hyperandy
*** KT-HERO ***
Weil das Prioritätsrecht nur erlaubt, die Priorität als Zeitrang in Anspruch zu nehmen. Es erlaubt aber nicht, überhaupt eine Anmeldung einzureichen. Dafür muss B materiell berechtigt sein, was eben nur durch Übertragung der Rechte an der Erfindung oder explizite Einwilligung auch von A möglich ist.
Das klingt in der Tat irgendwie logisch, ist es aber wohl nicht, mindestens habe ich das noch nie gehört. In der Praxis wird immer nur das Prioritätsrecht übertragen und das erlaubt dann auch die Anmeldung einzureichen und materiell an der Erfindung berechtigt zu sein, vgl. beispielsweise BGH Fahrzeugscheibe. Dort wird nur die Frage des Prioritätsrechts diskutiert, nicht dass der Erwerber gar nicht berechtigt ist:
"Rndnr. 10. 2. Die Beklagte kann die Priorität der deutschen Anmeldung für den Zeitrang des Streitpatents in Anspruch nehmen, weil ihr das Recht auf Inanspruchnahme der Priorität dieser Anmeldung rechtzeitig und wirksam von SG Deutschland übertragen worden ist."
Mindestens ist dies auch sinnvoll, da es ansonsten in der Tat keinen grossen Sinn machen würde, wie du ausführst, das Prioritätsrechts übertragen zu können, aber dann doch keine Berechtigungen zu haben.
Es kommt aber noch schlimmer, da das Prioritätsrecht auch durch konkludentes Handels übertragen werden kann, Schriftform ist nicht erforderlich (BGH Fahrzeugscheibe). Das EPA wird dies vermutlich nicht akzeptieren, DPMA schon.