Wenn ein Vertrag des Inhalts abgeschlossen wird, dass der Nachanmelder die Priorität aus einer (bereits getätigten) Erstanmeldung in Anspruch nehmen kann, so muss ihm dabei auch eine Abschrift der Prioritätsanmeldung zur Verfügung gestellt werden. Sonst kann das Recht ja nicht ausgeübt werden, und die Übertragung ist Makulatur.
Der Nachanmelder hat dann die Möglichkeit, diese Anmeldung in dem Land, auf das sich die Übertragung des Prioritätsrechts bezieht, wortgetreu (bzw. als wortgetreue Übersetzung) einzureichen, oder die Offenbarung in der Nachanmeldung irgendwie zu ergänzen oder abzuändern, wobei der Erfinder dieser Ergänzungen zusätzlich angegeben werden kann. Dies allerdings mit der Folge, dass für Ansprüche, die diese Ergänzung nutzen, die Priorität nicht wirksam ist.
Im Land der Nachanmeldung hat dann der dortige Anmelder alle Rechte an der Erfindung, denn er gilt solange als berechtigt an der Erfindung, wie nicht durch ein Gericht etwas anderes festgestellt wird (Vindikation). Natürlich kann er diese Rechte, wann und wie er will, weiter übertragen. Insbesondere kann er bereits im Vertrag über die Übertragung des Prioritätsrechts irgendwelche Rechte dem Anmelder der Prioritätsanmeldung überlassen, z.B. in Form einer Lizenz.
Im Land der Nachanmeldung kann dann einer anderen Anmeldung derselben Erfindung, die also unabhängig hiervon entstanden ist, die Prioritätsanmeldung als Stand der Technik entgegengehalten werden.