" steht -- ansonsten jedoch Zustimmung, denn
[f]ür eine länderspezifische Übertragung des Prioritätsrechts gibt es m.E. keine Rechtsbasis. Der Nachanmelder kann nach der Übertragung des Prioritätsrechts weltweit nachanmelden.

Ich denke, in größeren, weltweit agierenden Konzernen ist es aber üblich (und auch sinnvoll), dass jeweils ein lokales Konzernunternehmen eine Nachanmeldung einreicht, also in jedem Land ein anderer Anmelder.

Ich halte eher das Gegenteil für sinnvoll, dass nämlich dasjenige Konzernunternehmen alle Nachanmeldungen einreichen sollte, welches auch die Prioanmeldung eingereicht hat -- um die Idee zu Angriffen auf die Inhaberschaft der Erfindungsrechte, Erfinderrechte oder Prioritätsrechte weltweit gar nicht erst aufkommen zu lassen.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Für eine länderspezifische Übertragung des Prioritätsrechts gibt es m.E. keine Rechtsbasis. Der Nachanmelder kann nach der Übertragung des Prioritätsrechts weltweit nachanmelden.
"It is generally accepted that the right of priority is transferable independently of the corresponding first application and may furthermore be transferred to a third person for one or more countries only."
EPO Case Law Book, S. 400, II.D.2.2.1

Siehe auch die dort zitierte weitere Rechtsprechung.
 
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