Ich bin mir nicht sicher ob die Auslegung des ArbErfG im Einigungsvorschlag 62/16 zwingend ist. Der Gesetzestext ist schon recht verwirrend, und wenn argumentiert werden muss, dass für eine besimmte Auslegung nur spricht, dass § x sonst keinen Anwendungsbereich mehr hat, dann ist das schon recht schwach.
Ich verstehe das ArbErG erst mal so, dass Begriffe "Inanspruchnahme" und "Freigabe" nicht unbedingt Alternativen sind, sondern dass sie unterschiedliche Sachverhalte regeln.
Eine Erfindung kann nach § 18 Abs. 3 a priori frei sein, oder sie kann nach § 8 diese Eigenschaft durch Freigabe erlangen. Hat die Erfindung diese Eigenschaft nicht, so handelt es sich um eine Diensterfindung. Im Streitfall muss zunächst der Arbeitnehmer geltend machen, die Erfindung sei frei, und der Arbeitgeber muss dies fristgemäß bestreiten. Kann man sich nicht einigen, so muss dann der Arbeitnehmer Schiedsstelle oder Gericht anrufen.
Die Eigenschaft "Diensterfindung" (im Gegensatz zu "frei") ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber. Die Inanspruchnahme erfolgt automatisch (bei Fristablauf nach § 6) wenn keine Freigabe erfolgt. Solange aber noch nicht (rechtskräftig) festgestellt ist, dass es sich um eine Diensterfindung handelt, ist diese Inanspruchnahme auch noch nicht wirksam, aber dann wäre es Sache des Gerichts, das über die Eigenschaft "Diensterfindung" oder "Frei" verhandelt, da vorläufig etwas zu regeln.
Steht hingegen die Eigenschaft "Diensterfindung" (mangels Klage gegen das Bestreiten der Eigenschaft "frei" durch den Arbeitgeber) fest, so erfolgt eine wirksame Inanspruchnahme (Übertragung der Rechte und Pflichten) bereits durch bloßen Fristablauf nach § 6. Dann gibt es m.E. für eine nachträgliche Freigabe, die die Inanspruchnahme rückwirkend beseitigen würde, keinen Raum mehr, außer man einigt sich darüber indem die vorherige "Einigung" (Nichtklage oder Gerichtsentscheidung) ersetzt wird, wobei das, was inzwischen geschehen ist geregelt werden kann.