In der Tat. Eine "Offenbarung in der Teilanmeldung" gibt es nicht, das ist nur ein Aktendeckel mit einem zusätzlichen Aktenzeichen. Offenbart ist das, was in der Stammanmeldung offenbart ist, und das kann in der Teilanmeldung beansprucht werden.Aus dem Verlauf dieses Threads meine ich nun jedoch zu entnehmen, dass nach der Kommentarmeinung (ggf. auch Meinung des BPatG), nach der Erteilung der Teilungsanmeldung (Teilpatent) bei der Betrachtung einer unzulässigen Erweiterung auf die Anmeldung (iSv Offenbarung) der Stammanmeldung abzustellen ist und nicht auf die Anmeldung (iSv Offenbarung) der Teilungsanmeldung. Ist dies korrekt?
Wenn ich in den Unterlagen zur Teilanmeldung, die innerhalb von drei Monaten einzureichen sind, etwas aus diesem Offenbarungsumfang weglasse, dann hat das keine Bedeutung; das Weggelassene kann in späteren Änderungen der Unterlagen wieder aufgegriffen werden. Das ist nicht anders, als wenn ich in irgendeiner Eingabe (ohne Teilung) erst mal etwas weglasse und es später wieder aufgreife.
Bitte streiche in deinem Beitrag alle Sätze in denen von einer "Offenbarung in der Teilanmeldung" die Rede ist, die haben keinen Sinn.
Beispiel:
Offenbarung in der Stammanmeldung A1: Erfindungen A, B und C. Dabei spielt es für das Beispiel keine Rolle, ob diese Erfindungen untereinander einheitlich sind, oder ob sie nicht einmal gemeinsame Merkmale aufweisen.
(Einziger) Patentanspruch in der Stammanmeldung: A
Teilungserklärung:
In den Unterlagen, die innerhalb der Drei-Monatsfrist zur Teilungsanmeldung A2 eingereicht werden, wird B beansprucht. Von A und C ist nicht mehr die Rede, auch nicht in der Beschreibung. Zu B findet der Prüfer aber patenthindernden SdT. Der Anmelder greift nun in seiner Teilanmeldung A2 die Erfindung C aus dem Offenbarungsgehalt (in der Stammanmeldung A1) auf.
Das ist keine unzulässige Erweiterung. C kann in A2 erteilt werden.
Und um noch eins draufzusetzen:
Wegen eines Missverständnisses mit den Gebühren fällt die Stammanmeldung A1 vor der Erteilung der Erfindung A weg. Daraufhin teilt der Anmelder die noch anhängige Anmeldung A2 und hat so eine zweite Teilanmeldung A3. In dieser beansprucht er erneut die Erfindung A. Auch die kann erteilt werden!
Es kann also jederzeit (durch eine Teilungserklärung) ein zusätzlicher Aktendeckel (mit Aktenzeichen) beantragt werden. Was da drin zulässig beansprucht werden darf, richtet sich nur nach der Offenbarung am Anmeldetag der Stammanmeldung und das ist (in diesem Beispiel) immer nur die Anmeldung A1.
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Völlig getrennt davon ist bei einem bereits erteilten Patent (im Einspruchs-, Beschränkungs- und Nichtigkeitsverfahren) gem. § 22 zusätzlich zu beachten, dass der Schutzbereich des Patents nicht erweitert werden darf. Der Schutzbereich ergibt sich nicht aus der Offenbarung am Anmeldetag, sondern aus dem Text des erteilten Patents, also aus der Patentschrift. Ob das Patent auf eine Teilanmeldung erteilt wurde, spielt keine Rolle.
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