Hallo zusammen,
@Pat-Ente,
Also nach dem üblichen Grenzen im Strafrecht, von "geringfügig" (so um die 20-50 Euro) und "bedeutenden" (ein paar hundert Euro) Wert, würde ich mal schon alleine die Kosten, die durch einen Einspruch verursacht werden, als "empfindliches Übel" ansehen ;-). Wie gesagt...