Einführung ins Designrecht | Teil 4

Teil 4: Deutsches Designrecht

1. Recht auf das eingetragene Design

Das Recht auf das eingetragene Design steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Wird das Design von einer Entwerfergemeinschaft geschaffen, so steht das Designrecht den Entwerfern gemeinschaftlich zu.[1] Ein Design, das ein Arbeitnehmer in Ausübung des Arbeitsverhältnisses oder nach Weisungen des Arbeitgebers entwirft, geht in das Eigentum seines Arbeitgebers über.[2] Auftragsverhältnisse sind von Arbeitsverhältnissen zu unterscheiden. Das Recht auf ein Design bleibt beim Entwerfer, wenn es in einem reinen Auftragsverhältnis entstanden ist. Allerdings kann vertraglich eine Übertragung vereinbart werden.

Alle Artikel zur Artikelserie „Einführung ins Designrecht“:
Teil 1: Gegenstand eines Designrechts
Teil 2: Schutzvoraussetzungen eines Designrechts
Teil 3: Rechte des Designinhabers
Teil 4: Deutsches Designrecht
Teil 5: Europäisches und internationales Designrecht
Teil 6: Anmelden eines Designrechts
Teil 7: Verletzung von Designrechten
Teil 8: Durchsetzen eines Designrechts
Teil 9: Nichtigkeitsverfahren

Der Eintragung eines Designs durch einen Nichtberechtigten kann der Entwerfer durch ein Löschungsverfahren entgegentreten. Alternativ kann der Entwerfer die Übertragung des Designrechts verlangen.[3] 

Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder des Designs ein Recht auf Nennung.[4] Die Nennung soll dem Entwerfer helfen, durch seine Tätigkeit eine Bekanntheit zu erlangen. Die Angabe eines Pseudonyms erfüllt nicht den Anspruch auf Nennung. Bei einer Entwerfergemeinschaft ist jedes einzelne Mitglied zu nennen. Die Nennung einer Bezeichnung der Entwerfergemeinschaft erfüllt nicht die Verpflichtung zur Nennung der Entwerfer.[5]

2. Anmelde- und Eintragungsverfahren

Die Designanmeldung wird beim DPMA eingereicht.[6] Der Anmelder kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Eine Anmeldergemeinschaft ist zulässig.

Die Designanmeldung muss enthalten:[7]

  • einen vom Anmelder unterschriebenen Antrag auf Eintragung eines Designs,
  • eine eindeutige Angabe der Identität des Anmelders,
  • eine Darstellung des Designs, die zur Veröffentlichung geeignet ist und
  • die Angabe der Erzeugnisse für die das Design genutzt wird.

Den Anmeldeunterlagen wird nur ein Anmeldetag zuerkannt, falls zumindest die ersten drei Punkte erfüllt sind.

Außerdem kann die Designanmeldung weitere Angaben enthalten:[8]

  • Warenklassen, in die die Erzeugnisse einzuordnen sind,
  • die Nennung des Entwerfers,
  • die Angabe eines Vertreters,
  • eine Erläuterung der Darstellung des Designs und
  • einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung der Darstellung des Designs.

Die Angabe der Erzeugnisse und der Warenklassen führt nicht zu einer Beschränkung des Schutzumfangs, sondern dient ausschließlich dazu, das Design in das Designregister einzuordnen.[9]

In der Erläuterung der Darstellung des Designs können insbesondere einzelne Elemente als nicht zum Design dazugehörend bestimmt werden (Disclaimer). Hierdurch wird der Schutzumfang des Designs erweitert. Die Erläuterung darf maximal 100 Wörter umfassen.[10]

Vor der Eintragung eines Designs findet ausschließlich eine Prüfung auf formale Mängel statt.[11] Eine Prüfung auf Neuheit und Eigenart sieht das Designgesetz nicht vor. Ein eingetragenes Design ist daher ein ungeprüftes Schutzrecht.

3. Sammelanmeldung

Mit einer Sammelanmeldung können bis zu 100 Designs gleichzeitig beim DPMA eingereicht werden, wobei nur einmal eine Anmeldegebühr zu entrichten ist. Die Designs müssen keiner gemeinsamen Warenklasse angehören. Eine Sammelanmeldung dient daher allein der Kostenreduktion.

Eine Sammelanmeldung kann jederzeit geteilt werden.[12] Bevor die Aufrechterhaltungsgebühren fällig werden, können beispielsweise mit einer Teilanmeldung diejenigen Designs fortgeführt werden, die sich zwischenzeitlich als wichtig herauskristallisiert haben. Die übrigen Designs können durch Nichtzahlung der Aufrechterhaltungsgebühren fallen gelassen werden.

4. Priorität

Das Prioritätsrecht des Designgesetzes regelt die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), die in Artikel 4 C Absatz 1 bestimmt, dass für ein Design eine Prioritätsfrist von sechs Monaten gilt.[13] Bei Inanspruchnahme einer Priorität muss dem DPMA innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag der früheren Designanmeldung der Anmeldetag, das Land, das Aktenzeichen und eine Abschrift der früheren Designanmeldung übermittelt werden.[14] Außerdem kann eine „Ausstellungspriorität“ in Anspruch genommen werden.[15]

5. Neuheitsschonfrist

Das Designgesetz kennt eine allgemeine Neuheitsschonfrist, durch die eigene Veröffentlichungen, die bis 12 Monate vor dem Anmeldetag erfolgten, bei der Bewertung der Rechtsbeständigkeit unberücksichtigt bleiben.[16] Dasselbe gilt für missbräuchliche Veröffentlichungen.[17]

6. Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe des Designs

Die Darstellungen des Designs werden auf Antrag um bis zu 30 Monate vom DPMA geheim gehalten. In diesem Fall wird während der Geheimhaltungsfrist im Register ausschließlich eingetragen, dass ein Design beansprucht wird, ohne eine Möglichkeit der Betrachtung des Designs.[18]

7. Weiterbehandlung

Hat der Anmelder eine Frist versäumt, die zur Zurückweisung der Designanmeldung geführt hat, kann der Anmelder einen Antrag auf Weiterbehandlung stellen und die versäumte Handlung nachholen. Durch den Antrag und die nachgeholte Handlung wird die Zurückweisung wirkungslos.[19] Die Frist zur Weiterbehandlung beträgt einen Monat nach der Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung.[20] Innerhalb der Monats-Frist ist eine Weiterbehandlungsgebühr zu entrichten.[21]

8. Amtsgebühren und Fristen

Für eine Designanmeldung wird eine Anmeldegebühr fällig, die innerhalb von drei Monaten nach Anmeldetag zu entrichten ist.[22] Außerdem sind für das 6. bis 10., das 11. bis 15., das 16. bis 20. und das 21. bis 25. Jahr Aufrechterhaltungsgebühren zu entrichten. Die Aufrechterhaltungsgebühren sind vorschüssig zu bezahlen, und zwar jeweils nach 5, 10, 15 und 20 Jahren.[23]   


[1] § 7 Absatz 1 Designgesetz.
[2] § 7 Absatz 2 Designgesetz.
[3] § 9 Absatz 1 Satz 1 Designgesetz.
[4] § 10 Satz 1 Designgesetz.
[5] § 10 Satz 2 Designgesetz.
[6] § 11 Absatz 1 Satz 1 Designgesetz.
[7] § 11 Absätze 2 und 3 Designgesetz.
[8] § 11 Absatz 5 Designgesetz.
[9] § 11 Absatz 6 Designrecht.
[10] § 10 Absatz 2 Satz 1 Designverordnung.
[11] § 16 Absatz 1 Designgesetz.
[12] § 12 Absatz 1 Designverordnung.
[13] WIPO, https://www.wipo.int/edocs/pubdocs/de/intproperty/201/wipo_pub_201.pdf, abgerufen am 31.8.2023.
[14] § 14 Absatz 1 Satz 1 Designgesetz.
[15] § 15 Absatz 1 Designgesetz.
[16] § 6 Satz 1 Designgesetz.
[17] § 6 Satz 2 Designgesetz.
[18] § 21 Absatz 1 Designgesetz.
[19] § 17 Absatz 1 Designgesetz.
[20] § 17 Absatz 2 Designgesetz.
[21] § 6 Absatz 1 Satz 1 Patentkostengesetz.
[22] § 6 Absatz 1 Satz 2 Patentkostengesetz.
[23] DPMA, https://dpma.de/service/gebuehren/designs/index.html, abgerufen am 31.8.2023.

Über Thomas Heinz Meitinger 33 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.