Hallo Silber,
zu deiner ersten Frage, die hier schon häufig ausgiebig behandelt wurde, nur kurz. Bitte verwechsele nicht die Übersetzung der Patentansprüche nach Regel 71(3) mit der Übersetzung des Patents nach Art. 65. Das sind völlig unterschiedliche Dinge. Die Übersetzungen nach Regel 71(3) sind NICHT korrigierbar. Aber bereits daraus kannst du ableiten, dass die im Endeffekt für den Mülleimer sind, solange sie vom EPA noch als „Übersetzung“ akzeptiert werden und deren Inhalt keinerlei rechtliche Wirkungen haben darf. Das kann aus Vertrauensschutzgründen auch nicht nachträglich geändert werden. Die einzige womöglich psychologisch nachteilige Folge könnte sein, dass in einem Verletzungsprozess auf diese womöglich erstmal Bezug genommen wird, und du dann erstmal den Richtern erklären musst, dass die Übersetzung der 71(3) falsch war.
Etwas völlig anderes ist die Übersetzung nach Art. 65. Also nach welcher Übersetzung fragst du?
Zu deiner zweiten Frage hast du ja schon Antworten, von Leuten die offensichtlich eine sehr weitreichende Ausbildung haben, bzw. meinen die gesamte Welt handelt entsprechend deutschen bzw. EPA Gepflogenheiten ;-). Aber irgendwie sind die Aussagen, was beim DPMA oder EPA passiert, für mich nicht wirklich sinnvoll, wenn beschrieben wird, dass es um eine deutsche Prioanmeldung geht, die ja wahrscheinlich in Deutsch eingereicht wurde, so dass die Auslandsanmeldungen, wenn sie denn in Deutsch eingereicht werden, wohl kaum beim EPA oder beim DPMA eingereicht werden, weil da ja gar keine Übersetzung notwendig wären ;-). Zu deiner Frage gibt es keine einfache Antwort! Das hängt von den entsprechenden gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Ländern ab, die durchaus unterschiedliche Regelungen der Handhabung dafür haben. Das geht nicht pauschal zu beantworten (auch wenn es hier mal wieder pauschale Antworten gibt, die aber womöglich nicht viel mit der Frage zu tun haben
). Da hilft das Nachschauen in dem „Manual“ unter dem Eintrag des entsprechenden Landes oder eine Nachfrage beim entsprechenden Auslandskollegen, der sich etwas besser in seinem nationalen Recht auskennen sollte, so dass er dir die Möglichkeiten sagen kann, ob überhaupt und wenn ja wie man sowas womöglich noch bereinigen könnte. Insgesamt kann man aber schon den Tipp geben, dass es sehr ratsam ist, sorgfältig zu übersetzen, weil man sonst womöglich die gesamte Anmeldung zur Totgeburt macht! Aber ich glaube kaum, dass die Konsequenzen einer „falschen“ Übersetzung beim EPA, den USA, wo eigentlich sehr viel durch Zahlung einer Gebühr und Bescheinigen, dass man einen Fehler gemacht hat (ausdrücklich aber der Hinweis, ich weiß nicht, ob das in diesem Fall auch geht!!) zu bereinigen geht und beispielweise in Burkina Faso (nur als Beispiel) gleich sind ;-).