Einführung ins Designrecht | Teil 1

Teil 1: Gegenstand eines Designrechts

Ein Design ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses, die sich durch ihre Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberfläche oder des verwendeten Werkstoffs ergibt.[1] Ein schutzwürdiges Design kann ein Industrieprodukt, ein handwerklich erzeugtes Objekt oder ein Kunstobjekt sein. Die Abbildungen 1 und 2 zeigen zwei Beispiele für industrielle Designs.

1. Was kann als Designrecht geschützt werden?

Ein rechtsbeständiges Design muss ein optisches Empfinden auslösen, das neu ist und Eigenart aufweist. Besondere künstlerische Ansprüche sind nicht zu erfüllen, insbesondere ist es nicht erforderlich, dass das Design besonders „schön“, ästhetisch oder ansprechend ist. Eigenart liegt vor, falls der vom Design erzeugte Gesamteindruck unterschiedlich zu dem Gesamteindruck der bislang bekannten Designs ist.

Alle Artikel zur Artikelserie „Einführung ins Designrecht“:
Teil 1: Gegenstand eines Designrechts
Teil 2: Schutzvoraussetzungen eines Designrechts
Teil 3: Rechte des Designinhabers
Teil 4: Deutsches Designrecht
Teil 5: Europäisches und internationales Designrecht
Teil 6: Anmelden eines Designrechts
Teil 7: Verletzung von Designrechten
Teil 8: Durchsetzen eines Designrechts
Teil 9: Nichtigkeitsverfahren

Mit einem Designschutz kann nur die konkret dargestellte Ausgestaltung geschützt werden. Eine Abstrahierung des Schutzumfangs, wie dies im Patentrecht möglich ist, ist nicht zulässig. Die Abbildungen des Designrechts sind daher von entscheidender Bedeutung für den Schutzumfang und sollten sorgfältig erstellt werden.

2. Entstehung des Designschutzes  

Der Designschutz wird üblicherweise durch Eintragung in ein Register eines Amts begründet. Alternativ kann durch eine Veröffentlichung innerhalb der Europäischen Union ein Designrecht als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstehen. Der Schutzumfang des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist auf reine Nachahmungen beschränkt. Die Laufzeit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt nur 3 Jahre.

3. Ungeprüftes Schutzrecht

Das zuständige Amt prüft einen Antrag auf Eintragung eines Designs in das Register nur auf formale Mängel. Es findet keine Bewertung der Rechtsbeständigkeit statt. Das Amt prüft weder die Neuheit noch die Eigenart vor der Eintragung. Ein Designrecht ist daher ein ungeprüftes Schutzrecht.

4. Kein Benutzungszwang

Für den Bestand eines Designrechts ist es nicht erforderlich, dass das Design benutzt wird. Eine mangelnde Benutzung des Schutzrechts, die im Markenrecht zur Löschungsreife führt, kennt das Designrecht nicht.

5. Warenklassen

Für jede Designanmeldung sind Erzeugnisse anzugeben, für die das Design Verwendung findet. Diese Erzeugnisse sind in Warenklassen einzuteilen. Die Angabe der Erzeugnisse und der Warenklassen dient allein der Erleichterung der Recherche. Einen Einfluss auf den Schutzumfang ergibt sich nicht. Vielmehr erhält der Designinhaber über sämtliche Warenklassen hinweg einen Schutz für das eingetragene Design.

6. Design versus Marke

Das Designrecht weist mit dem Markenrecht eine Überlappung auf. Eine zweidimensionale Gestaltung kann als Designrecht oder als Bildmarke geschützt werden. Es sollte immer überlegt werden, ob eine Doppelstrategie sinnvoll erscheint. Ein dreidimensionales Design könnte zusätzlich als 3D-Marke geschützt werden. Allerdings werden die Ämter bei der Eintragung von 3D-Marken zunehmend zurückhaltend. Der große Vorteil einer Marke ist ihre unbegrenzte Laufzeit, wohingegen für ein Designrecht eine maximale Laufzeit von 25 Jahren besteht.

7. Design versus Patent

Eine rein ästhetische Gestaltung ist dem Patentrecht nicht zugänglich.[4] Das bedeutet jedoch nicht, dass ein technisches Produkt nicht zusätzlich durch ein Designrecht geschützt werden kann. Oft weisen technische Produkte eine besondere ästhetische Erscheinung auf, die schutzfähig ist. Es ist tatsächlich die typische Verwendungsweise des Designrechts, dass ein zusätzlicher flankierender Schutz für ein Produkt angestrebt wird, das bereits durch ein Patent abgesichert ist. 


[1] §1 Nr. Designgesetz bzw. Artikel 3 Buchstabe a Gemeinschaftsgeschmacksmustergesetz.
[2] EUIPO, https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/designs/000097456-0002, abgerufen am 2.8.2023.
[3] DPMA, https://register.dpma.de/DPMAregister/gsm/registerhabm?DNR=001457717-0002, abgerufen am 4.8.2023.
[4] §1 Absatz 3 Nr. 2 Patentgesetz bzw. §1 Absatz 2 Nr. 2 Gebrauchsmustergesetz.

Über Thomas Heinz Meitinger 32 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.