Einführung ins Designrecht | Teil 6

Teil 6: Anmelden eines Designrechts

Eine Designanmeldung kann als nationale Anmeldung, beispielsweise beim DPMA, als Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim EUIPO oder als internationale Hinterlegung bei der WIPO eingereicht werden.

Alle Artikel zur Artikelserie „Einführung ins Designrecht“:
Teil 1: Gegenstand eines Designrechts
Teil 2: Schutzvoraussetzungen eines Designrechts
Teil 3: Rechte des Designinhabers
Teil 4: Deutsches Designrecht
Teil 5: Europäisches und internationales Designrecht
Teil 6: Anmelden eines Designrechts
Teil 7: Verletzung von Designrechten
Teil 8: Durchsetzen eines Designrechts
Teil 9: Nichtigkeitsverfahren

1. Naturalistische oder schematische Darstellung des Designs

Eine naturalistische Darstellung ist eine detailgetreue Abbildung des Designs, insbesondere durch Fotografieren. Der Vorteil einer naturalistischen Darstellung ist die schnelle Verfügbarkeit der Darstellungen. Außerdem wird sichergestellt, dass der richtige Gesamteindruck des Designs erweckt wird. Nachteilig ist eventuell ein kleiner Schutzumfang durch viele Details, sodass durch das Weglassen einiger Details der Designschutz umgangen werden kann.

Bei der schematischen Darstellung wird eine Zeichnung des Designs erstellt. Der Vorteil der schematischen Darstellung ist, dass unwesentliche Details bei den Ansichten des Designs weggelassen werden können und dadurch der Schutzumfang in aller Regel vergrößert wird.

2. Darstellung in schwarz/weiß oder in Farbe

Es gibt Designs, die eine besondere Farbgestaltung aufweisen. Insbesondere bei Kleidungsstücken können Farben eine besondere Rolle spielen. In diesen Fällen sollten farbige Darstellungen für die Designanmeldung verwendet werden. Ansonsten sind stets Darstellungen in schwarz/weiß einzureichen, um für sämtliche gängigen Farbgestaltungen Schutz zu beanspruchen. Wird ein Design mit einer besonderen Farbgestaltung beansprucht, können eventuell zusätzlich Darstellungen in schwarz/weiß eingereicht werden, um auch gängige Farbgestaltungen zu beanspruchen.

3. Auswahl der Darstellungen

Üblicherweise werden Darstellungen eines Designs von vorne, von links, von rechts, von hinten, von oben und von unten erstellt. Die Verwendung sämtlicher Ansichten kann falsch sein, falls die markanten Merkmale eines Designs beispielsweise nur in einer Ansicht dargestellt sind. In diesem Fall sollte nur die betreffende Ansicht des Designs eingereicht werden, um Umgehungen des Designrechts durch das Abändern weniger bedeutender Designelemente zu verhindern.

4. Erzeugnisse und Warenklassen

In einer Designanmeldung sind die Erzeugnisse und Warenklassen anzugeben, für die das Design benutzt werden soll. Das DPMA stellt hierzu eine Locarno-Klassifikation und eine amtliche Warenliste-Design unter dem Link https://www.dpma.de/recherche/klassifikationen/designs/index.html#a5 zur Verfügung.

5. Deutsche Designanmeldung

Eine deutsche Designanmeldung kann online oder per Post beim DPMA beantragt werden. Zu jedem Design können maximal zehn Darstellungen eingereicht werden.[1] Umfassen die Anmeldeunterlagen mehrere Designs, so sind die Darstellungen mit einer ersten arabischen Ziffer für das Design und einer zweiten arabischen Ziffer für die Darstellung zu versehen, wobei die beiden Ziffern durch einen Punkt getrennt werden.[2] Die Designs sind vor einem neutralen Hintergrund abzubilden, wobei kein Text oder Maßangaben zulässig sind. Auf jeder Darstellung darf nur ein Design abgebildet sein.[3]

Eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe kann der Anmeldung beigefügt werden. Allerdings darf sich diese nur auf Elemente eines Designs beziehen, die in den Ansichten erkennbar sind. Eine Stellungnahme zur Rechtsbeständigkeit oder zur technischen Funktion des Designs ist nicht zulässig.[4] Die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe darf maximal 100 Worte umfassen und ist auf einem gesonderten Blatt beizufügen. Die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe darf keine grafischen Elemente enthalten.[5]

Flächenmäßige Designabschnitte sind mit zwei Ansichten anzumelden.[6] In einer ersten Ansicht ist das vollständige Design einmal darzustellen. Mit der zweiten Ansicht soll eine ausreichend große Fläche mit dem sich wiederholenden Design abgebildet sein.[7] Ein flächenmäßiges Design kann beispielsweise bei einer Tapete benutzt werden.

6. Europäische Designanmeldung

Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann nur online erfolgen. Für jedes Geschmacksmuster können maximal sieben Ansichten eingereicht werden.[8] Jede Ansicht ist in derselben Weise wie eine deutsche Designanmeldung mit zwei durch Punkt getrennten arabischen Ziffer zu kennzeichnen. Die linke Ziffer kennzeichnet das Geschmacksmuster und die rechte Ziffer bestimmt die jeweilige Ansicht des Geschmacksmusters.[9] Das Geschmacksmuster muss vor einem neutralen Hintergrund dargestellt werden. Außerdem darf die Ansicht nicht mit einer Korrekturflüssigkeit bearbeitet worden sein.[10]

Für ein Geschmacksmuster, das ein sich wiederholendes Flächenmuster ist, sind zwei Ansichten einzureichen. In der ersten Ansicht ist das vollständige Muster dargestellt und die zweite Ansicht soll eine hinreichend große Darstellung des sich wiederholenden Musters abbilden.[11]

Schrifttypen können als Design geschützt werden, wobei alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung und die arabischen Ziffern enthalten sein müssen. Außerdem ist der Anmeldung ein Text mit fünf Zeilen in der zu schützenden Schrifttype beizufügen. Die Schriftgröße muss jeweils 16 Punkt sein.[12]


[1] § 7 Absatz 1 Satz 2 Designverordnung.
[2] § 7 Absatz 2 Satz 2 Designverordnung.
[3] § 7 Absatz 3 Satz 3 Designverordnung.
[4] § 10 Absatz 1 Designverordnung.
[5] § 10 Absatz 2 Sätze 1 und 2 Designverordnung.
[6] § 8 Absatz 1 Designverordnung.
[7] § 8 Absatz 3 Designverordnung.
[8] Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 Durchführungsverordnung zur Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGDV).
[9] Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 GGDV.
[10] Artikel 4 Absatz 1 lit. e Satz 1 GGDV.
[11] Artikel 4 Absatz 3 GGDV.

[12] Artikel 4 Absatz 4 GGDV.

Über Thomas Heinz Meitinger 31 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.