Naja, wenn jetzt eine spätere Ausführungsform des Wettbewerbers abgedeckt werden soll, die von den ursprünglichen Ansprüchen nicht abgedeckt war, könnte man schon auf die Idee kommen, dass der Prüfer nicht ganz Unrecht hat, da das dem hinter Art. 123(2) stehenden Gedanken zuwiderläuft... Ein Wettbewerber soll sich ja darauf verlassen können, dass maximal nur das erteilt wird, was ursprünglich offenbart war. Dieses Argument wird einem spätestens im Einspruch begegnen, da der Wettbewerber sich vermutlich durch die neuen Ansprüche gestört fühlt.
Vorausgesetzt natürlich, die ursprünglichen Ansprüche entsprechen dem breitesten Offenbarungsgehalt der Anmeldung. Das muss ja nicht so sein, die Beschreibung kann ja durchaus Gegenstände enthalten, die nicht unter den ursprünglichen Hauptanspruch fallen. Die könnten dann auch 123(2)-konform beansprucht werden. Das kommt aber darauf an, wie die Beschreibung im Detail ausgestaltet ist, dazu kann man allgemein schlecht was sagen.