Einführung ins Designrecht | Teil 3

Teil 3: Rechte des Designinhabers

1. Unterlassungsanspruch

Der Designinhaber kann jedem unbefugten Dritten verbieten, ein Erzeugnis mit dem geschützten Design herzstellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu besitzen.[1] Ein Unterlassungsanspruch kann vom Designinhaber und einem exklusiven Lizenznehmer wahrgenommen werden. Ein einfacher Lizenznehmer ist nicht aktivlegitimiert, Ansprüche aus einem Designrecht durchzusetzen.

Alle Artikel zur Artikelserie “Einführung ins Designrecht”:
Teil 1: Gegenstand eines Designrechts
Teil 2: Schutzvoraussetzungen eines Designrechts
Teil 3: Rechte des Designinhabers
Teil 4: Deutsches Designrecht
Teil 5: Europäisches und internationales Designrecht
Teil 6: Anmelden eines Designrechts
Teil 7: Verletzung von Designrechten

Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht nur bei Wiederholungsgefahr, sondern auch falls Erstbegehungsgefahr zu besorgen ist. Erstbegehungsgefahr ist beispielsweise anzunehmen, falls der unberechtigte Dritte angekündigt hat, das eingetragene Design zu benutzen. Nach erfolgter Designverletzung besteht Wiederholungsgefahr, die nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Die Höhe der Vertragsstrafe muss ausreichen, um die Ernsthaftigkeit des Verletzers zu verdeutlichen, keine weitere Verletzung zu begehen. Eine einfache Absichtserklärung, zukünftig auf Designverletzungen zu verzichten, genügt keinesfalls.

2. Schadensersatz

Wird eine Designverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen, ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz.[2] Fahrlässiges Verhalten liegt bereits vor, wenn keine Recherche nach älteren Rechten durchgeführt wurde.[3] Ein Schadensersatz kann durch den Ersatz des entgangenen Gewinns oder durch die Herausgabe des Verletzergewinns geleistet werden. Alternativ kann der Schadensersatz durch Lizenzanalogie errechnet werden. Der Designinhaber bestimmt, auf welche Weise der Schadensersatz zu berechnen ist.[4]

Ersatz des entgangenen Gewinns

Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns ist der Umfang der Vorbereitungen zur Nutzung des Schutzrechts zu berücksichtigen. Der Designinhaber muss aber die Kausalität der Verletzungshandlungen mit der Höhe des entgangenen Gewinns darlegen.[5]

Herausgabe des Verletzergewinns

Alternativ kann der Designinhaber die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen.[6] In der Vergangenheit wurde diese Variante der Berechnung des Schadensersatzes nur selten gewählt, denn der Verletzer konnte sich regelmäßig „arm rechnen“. Diesem Missbrauch wurde durch die Entscheidung „Gemeinkostenanteil“ des BGH ein Riegel vorgeschoben.[7]  

Lizenzanalogie

Die Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie ist die meistgewählte. Der Lizenzsatz ist dabei derart zu bemessen, wie dies vernünftig handelnde Parteien für angemessen erachten würden.[8]

3. Auskunftsanspruch

Der Designinhaber hat einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse. Hierbei ist umfassend Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind die Namen der Lieferanten, die Menge der hergestellten Erzeugnisse und die Preisgestaltung offen zu legen.[9]

4. Vernichtung und Rückruf

Der Designinhaber kann die Vernichtung schutzrechtsverletzender Erzeugnisse verlangen. Außerdem besteht ein Anspruch auf endgültige Entfernung schutzrechtsverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen. Insbesondere der Vernichtungsanspruch kann nur bei Verhältnismäßigkeit durchgesetzt werden, wobei auch die Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.[10] 

5. Strafvorschriften

Als Antwort auf die zunehmende gewerbsmäßige Produktpiraterie hat der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, gegen eine vorsätzliche Designverletzung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu verhängen.[11]

6. Grenzen der Ansprüche

Die Ansprüche des Designinhabers können in besonderen Situationen nicht durchgesetzt werden. Diese Grenzen der Ansprüche des Designinhabers ergeben sich durch Verjährung, Verwirkung, Erschöpfung, durch ein älteres Recht oder durch Vorbenutzung.

Verjährung

Für Ansprüche aus einem deutschen eingetragenen Designrecht gilt eine dreijährige Verjährungsfrist.[12] Die Verjährung beginnt mit dem Entdecken der Verletzung durch den Designinhaber. Für Ansprüche aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist die jeweilige nationale Regelung einschlägig.[13]

Verwirkung

Die Durchsetzung der Ansprüche kann gegen Treu und Glauben verstoßen.[14] Voraussetzung hierzu ist, dass der Designinhaber die Verletzung bereits eine ausreichende Zeit kannte und untätig blieb. Außerdem muss sich während dieser Zeit der zunächst Unberechtigte einen wertvollen Besitz geschaffen haben.

Erschöpfung

Erschöpfung tritt ein, falls ein Erzeugnis mit dem geschützten Design mit Zustimmung des Designinhabers in einem ersten Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums benutzt wurde. Eine Einführung dieses Erzeugnisses in einen zweiten Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums kann der Designinhaber dann nicht verhindern. Dies gilt auch, wenn zwar im ersten Mitgliedsstaat kein Designschutz vorhanden ist, jedoch für den zweiten Mitgliedsstaat ein Designschutz besteht.[15]

Älteres Recht

Ein Recht zur Benutzung eines Designs kann durch spätere Designrechte nicht geschmälert werden.

Vorbenutzung

Ähnlich wie im Patentrecht kennt das Designrecht ein Vorbenutzungsrecht, das dem Dritten, der das Design vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des Designrechts in Gebrauch hatte, eine weitere Benutzung für die Bedürfnisse seines Betriebs zugesteht.[16]


[1] § 38 Absatz 1 Designgesetz.
[2] § 42 Absatz 2 Satz 1 Designgesetz.
[3] BGH, 14.1.1958, I ZR 171/56, GRUR 1958, 288, 290 – Dia-Rähmchen.
[4] BGH, 17.6.1992, I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 57 – Tchibo/Rolex II.
[5] BGH, 13.7.1962, I ZR 37/61, GRUR 1962, 580, 583 – Laux-Kupplung II.
[6] § 42 Absatz 2 Satz 2 Designgesetz.
[7] BGH, 2.11.2000, I ZR 246/98, GRUR 2001, 329 – Gemeinkostenanteil.
[8] BGH, 13.3.1962, I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 404 – Kreuzbodenventilsäcke III.
[9] § 46 Absatz 3 Designgesetz.
[10] § 43 Designgesetz.
[11] § 51 Absatz 2 Designgesetz.
[12] § 49 Satz 1 Designgesetz i.V.m. § 195 BGB.
[13] Artikel 88 Absatz 2 Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
[14] § 242 BGB.
[15] § 48 Designgesetz.
[16] § 41 Absatz 1 Satz 1 Designgesetz.

Über Thomas Heinz Meitinger 25 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.