EPÜ Qualität der Übersetzung der Patentansprüche in die EPA-Amtssprachen

Silber

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

wie wichtig ist eigentlich die Qualität der Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen bei Erteilung eines europäischen Patents?

(Hintergrund der Frage ist die unglaubliche Qualität, die gewisse Maschinenübersetzer inzwischen erreicht haben)

Wenn man das Nationale Recht zum EPÜ hierzu liest, so scheint das nicht so dramatisch zu sein, da man die Übersetzung der Ansprüche notfalls noch korrigieren kann.

Außer natürlich man hätte den Schutzbereich mit der Übersetzung total verhauen.

Danke für Meinungen hierzu!
 

SwissPatEng

SILBER - Mitglied
Die Übersetzungen in die übrigen Amtssprachen sind reine Folklore. Die Qualität der Übersetzungen
ist somit nicht wirklich relevant. Meines Wissens gibt es keine Rechtssprechung, bei der eine schlechte Übersetzung in die übrigen Amtssprachen zum Nachteil des Anmelders ausgefallen wäre. Da man dies für die Zukunft jedoch nicht zu 100% ausschliessen kann, wird kein freischaffender Patentanwalt zu (ungenügenden) Maschinenübersetzungen raten.
Im Unternehmen setzten wir seit ein paar Jahren für diese Art der Übersetzung komplett auf Maschinenübersetzungen. Das EPA hat sich noch nie beschwert, obwohl die Qualität manchmal wirklich grenzwertig ist. Spart Kosten und bringt nach meiner Einschätzung 0 Nachteile.
 

Silber

GOLD - Mitglied
An dieser Stelle noch mal weitergesponnen.

Was könnte passieren, wenn für Auslandsanmeldungen, die sich auf eine deutsche Prioanmeldung stützen, eine (nur nochmal kursorisch menschlich überprüfte) Maschinenübersetzung des gesamten Anmeldungstexts verwendet würde?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
An dieser Stelle noch mal weitergesponnen.

Was könnte passieren, wenn für Auslandsanmeldungen, die sich auf eine deutsche Prioanmeldung stützen, eine (nur nochmal kursorisch menschlich überprüfte) Maschinenübersetzung des gesamten Anmeldungstexts verwendet würde?

Hier muss man zwischen zwei Szenarien unterscheiden:

1. Die Übersetzung wird im Ausland direkt als Anmeldung eingereicht.

In diesem Fall ist der Text der ausländischen Anmeldung wie eingereicht die "nur kursorisch überprüfte" Maschinenübersetzung. Innerhalb deren Offenbarungsgehalt muss sich der Rest des Verfahrens abspielen. Enthält die Übersetzung Abweichungen im Sinn vom Original, sind diese nicht korrigierbar, da die Anmeldung mit den Abweichungen als Ursprungstext eingereicht wurde. Auch das Prioritätsrecht kann verloren gehen, denn die Prioanmeldung offenbart die Abweichungen ja nicht (sonst wären es keine).

Was für Konsequenzen das dann haben kann, ist in diesem Thread anschaulich beschrieben.

2. Die ausländische Anmeldung wird auf Deutsch eingereicht und die Maschinenübersetzung wird nur als Übersetzung beigefügt.

In diesem Fall sieht es besser aus, da der ursprüngliche Anmeldetext der deutsche ist, so dass Abweichungen in der Übersetzung im Erteilungsverfahren korrigiert werden können. Mit der Priorität gibt's auch kein Problem, da Prioanmeldung und ursprüngliche ausländische Anmeldung identisch sind. Allerdings wird der Text des Patents bei Erteilung (in der Übersetzungssprache) fixiert. Abweichungen vom Original, die im Patent dann noch vorhanden sind, können nicht mehr korrigiert werden - jedenfalls dann nicht, wenn dies zu einer Änderung des Schutzbereichs führen würde. Außerdem ist jede verbleibende Abweichung eine unzulässige Erweiterung, denn im ursprünglichen (deutschen) Anmeldetext stand ja etwas anderes.

Auf Grund der hohen Bedeutung, die der ursprüngliche Anmeldetext für das Schicksal des Patents hat - er legt generell den Rahmen fest für alles, was über die nächsten 20 Jahre passieren kann - empfehle ich meinen Mandanten immer, dort eher mehr als weniger Sorgfalt zu investieren.
 
Zuletzt bearbeitet:

Hans35

*** KT-HERO ***
Eine etwas andere Baustelle mit Stolperfallen ist das Einreichen einer fremdsprachigen Anmeldung beim DPMA nach § 35a PatG. Nur diese gilt als ursprüngliche Offenbarung, und zwar selbst dann, wenn die deutsche Übersetzung bereits am Anmeldetag eingereicht wird.

Wenn diese fremdsprachige Anmeldung in derselben Sprache wie die Prioanmeldung abgefasst ist (und wortgleich ist), dann hat man sicher kein Problem mit der Priorität bzgl. Erfindungsidentität.

Abgesehen von englischsprachigen Anmeldungen (und theoretische auch bei französischsprachigen) wird aber beim DPMA die Qualität der Übersetzung nicht geprüft; die Verantwortung dafür wird auf den Patentanwalt abgeschoben, der die Übersetzung beglaubigen "muss", auch wenn er die betreffende Sprache gar nicht beherrscht. Im Prüfungsverfahren wird dann nur noch mit der deutschen Übersetzung gearbeitet.

Im Einspruch - und wenn es dumm kommt: in der Nichtigkeit - kann es dann passieren, dass man überrascht zur Kenntnis nehmen muss, dass die ursprüngliche (fremdsprachige) Offenbarung gar nicht korrekt den erteilten Anspruch offenbart, oder (vielleicht noch schlimmer) dass der Mandant die Beschränkung des Patents mit einem Merkmal wünscht, das bei der deutschen Übersetzung vergessen wurde oder das der Übersetzer falsch verstanden hat, und das daher gar nicht so wie offenbart zum erteilten Patent gehört; eine (jederzeit zulässige) Berichtigung der Übersetzung hilft dann nicht mehr, sondern verdeutlicht nur das Problem.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Silber,

zu deiner ersten Frage, die hier schon häufig ausgiebig behandelt wurde, nur kurz. Bitte verwechsele nicht die Übersetzung der Patentansprüche nach Regel 71(3) mit der Übersetzung des Patents nach Art. 65. Das sind völlig unterschiedliche Dinge. Die Übersetzungen nach Regel 71(3) sind NICHT korrigierbar. Aber bereits daraus kannst du ableiten, dass die im Endeffekt für den Mülleimer sind, solange sie vom EPA noch als „Übersetzung“ akzeptiert werden und deren Inhalt keinerlei rechtliche Wirkungen haben darf. Das kann aus Vertrauensschutzgründen auch nicht nachträglich geändert werden. Die einzige womöglich psychologisch nachteilige Folge könnte sein, dass in einem Verletzungsprozess auf diese womöglich erstmal Bezug genommen wird, und du dann erstmal den Richtern erklären musst, dass die Übersetzung der 71(3) falsch war.
Etwas völlig anderes ist die Übersetzung nach Art. 65. Also nach welcher Übersetzung fragst du?

Zu deiner zweiten Frage hast du ja schon Antworten, von Leuten die offensichtlich eine sehr weitreichende Ausbildung haben, bzw. meinen die gesamte Welt handelt entsprechend deutschen bzw. EPA Gepflogenheiten ;-). Aber irgendwie sind die Aussagen, was beim DPMA oder EPA passiert, für mich nicht wirklich sinnvoll, wenn beschrieben wird, dass es um eine deutsche Prioanmeldung geht, die ja wahrscheinlich in Deutsch eingereicht wurde, so dass die Auslandsanmeldungen, wenn sie denn in Deutsch eingereicht werden, wohl kaum beim EPA oder beim DPMA eingereicht werden, weil da ja gar keine Übersetzung notwendig wären ;-). Zu deiner Frage gibt es keine einfache Antwort! Das hängt von den entsprechenden gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Ländern ab, die durchaus unterschiedliche Regelungen der Handhabung dafür haben. Das geht nicht pauschal zu beantworten (auch wenn es hier mal wieder pauschale Antworten gibt, die aber womöglich nicht viel mit der Frage zu tun haben :) ). Da hilft das Nachschauen in dem „Manual“ unter dem Eintrag des entsprechenden Landes oder eine Nachfrage beim entsprechenden Auslandskollegen, der sich etwas besser in seinem nationalen Recht auskennen sollte, so dass er dir die Möglichkeiten sagen kann, ob überhaupt und wenn ja wie man sowas womöglich noch bereinigen könnte. Insgesamt kann man aber schon den Tipp geben, dass es sehr ratsam ist, sorgfältig zu übersetzen, weil man sonst womöglich die gesamte Anmeldung zur Totgeburt macht! Aber ich glaube kaum, dass die Konsequenzen einer „falschen“ Übersetzung beim EPA, den USA, wo eigentlich sehr viel durch Zahlung einer Gebühr und Bescheinigen, dass man einen Fehler gemacht hat (ausdrücklich aber der Hinweis, ich weiß nicht, ob das in diesem Fall auch geht!!) zu bereinigen geht und beispielweise in Burkina Faso (nur als Beispiel) gleich sind ;-).
 
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