Einstieg ins Markenrecht | Teil 8

Teil 8: Unionsmarke

Eine Unionsmarke entfaltet ihren Schutz in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Der Europäischen Union gehören aktuell 27 Mitgliedsstaaten an. Seit dem „Brexit“ im Jahr 2020 ist Großbritannien nicht mehr Teil der Europäischen Union. Eine Unionsmarke hat daher im Vereinigten Königreich keine Schutzwirkung mehr.

Alle Artikel zur Artikelserie “Einstieg ins Markenrecht”:
Teil 1: Welche Markenformen gibt es?
Teil 2: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
Teil 3: Lebensphasen einer Marke
Teil 4: Wirkungen einer Marke
Teil 5: Eintragungshindernisse
Teil 6: Verwechslungsgefahr
Teil 7: Deutsche Marke
Teil 8: Unionsmarke
Teil 9: Internationale Registrierung

1. Fristen und Gebühren

Die Anmeldegebühr in Höhe von aktuell 850 Euro ist innerhalb eines Monats nach Anmeldetag zu entrichten. Mit der Anmeldegebühr ist nur eine Klasse inklusive. Eine zweite Klasse kostet 50 Euro und eine dritte und jede weitere Klasse schlägt mit jeweils 150 Euro zu Buche.[1] Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann um jeweils 10 weitere Jahre mit der Bezahlung einer Verlängerungsgebühr verlängert werden.[2] Die Verlängerungsgebühr wird 6 Monate vor Ablauf der Schutzfrist fällig.[3]

2. Priorität

Eine Unionsmarke kann die Priorität einer nationalen, beispielsweise einer deutschen Marke, in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Unionsmarke innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmeldetag der nationalen Marke beim EUIPO eingereicht wird.[4]

3. Seniorität

Mit einer Seniorität kann ein früher Anmeldetag einer nationalen Marke auf eine Unionsmarke übertragen werden. Allerdings gilt der frühe Zeitrang nur für den jeweiligen nationalen Anteil der Unionsmarke.[5]

Mit der Seniorität kann ein Markenportfolio bereinigt werden und damit Verlängerungsgebühren eingespart werden. Ein großer Nachteil der Seniorität ist die Tatsache, dass eine einzelne Unionsmarke im Vergleich zu mehreren nationalen Marken leichter bekämpft werden kann. Eine Unionsmarke kann wegen eines einzelnen Staats gelöscht werden, wodurch auch die nationalen Anteile der anderen Staaten untergehen.   

4. Bemerkungen Dritter

Zu einer Anmeldung einer Unionsmarke können „Bemerkungen Dritter“ eingereicht werden.[6] Diese „Bemerkungen Dritter“ können sich nur auf die absoluten Eintragungshindernisse[7] beziehen. Eine mögliche Verwechslungsgefahr wird nicht berücksichtigt. Bei einer Verwechslungsgefahr kann der Inhaber der älteren Marke Widerspruch gegen die Eintragung der jüngeren Marke erheben.[8]

5. Recherchenbericht

Das EUIPO erstellt zu jeder Markenanmeldung einen Recherchenbericht mit den älteren Marken, die mit der jüngeren Marke verwechslungsfähig sein könnten. Die Inhaber der älteren Rechte werden über die vermeintlich verwechslungsfähige jüngere Marke unterrichtet.[9] Der Inhaber der jüngeren Marke kann beantragen, den Recherchenbericht ebenfalls zu erhalten.[10]

6. Verzicht

Der Inhaber einer Unionsmarke kann jederzeit schriftlich auf seine komplette Marke oder einzelne Waren und Dienstleistungen verzichten.[11] Durch den Verzicht kann ein Widerspruchs- oder ein Löschungsverfahren vor dem EUIPO beendet werden.[12] Der Verzicht ist eine einseitige Willenserklärung zu dessen Wirksamkeit die Zustimmung eines eventuellen Verfahrensgegners nicht erforderlich ist. 


[1] EUIPO, https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/fees-payable-direct-to-euipo, abgerufen am 20.3.2023; Artikel 31 Absatz 2 Unionsmarkenverordnung.

[2] Artikel 52 Unionsmarkenverordnung

[3] Artikel 53 Unionsmarkenverordnung; EUIPO, https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/renewals, abgerufen am 20.3.2023.

[4] Artikel 4 C Absatz 1 PVÜ.

[5] Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 Unionsmarkenverordnung.

[6] Artikel 45 Unionsmarkenverordnung.

[7] Artikel 7 Unionsmarkenverordnung.

[8] Artikel 46 Absatz 1 Unionsmarkenverordnung.

[9] Artikel 43 Absatz 7 Satz 1 Unionsmarkenverordnung.

[10] Artikel 43 Absatz 6 Unionsmarkenverordnung.

[11] Artikel 57 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Unionsmarkenverordnung.

[12] Artikel 46 bzw. 63 Unionsmarkenverordnung.

Über Thomas Heinz Meitinger 25 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.