Unzulässige Erweiterung bei Teilanmeldung

Hans35

*** KT-HERO ***
Aus dem Verlauf dieses Threads meine ich nun jedoch zu entnehmen, dass nach der Kommentarmeinung (ggf. auch Meinung des BPatG), nach der Erteilung der Teilungsanmeldung (Teilpatent) bei der Betrachtung einer unzulässigen Erweiterung auf die Anmeldung (iSv Offenbarung) der Stammanmeldung abzustellen ist und nicht auf die Anmeldung (iSv Offenbarung) der Teilungsanmeldung. Ist dies korrekt?
In der Tat. Eine "Offenbarung in der Teilanmeldung" gibt es nicht, das ist nur ein Aktendeckel mit einem zusätzlichen Aktenzeichen. Offenbart ist das, was in der Stammanmeldung offenbart ist, und das kann in der Teilanmeldung beansprucht werden.

Wenn ich in den Unterlagen zur Teilanmeldung, die innerhalb von drei Monaten einzureichen sind, etwas aus diesem Offenbarungsumfang weglasse, dann hat das keine Bedeutung; das Weggelassene kann in späteren Änderungen der Unterlagen wieder aufgegriffen werden. Das ist nicht anders, als wenn ich in irgendeiner Eingabe (ohne Teilung) erst mal etwas weglasse und es später wieder aufgreife.

Bitte streiche in deinem Beitrag alle Sätze in denen von einer "Offenbarung in der Teilanmeldung" die Rede ist, die haben keinen Sinn.

Beispiel:
Offenbarung in der Stammanmeldung A1: Erfindungen A, B und C. Dabei spielt es für das Beispiel keine Rolle, ob diese Erfindungen untereinander einheitlich sind, oder ob sie nicht einmal gemeinsame Merkmale aufweisen.
(Einziger) Patentanspruch in der Stammanmeldung: A

Teilungserklärung:
In den Unterlagen, die innerhalb der Drei-Monatsfrist zur Teilungsanmeldung A2 eingereicht werden, wird B beansprucht. Von A und C ist nicht mehr die Rede, auch nicht in der Beschreibung. Zu B findet der Prüfer aber patenthindernden SdT. Der Anmelder greift nun in seiner Teilanmeldung A2 die Erfindung C aus dem Offenbarungsgehalt (in der Stammanmeldung A1) auf.
Das ist keine unzulässige Erweiterung. C kann in A2 erteilt werden.

Und um noch eins draufzusetzen:
Wegen eines Missverständnisses mit den Gebühren fällt die Stammanmeldung A1 vor der Erteilung der Erfindung A weg. Daraufhin teilt der Anmelder die noch anhängige Anmeldung A2 und hat so eine zweite Teilanmeldung A3. In dieser beansprucht er erneut die Erfindung A. Auch die kann erteilt werden!

Es kann also jederzeit (durch eine Teilungserklärung) ein zusätzlicher Aktendeckel (mit Aktenzeichen) beantragt werden. Was da drin zulässig beansprucht werden darf, richtet sich nur nach der Offenbarung am Anmeldetag der Stammanmeldung und das ist (in diesem Beispiel) immer nur die Anmeldung A1.
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Völlig getrennt davon ist bei einem bereits erteilten Patent (im Einspruchs-, Beschränkungs- und Nichtigkeitsverfahren) gem. § 22 zusätzlich zu beachten, dass der Schutzbereich des Patents nicht erweitert werden darf. Der Schutzbereich ergibt sich nicht aus der Offenbarung am Anmeldetag, sondern aus dem Text des erteilten Patents, also aus der Patentschrift. Ob das Patent auf eine Teilanmeldung erteilt wurde, spielt keine Rolle.
 
Zuletzt bearbeitet:

B_2020

GOLD - Mitglied
In der Tat. Eine "Offenbarung in der Teilanmeldung" gibt es nicht, das ist nur ein Aktendeckel mit einem zusätzlichen Aktenzeichen. Offenbart ist das, was in der Stammanmeldung offenbart ist, und das kann in der Teilanmeldung beansprucht werden.

[...]
Vielen Dank @Hans35
Das liest sich mit der EPO-Brille zwar alles falsch, aber man muss dann einfach die deutsche Brille aufsetzen und dabei daran denken, dass die Teilung rein prozessual ist (also wie du sagtest, nur ein Aktendeckel (bzw. vlt sogar eine Einlage in die Stammakte (man macht ja da weiter, wo die Stammakte gerade war))).

Völlig getrennt davon ist bei einem bereits erteilten Patent (im Einspruchs-, Beschränkungs- und Nichtigkeitsverfahren) gem. § 22 zusätzlich zu beachten, dass der Schutzbereich des Patents nicht erweitert werden darf. Der Schutzbereich ergibt sich nicht aus der Offenbarung am Anmeldetag, sondern aus dem Text des erteilten Patents, also aus der Patentschrift. Ob das Patent auf eine Teilanmeldung erteilt wurde, spielt keine Rolle.
Damit hast du dann auch meine Folgefrage vorweggenommen.
Nach der Zäsur der Erteilung kommt es bzgl. der Schutzbereichserweiterung (§22 S1 2.Alt) auf den Text der Patentschrift an und nicht auf eine Anmeldeunterlagen. Sollte man also in der Patentschrift des Teilpatents Merkmale (bspw. B) herausgenommen haben, könnte eine Aufnahme des Merkmals B zwar ursprungsoffenbart sein (da es bspw in der Stammanmeldung offenbart war), gleichwohl kann sich hieraus eine Schutzbereichserweiterung ergeben (Stichwort Vertrauensschutz Dritter nach Erteilung).
 

Hans35

*** KT-HERO ***
So ist es. Das Verbot der Schutzbereichserweiterung (§ 22) wirkt in zweierlei Hinsicht:

1. Es darf zum Zweck der Beschränkung des Patents kein Merkmal in die Ansprüche aufgenommen werden, das sich nicht in der Patentschrift findet; dasselbe gilt, wenn das fragliche Merkmal dort zwar erwähnt wird, wenn aber nicht ersichtlich ist, dass und wie es mit dem beanspruchten Gegenstand zusammenwirkt und dadurch zu der Lösung des patentgemäßen Problems beiträgt.

2. Der patentierte Gegenstand darf nicht verändert werden, so dass ein "Aliud" entsteht. Damit ist idR eine Veränderung des "Oberbegriffs" gemeint, so dass nun etwas "anderes" beansprucht wird, auch wenn dieses "Andere" ursprünglich [im Fall eines Patents auf eine Teilanmeldung: in den Unterlagen vom Anmeldetag der Stammanmeldung] offenbart ist und es auch in der Patentschrift enthalten und beschrieben ist.

Hintergrund:

Wird beispielsweise erteilt "Chip, gekennzeichnet durch XY." und die beantragte Änderung lautet "Computer mit einem Chip, gekennzeichnet durch XY.", dann ist das ein solches unzulässiges "Aliud". Dabei ist durchaus klar, dass ein Chip, der XY aufweist, jedenfalls eine Verletzung des Patents (in der erteilten Fassung) darstellt, egal, ob er in eine Computer eingebaut ist oder nicht. Darüber hinaus ist auch klar, dass es sich bei einer solchen Anspruchsänderung um eine Beschränkung des Patents handelt, denn nach der beantragten Änderung würden ja nur noch solche Chips unter das Patent fallen, die in einen Computer eingebaut sind, und andere nicht.

Diese Änderung ist aber letztlich deshalb unzulässig, weil das fragliche erfinderische Merkmal (XY) in der Regel nicht nur mit dem Chip, sondern auch mit dem Computer zusammenwirkt, und genau das soll nunmehr das Erfinderische sein. [Denn wenn die Änderung wirklich notwendig ist, um das Patent zu retten, dann ist das Zusammenwirken von XY mit dem Chip ja bereits durch den SdT zumindest nahegelegt und erst bei dem Zusammenwirken von XY mit dem Computer ist das nicht der Fall.] Das ist dann aber eine andere Erfindung, die nicht mit dem Erteilungsbeschluss patentiert wurde: Denn auch ein "Computer, gekennzeichnet durch XY." wäre dann neu und erfinderisch und der Chip wäre nur "Beiwerk", das man in einen Unteranspruch verbannen könnte.

Der Einfachheit halber (?) wird ein "Aliud" bei jeglicher Manipulation am Oberbegriff unterstellt, die notwendig ist, um zu einem Gegenstand zu gelangen, der neu und nicht nahegelegt ist.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

wenn die Teilanmeldung am DPMA lediglich formell ist (nur Aktendeckel), und

(a) eine erste Teilungsakte DE-Div1 aus DE1 angelegt wird, wird dann bei einer weiteren Teilungsakte DE-Div2, eine Teilungsakte aus der DE-Div1 angelegt oder aus DE;

oder

(b) wird die zweite Teilungsakte DE-DIv2 aus DE1 angelegt?

(a-2) Wenn die Antwort zu (1) ja ist, kann eine Teilungsakte aus einer Teilungsakte erfolgen?

(b-2) Wenn die Antwort zu (b) ja ist, bedeutet es, dass mit der Entstehung und Fortleben der Teilungsakte DE-Div1, DE1 noch anhängig ist?
 

patachon

GOLD - Mitglied
Ich verstehe deine Frage nicht wirklich.

1. Was meinst Du mit "lediglich formell"? Eine Teilanmeldung ist eine Teilanmeldung und damit eine ganz normale Anmeldung, solange sie weiterverfolgt und alle Gebühren bezahlt werden. Man kann sie natürlich auch fallen lassen. (was verstehst Du unter einer "Teilungsakte"? )

2. Der Anmelder entscheidet, aus welcher (anhängigen) Anmeldung er teilen möchte. Wenn DE1 und DE-DIV1 anhängig sind, kann er aus jeder dieser Anmeldung teilen. Wenn nur noch eine davon anhängig ist, kann er nur aus der teilen.

3. Ketten von Teilanmeldungen sind möglich, jedenfalls hier. Es gibt aber auch Länder, in denen das nicht geht (z.B. China).

4. Natürlich bleibt die Stammanmeldung anhängig, wenn daraus eine Teilanmeldung eingereicht wird. Sonst wäre das ganze ja ziemlich sinnlos. Wie kommst Du darauf, dass es anders sein sollte?
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Ich verstehe deine Frage nicht wirklich.

1. Was meinst Du mit "lediglich formell"? Eine Teilanmeldung ist eine Teilanmeldung und damit eine ganz normale Anmeldung, solange sie weiterverfolgt und alle Gebühren bezahlt werden. Man kann sie natürlich auch fallen lassen. (was verstehst Du unter einer "Teilungsakte"? )

2. Der Anmelder entscheidet, aus welcher (anhängigen) Anmeldung er teilen möchte. Wenn DE1 und DE-DIV1 anhängig sind, kann er aus jeder dieser Anmeldung teilen. Wenn nur noch eine davon anhängig ist, kann er nur aus der teilen.

3. Ketten von Teilanmeldungen sind möglich, jedenfalls hier. Es gibt aber auch Länder, in denen das nicht geht (z.B. China).

4. Natürlich bleibt die Stammanmeldung anhängig, wenn daraus eine Teilanmeldung eingereicht wird. Sonst wäre das ganze ja ziemlich sinnlos. Wie kommst Du darauf, dass es anders sein sollte?
Vorab DE1 ist schon erteilt und die Frist für eine weitere Teilung ist schon abgelaufen. Zudem ist die vorherige Diskussion in diesem Chat wichtig.

Zu 1. siehe vorherige Diskussion in diesem Chat

Zu 2. Voranmerkung ist wohl wichtig.

Zu 3. Ist bekannt, mit der Frage soll gerade evtl. Widersprüche geklärt werden.

Zu 4. Wenn, wie in der Vorabanmerkung erwähnt, DE1 nicht mehr anhängig und insbesondere umter Berücksichtigung des bisherigen Diskussionverlaufs, wäre die Antwort noch dieselbe?
 

patachon

GOLD - Mitglied
Ich kenne den bisherigen Diskussionverlauf gut, aber sehe den Zusammenhang zu den Fragen nicht (möglicherweise einige Missverständnisse?). Die bisherige Diskussion dreht sich sehr spezifisch um die Frage der ursprünglichen Offenbarung.

Die letzten Anmerkungen machen mich ehrlich gesagt noch ratloser. Ich habe keine Ahnung, worauf Du raus willst.

Zu 4. Wenn DE1 nicht mehr anhängig ist, kann aus ihr nicht geteilt werden. Wenn DE1 anhängig war, als die Teilung erfolgte, war sie damals auch weiterhin anhängig. Vielleicht wurde sie seither erteilt, zurückgewiesen oder fallen gelassen. Leider habe ich aber auch da keine Ahnung, wo Du einen Zusammenhang zur bisherigen Diskussion siehst.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Vielleicht nochmal zur Klarstellung:
In einer Teilanmeldung kann der gesamte Offenbarungsumfang der Stammanmeldung ausgeschöpft werden. Das bedeutet: Materiell wird da nichts geteilt, in DE-Div1 und DE1 ist der Offenbarungsumfang identisch, und daher kann aus beiden derselbe (materielle) Anspruchsgegenstand für DE-Div2 herausgezogen werden.

Es gibt nur einen "Rest" von materieller Teilung: In DE1 und DE-Div1 darf nicht derselbe Gegenstand beansprucht werden (es darf also keine wortgleich übereinstimmenden Ansprüche geben), da es dafür kein Rechtsschutzbedürfnis gibt. Dasselbe gilt dann für DE-Div2.

Damit bleibt die Frage, ob DE1 oder DE-Div1 geteilt wurde (sofern beide anhängig sind), um DE-Div2 zu erzeugen, nur für "formelle" Unterschiede wichtig. Insofern ist die Teilung also eine rein formelle Teilung (ein zusätzlicher Aktendeckel mit demselben Inhalt).

Beispiel für solche formellen Unterschiede:
Für die Nachanmeldung sind dieselben Gebühren zu entrichten, wie sie in der geteilten Anmeldung entrichtet worden waren. Das kann zu unterschiedlichen Summen führen, weil die DE1 und die DE-Div1 ein unterschiedliches Schicksal hatten. So können unterschiedliche Verspätungsgebühren fällig geworden sein, und auch solche Gebühren werden beim DPMA ja in die Berechnung der Anmeldegebühr für die DE-Div2 einbezogen.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Unter der Annahme, dass DE1 schon erteilt wurde und die Frist für die Einreichung einer Teilanmeldung bereits abgelaufen ist.

Wird dann DE-Div2 aus DE-Div1 geteilt?
 
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Hans35

*** KT-HERO ***
Unter der Annahme, dass DE1 schon erteilt wurde und die Frist für die Einreichung einer Teilanmeldung bereits abgelaufen ist.

Wird dann DE-Div2 aus DE-Div1 geteilt?

In der Tat. In der (noch anhängigen) DE-Div1 wird die "Teilung der Anmeldung" beantragt, und wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (Einreichung von Ansprüchen und Beschreibung, Zahlung der Gebühren usw.), dann erhältst du das neue Aktenzeichen.

Wenn du denselben Antrag unter dem Aktenzeichen der DE1 stellst, die nicht mehr anhängig ist, geht der Antrag ins Leere.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Für die Nachanmeldung sind dieselben Gebühren zu entrichten, wie sie in der geteilten Anmeldung entrichtet worden waren. Das kann zu unterschiedlichen Summen führen, weil die DE1 und die DE-Div1 ein unterschiedliches Schicksal hatten. So können unterschiedliche Verspätungsgebühren fällig geworden sein, und auch solche Gebühren werden beim DPMA ja in die Berechnung der Anmeldegebühr für die DE-Div2 einbezogen.
Wow, das war mir tatsächlich nicht bewusst, ist das wirklich so? Es erscheint mir ein wenig überzogen, wenn für eine Teilanmeldung z.B. auch eine evtl. in der Stammanmeldung fällige Zuschlagsgebühr für Jahresgebühren gezahlt werden müsste ...
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Es erscheint mir ein wenig überzogen, wenn für eine Teilanmeldung z.B. auch eine evtl. in der Stammanmeldung fällige Zuschlagsgebühr für Jahresgebühren gezahlt werden müsste ...
Das ist streitig (dafür der Schulte-Kommentar, dagegen der Benkard-Kommentar). Siehe z.B. Ann, Patentrecht, 8. Auflage 2022, § 25, Rn. 221:
Da der Zuschlag Rechtsfolge der Nichteinhaltung der regulären Zahlungsfrist ist und vor der Teilungserklärung keinerlei Grund zur Zahlung von Jahresgebühren für eine mögliche Trennanmeldung bestanden hat, muss eine zuschlagfreie Nachzahlung analog §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 PatKostG jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach der Teilungserklärung möglich sein. Darüber hinaus fragt sich, ob § 39 Abs. 3 PatG nicht dahin zu verstehen ist, dass der Anmelder für die Nachzahlung der Gebühren stets eine Überlegungsfrist von drei Monaten ab Teilungserklärung haben soll. Probleme hinsichtlich der Fristberechnung gem. § 7 Abs. 1 S. 2 PatKostG ergäben sich dabei nicht: erfolgte die Zahlung innerhalb der Frist des § 39 Abs. 3 PatG, würde kein Zuschlag fällig; bliebe sie aus, gälte die Trennanmeldung als zurückgenommen, wenn nicht bis zum spätesten nach dem PatKostG möglichen Zeitpunkt Gebühren und erforderlichenfalls Zuschläge bezahlt sind.
 

newpatent

*** KT-HERO ***

§ 39 S.1 PatG =​

„(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären.“

Wie ist denn eine Anmeldung nach deutschen Patentrecht definiert?

Vllt über § 34 PatG?

§ 34 (1) - (3) PatG =​

1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden.
(2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.
(3) Die Anmeldung muß enthalten: 1.
den Namen des Anmelders;
2.einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
3. einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
4. eine Beschreibung der Erfindung;
5. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.

39(3) PatG:
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
 
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Hans35

*** KT-HERO ***
DE, DE-Div1 und DE-Div2 können jeweils alles ausschöpfen, was am AT von DE offenbart wurde. Die "Anmeldungsunterlagen" von DE-Div1 und DE-Div2 sind keine neuen Offenbarungen einer Erfindung, sondern nur Änderungen des Offenbarten (vom AT der DE) im Rahmen von Par. 38 (sog. Formulierungsversuche), die keinen Verzicht auf irgend etwas bedeuten.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
DE, DE-Div1 und DE-Div2 können jeweils alles ausschöpfen, was am AT von DE offenbart wurde. Die "Anmeldungsunterlagen" von DE-Div1 und DE-Div2 sind keine neuen Offenbarungen einer Erfindung, sondern nur Änderungen des Offenbarten (vom AT der DE) im Rahmen von Par. 38 (sog. Formulierungsversuche), die keinen Verzicht auf irgend etwas bedeuten.
Wo steht denn, dass es bei abgetrennten Anmeldungen so ist?

Und bezugnehmend auf die vorherige Frage:
Wo steht denn, dass der gesamte Inhalt der DE1 in die DE-Div1 übergeht, obgleich es DE-Div1 nicht enthält?
 
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Hans35

*** KT-HERO ***
Wie ist denn eine Anmeldung nach deutschen Patentrecht definiert?
Eine "Anmeldung" war zu Zeiten, als im DPMA Akten noch dicke Papierstapel gab, ein Aktendeckel, auf dem ein Aktenzeichen stand. Der wurde angelegt, wenn jemand einen schriftlichen "Antrag auf Erteilung" eines Patents einreichte, und das Blatt mit diesem Antrag war das erste Stück Papier, das darin abgeheftet wurde. Nach § 34 mussten dazu weitere Unterlagen eingereicht werden, die wurden dann da auch abgeheftet.

Im Falle einer Teilungserklärung wurde der gesamte Akteninhalt durch einen Kopierer geschoben, und in einem neuen Aktendeckel mit einem neuen Aktenzeichen abgeheftet. Dazu mussten gemäß § 39 die Gebühren gezahlt werden, von denen in der Kopie die Rede war. (Die Summe musste jemand berechnen, der sich nicht dafür interessieren brauchte, ob die Zahlung einen Verspätungszuschlag oder sonst etwas betraf.) Außerdem waren Patentansprüche einzureichen, die gegenüber den letzten Ansprüchen in der Kopie im Rahmen des § 38 geändert sind, sowie eine angepasste Beschreibung usw., so dass nicht mehr dasselbe wie in der Stammanmeldung beansprucht wird, denn dafür gäbe es kein Rechtsschutzbedürfnis. Für diese "Teilungsakte" ist die Kopie vom AT der Stammanmeldung die "ursprüngliche Offenbarung", auf die § 38 Bezug nimmt.

Wenn die Akte DE1 im Keller liegt, weil sie rechtskräftig erteilt oder negativ erledigt wurde, wenn sie also nicht mehr anhängig ist, werden mit ihr keine Kopien für eine Teilanmeldung mehr erzeugt, der Teilungsantrag ist unzulässig. Zuvor ist eine Teilung "jederzeit" zulässig. Wird die Akte DE-Div2 auf Grund eines Teilungsantrags in der DE-Div1 angelegt, so ist da die einzige Besonderheit, dass dabei u.a. auch Kopien von den Kopien aus der DE1 erzeugt werden, und diese umfassen insbesondere die "ursprüngliche Offenbarung", also die Unterlagen vom AT der DE1.

Heute sind das natürlich alles nur Datensätze, aber im Prinzip geschieht dasselbe.
 
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newpatent

*** KT-HERO ***
Eine "Anmeldung" war zu Zeiten, als im DPMA Akten noch dicke Papierstapel gab, ein Aktendeckel, auf dem ein Aktenzeichen stand. Der wurde angelegt, wenn jemand einen schriftlichen "Antrag auf Erteilung" eines Patents einreichte, und das Blatt mit diesem Antrag war das erste Stück Papier, das darin abgeheftet wurde. Nach § 34 mussten dazu weitere Unterlagen eingereicht werden, die wurden dann da auch abgeheftet.

Im Falle einer Teilungserklärung wurde der gesamte Akteninhalt durch einen Kopierer geschoben, und in einem neuen Aktendeckel mit einem neuen Aktenzeichen abgeheftet. Dazu mussten gemäß § 39 die Gebühren gezahlt werden, von denen in der Kopie die Rede war. (Die Summe musste jemand berechnen, der sich nicht dafür interessieren brauchte, ob die Zahlung einen Verspätungszuschlag oder sonst etwas betraf.) Außerdem waren Patentansprüche einzureichen, die gegenüber den letzten Ansprüchen in der Kopie im Rahmen des § 38 geändert sind, sowie eine angepasste Beschreibung usw., so dass nicht mehr dasselbe wie in der Stammanmeldung beansprucht wird, denn dafür gäbe es kein Rechtsschutzbedürfnis. Für diese "Teilungsakte" ist die Kopie vom AT der Stammanmeldung die "ursprüngliche Offenbarung", auf die § 38 Bezug nimmt.

Wenn die Akte DE1 im Keller liegt, weil sie rechtskräftig erteilt oder negativ erledigt wurde, wenn sie also nicht mehr anhängig ist, werden mit ihr keine Kopien für eine Teilanmeldung mehr erzeugt, der Teilungsantrag ist unzulässig. Zuvor ist eine Teilung "jederzeit" zulässig. Wird die Akte DE-Div2 auf Grund eines Teilungsantrags in der DE-Div1 angelegt, so ist da die einzige Besonderheit, dass dabei u.a. auch Kopien von den Kopien aus der DE1 erzeugt werden, und diese umfassen insbesondere die "ursprüngliche Offenbarung", also die Unterlagen vom AT der DE1.

Heute sind das natürlich alles nur Datensätze, aber im Prinzip geschieht dasselbe.
Nur weil die Stammanmeldung kopiert wird, bedeutet es doch nicht eineindeutig, dass es in die Offenbarung der Teilanmeldung übernommen wird?
Bspw. müsste man um zu überprüfen, ob es über die Stammanmeldung hinausgeht nicht mehr in den Keller.
Zudem stellt es keine rechtliche Grundlage dar.
 
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