Bei der Hemmung der Frist für das Prioritätsjahr geht es nicht um die (aussetzbare) Anmeldung des Nichtberechtigten, sondern um die Anmeldung des Berechtigten, die er gem. Art. 61 (1) b erst, wenn das Vindikationsurteil ergangen ist, einreichen kann. Dann wird das Prioritätsjahr idR bereits...