*lach,
jetzt wird es schon etwas verworren oder? Kann es sein, dass du dich etwas verrennst ;-).
Worüber darf der Erfinder nichts vor der Offenlegung sagen? Davon, dass er eine Erfindung gemacht hat, die der Arbeitgeber in Anspruch genommen hat? Aus welcher Rechtsgrundlage liest du denn das heraus ;-)? Natürlich kann jeder jedem (und erst recht seinen Erben) erzählen, dass er als Angestellter des Unternehemns XY eine Erfindung gemacht hat! Er darf vor der Offenlegung womöglich nichts über den Inhalt der Erfindung sagen, aber die Tatsache, dass er etwas erfunden hat, ist nicht geheim. Also zumindest ich kenne keine derartige Rechtsgrundlage. Bitte erhelle mich
. Und nach Offenlegung kann er sogar ohne Probleme die Offenlegungsnummer mitteilen und aus der Offenlegungschrift rezitieren ;-). Und wie oft gibt es denn eine Auszahlung einer Erfindervergütung vor Offenlegung der Anmeldeschrift ;-)?
Aber du kennst ja anscheinend sowieso viele Rechtsgrundlagen
. Dann kannst du mir ja auch erklären, wie ein "Weitergeben" eines Auskunfstanspruch gegen eine "Vertraulichkeitsverpflichtung" verstoßen soll. Der Veräußerer gibt doch gar keine Auskünfte ;-). Wenn denn die Vergütungsansprüche vererbbar sind, dann steht auf beiden Seiten im Endeffekt das Grundrecht des Eigentums und das ist für die beiden Parteien gegeneinander abzuwägen. Und da es ganz einfach ist, das Grundrechts des Unternehmens zu gewährleisten, indem man, wie bereits von anderer Seite gesagt, beispielsweise einen Wirtschaftsprüfer einschaltet, ist das Ergebnis der Abwägung eigentlich völlig klar. Das Unternehmen mit seinem Grundrecht wird den Kürzeren ziehen, weil es sonst einer Enteignung gleichzusetzen wäre. Denkst du ernsthaft da macht ein Gericht zu Gunsten eines im allgemeinen Privatunternehmens mit ;-) ?