Patent aus Gebrauchsmuster abzweigen?

hyperandy

*** KT-HERO ***
Kann man ein Patent aus einem Gebrauchsmuster abzweigen?

Ich komme mal auf Deine Frage zurück, denn ich habe gerade im AT-Gebrauchsmustergesetz folgenden Artikel gefunden:

"Umwandlung
§ 21. Der Anmelder kann bis zum Ablauf der im § 19 Abs. 3 vorgesehenen Frist die Umwandlung der Anmeldung in eine Patentanmeldung im Sinne des Patentgesetzes 1970 beantragen. Dieser Patentanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung einer Gebrauchsmusteranmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß § 92b des Patentgesetzes umgewandelte Patentanmeldung handelt.
"

Die Frist nach §19(3) AT-GebrMG ist zwei Monate ab Zustellung des Recherchenberichts. Die Frist kann aber auf begründeten Antrag verlängert werden.

Nach Deutschem GebrMG-Gesetz geht das natürlich nicht. Über andere Länder (CN, FR, etc.) müsste man sich erstmal informieren. Allerdings glaube ich aber, dass ich nie ein AT Gebrauchsmuster hatte. Der praktische Nutzen dieser Regelung ist also aus meiner Sicht gering.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Ich komme mal auf Deine Frage zurück, denn ich habe gerade im AT-Gebrauchsmustergesetz folgenden Artikel gefunden:

"Umwandlung
(..
.)
Sprecht Ihr von der gleichen Sache? Eine Umwandlung dürfte keine Abzweigung sein, denn bei einer Umwandlung besteht das Gebrauchsmuster meines Verständnisses nach nicht mehr weiter fort. Bei einer Abzweigung von was in was auch immer besteht das ursprüngliche Schutzrecht sehr wohl weiter fort.

Sinn einer Abzweigung ist in der Regel aus einer zum Patent angemeldeten Erfindung Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend zu machen, was in der Anmeldephase des Patents nicht möglich ist.

Für eine Abzweigung einer Patentanmeldung aus einem Gebrauchsmuster sehe ich grundsätzlich keine Notwendigkeit.

Aus dem Bauch raus würd ich bei einer Abzweigung/Umwandlung allerdings grundsätzlich Probleme hinsichtlich Schutzerweiterung sehen, weil ein Gebrauchsmuster nur max. 10 Jahre gültig ist und durch die Abzweigung plötzlich nach dem ursprünglichen Anmeldetag des Gebrauchsmusters auf 20 Jahre erweitert werden könnte. Auf der anderen Seite sind Schutzerweiterungen aber meines Wissens auch nicht durch das TRIPS ausgeschlossen.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

@PK_Schach.Matt

Wenn man dein Argument ernst nähme, sollte da auch jede Zahlung der Jahresgebühr drunterfallen ;-). Auch da wird die Schutzdauer "plötzlich" verlängert ;-). Wenn es einen (legalen) Weg gibt, die Schutzdauer zu verlängern (z.B. ergänzende Schutzzertifikat oder halt ggf. die Umwandlung in eine Patent(anmeldung)) dann muss sich jeder Mitbewerber bereits ab Anfang darauf einstellen und es ist nicht nachträglich ;-).

Ein sehr interessanter Aspekt der Möglichkeit in AT ist nicht sehr bekannt und ergibt sich aus der Regelung wann und bis wann man ein AT-Gebrauchsmuster aus einer (europäischen) Patentanmeldung abzweigen kann und wann man dieses wieder in eine AT-Patentanmeldung umwandeln kann ;-). Unter Umständen ist es nämlich möglich aus einer bereits "untergegangenen" (europäischen) Patentanmeldung noch ein AT-Gebrauchmuster abzuzweigen und dieses dann in eine AT-Patentanmeldung umzuwandeln ;-). Quasi die Wiederauferstehung einer "toten" Patentanmeldung in Österreich ;-). Etwas ähnliches wäre im Prinzip auch in Deutschland möglich, wenn eine Umwandlung DE-Gebrauchmuster->DE-Patentanmeldung vorgesehen wäre ;-).
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Ein sehr interessanter Aspekt der Möglichkeit in AT ist nicht sehr bekannt und ergibt sich aus der Regelung wann und bis wann man ein AT-Gebrauchsmuster aus einer (europäischen) Patentanmeldung abzweigen kann und wann man dieses wieder in eine AT-Patentanmeldung umwandeln kann ;-). Unter Umständen ist es nämlich möglich aus einer bereits "untergegangenen" (europäischen) Patentanmeldung noch ein AT-Gebrauchmuster abzuzweigen und dieses dann in eine AT-Patentanmeldung umzuwandeln ;-). Quasi die Wiederauferstehung einer "toten" Patentanmeldung in Österreich ;-). Etwas ähnliches wäre im Prinzip auch in Deutschland möglich, wenn eine Umwandlung DE-Gebrauchmuster->DE-Patentanmeldung vorgesehen wäre ;-).

Eben - und da hat PK_Schach.Matt schon recht - eine "Abzweigung" gibt es im Gegensatz zu DE in AT nicht, das ist schon ein Unterschied. § 92b PatG und § 21 GMG sprechen vom "Umwandlung". Ausserdem steht in § 92b PatG

"Die Umwandlung einer Patentanmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß § 21 des Gebrauchsmustergesetzes umgewandelte Gebrauchsmusteranmeldung handelt."

d.h. es wenn eine EP-Anmeldung als AT-Anmeldung gilt, gibt es diese Rückumwandlung ggf. nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
@PK_Schach.Matt
Wenn man dein Argument ernst nähme, sollte da auch jede Zahlung der Jahresgebühr drunterfallen ;-).
Entschuldigung, aber das ist Schmarrn. Ich spreche von der Verlängerung der maximalen Schutzdauer. Jeder, der ins Register sieht kann sich darauf einstellen, wie lange er maximal ein Patent zu beachten hat. Wenn von heute auf morgen diese maximale Schutzdauer nach Registerlage verlängert wird, dann halte ich das für eine Erweiterung.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo PK_Schach.Matt

Naja "Schmarrn" ist vielleicht etwas übertrieben, aber die Argumentation ad absurdum geführt schon ;-).
Aber bitte erläutere mir, wo der Unterschied ist. Wenn die Rechtslage es vorsähe, dass man ein ursprüngliches Gebrauchsmuster in eine Patent(anmeldung) "umwandeln" kann, dann kann (und muss) sich auch jeder nach der Registerlage (eingetragenes Gebrauchsmuster) darauf einstellen, dass aus diesem Gebrauchsmuster eine Patent(anmeldung) erstarken kann, die dann einen längeren Schutz gewähren kann ;-). Das ist absolut die gleiche Lage, wie mit den Jahresgebühren bzw. ergänzenden Schutzzertifikaten. Da zeigt die aktuelle Registerlage auch nur den Schutz bis Ablauf des Jahres bzw. der 20 Jahre an, aber jeder weiß und kann (und muss) sich darauf einstellen (weil er eben die Gesetzeslage kennt), dass es bis zur maximalen im Gesetz vorgesehenen Schutzdauer ausgedehnt werden kann ;-).
Beide Fälle sind absolut gleichwertig, wenn man die entsprechende Rechtslage hätte. Man muss sich auf eine Rechtslage bzw. Gesetzeslage einstellen ;-). Die "Verlängerung" ist nicht überraschend, wenn man die entsprechende Gesetzeslage kennt. Und für Nichtkenntnis der Gesetzeslage sieht das Gesetz grundsätzlich keinen Vertrauensschutz vor ;-).
Also bitte erkläre mir den Unterschied, wenn du schon solche Kanonen wie "Schmarrn" anführst ;-). Deine bisherige "Begründung" ist nicht mal ansatzweise schlüssig ;-).
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Also bitte erkläre mir den Unterschied, wenn du schon solche Kanonen wie "Schmarrn" anführst ;-). Deine bisherige "Begründung" ist nicht mal ansatzweise schlüssig ;-).
Ich glaube, Du hast nicht zu Ende gelesen, was ich geschrieben habe.

Im TRIPS gibt es meines Wissens nach keine Rechtsgrundlage für Art.123(2), (3) u.s.w. Das ist der einzige Vertrag, der IMHO das Österreich verbieten könnte.

Deshalb hab ich zwar Bauchgrummeln bei der Umwandlung eines Gebrauchsmusters in ein Patent unter Beibehaltung des Anmeldetags, sehe aber im Moment keinen Grund, warum das durch zwischennationale Verträge verboten sein könnte.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo PK_Schach.Matt

Doch ich habe es schon bis zum Ende gelesen ;-). Also wenn es verboten wäre, müsstest du es mit AT abklären, weil die haben die entsprechende Regelung nunmal. Wir haben das bei uns in der oben genannten Version, über eine AT-Gebrauchsmusteranmeldung eine für AT schon "untergegangene" europäische Patentanmeldung wieder in AT ins Leben zurückzubringen, schon durchgeführt ;-). Aber wir sind uns ja einig, dass wir keinen Grund für eine Unmöglichkeit der "Umwandlung" sehen :).

Was ich mit meinem Vergleich (den du als Schmarrn bezeichnet hast) erreichen wollte, war ein Nachdenken und möglicherweise ein Erkennen von dir, dass deine "Begründung" durch dein Bauchgefühl nicht sehr schlüssig erscheint, bzw. was mein Denkfehler ist. Du schreibst anscheinend, dass du eine "Umwandlungsregelung" für "seltsam" erachtest, weil es zu einer plötzlichen Schutzerweiterung (was auch immer das wäre :) ) führen würde. Für mich basiert diese "Begründung" (das Seltsame einer plötzlichen "Erweiterung) aber nur darauf, dass es eine entsprechende gesetzliche Regelung in Deutschland nicht gibt. Würde es eine derartige Regelung geben, würde es dir nicht seltsam oder plötzlich erscheinen, weil du die Regelung kennen würdest und man sich schon von Anfang an (Vorhandensein eines Gebrauchsmusters) darauf einstellen müsste.

Kurz gesagt scheinst du also im letzten Absatz des Posts von dir, auf den ich mich ursprünglich beziehe, zu sagen, "Eine "Umwandlungsregelung" erscheint mir seltsam (d.h. es gibt deines Wissens keine entsprechende gesetzliche Regelung), weil es keine gesetzliche Regelung gibt". Das ist inhaltlich ein glatter Ringschluss ;-). Und um zu zeigen, dass jemand einen Ringschluss aufsitzt, ist typischerweise eine geeignete Weise ein Ad-absurdum-Führen oder Überspitzung eines Schlusses.

Wenn man dein "Argument" nein, weil "plötzliche Schutzerweiterung" an sich gelten lassen würde, dann müsste es auch für andere gleich gelagerte Fälle gelten ;-). Und die hatte ich dir mit Jahresgebühren bzw. ergänzendes Schutzrechtszertifikat und jetzt, weil es noch besser passt, die Verlängerungsgebühren vom GbM geliefert. Und was war deine Reaktion ;-)? Du bezeichnest meinen Vergleich als absurd (oder in deinen Worten als Schmarrn). Also der erste Schritt ist geschafft :). Du schreibst auch noch, dass er deswegen absurd ist, weil man die gesetzliche Lage bei den Jahresgebühren kennt und sich deshalb von vorneherein auf die maximale Schutzdauer einstellen sollte (zweiter Schritt s.o.). Aber der Schritt, dass dieses Sich-von-vorneherein-darauf-Einstellen ja auch für eine entsprechend vorgesehene gesetzliche Grundlage für eine "Umwandlung" gelten würde und es deshalb auch hier dann keine "plötzliche Schutzerweiterung" wäre, und dir deshalb dann auch nicht seltsam vorkommen sollte, bist du für mich noch nicht erkennbar gekommen ;-).

Und da ich erstmal davon ausgehe, dass ich etwas falsch verstehe, nicht weiss oder einen Denkfehler habe, hatte ich in meinem letzten Post um eine Erklärung des Unterschieds gebeten, der dann möglicherweise den von mir gesehenen Ringschluss auflöst. Und nach meinem Verständnis hätte ich da auch sowas wie ein "Anrecht" darauf, weil du nicht einfach nur "nein ich sehe das anders" oder etwas ähnliches wertneutrales geschrieben hattest, sondern es als "Schmarrn" (und damit mit einem allgemein als "abwertend" verstandenen Begriff) bezeichnet hattest ;-). Aber keine Angst ich nehm dir das "Schmarrn" nicht übel, weil einerseits akzeptier ich die Wahrheit. D.h. wenn es wirklich "Schmarrn" wäre, würde ich es als einer der Ersten so bezeichnen ;-). Und andererseits habe ich ja, wie gesagt, extra etwas "Absurdes" gewählt, um dich auf den in meinen Augen vorhandenen Ringschluss hinzuweisen ;-).

Also nochmal die Bitte der Erläuterung an dich, was der prinzipielle Unterschied zwischen der "Umwandlungsregelung" und meinen Beispielen ist ;-). Und bitte eine, die nicht nur darauf hinausläuft, dass es einmal eine gesetzliche Grundlage gibt und das anderemal nicht, weil es ja gerade darum geht, warum du Bauchgrummeln hast und da wäre der Hinweis auf die fehlende Rechtsgrundlage nur (wie oben erläutert) ein Ringschluss ;-). Oder bezieht sich dein ursprüngliches Bauchgrummeln auf die Einführung einer solchen Gesetzesregelung und eine dann nötige Übergangsregelung?
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Sorry, aber ich komm bei Deiner Ringschlusstheorie nicht mit.

Die Verlängerung eines bestehenden Schutzrechtes halte ich nicht für eine Erweiterung, es ändert sich nichts am grundsätzlichen Charakter des Schutzrechtes. Die Umwandlung eines bestehenden niederwertigen Schutzrechtes in ein höherwertiges Schutzrecht halte ich schon für eine Erweiterung.

Wenn ein Land wie Österreich derartige Umwandlungen erlaubt, dann ist das halt so. Ich habe trotzdem Bauchschmerzen damit, genauso wie mit den Erklärungen nach Artikel 28 Absatz 8 UMV. Hier war es grundsätzlich möglich das Warenverzeichnis von Marken zu erweitern.
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Hallo PatFragen,


könntest Du bitte mal die Paragraphenkette (EPÜ und österreichisches nationales Recht) des von Dir beschriebenen Vorgangs etwas detaillierter umreißen?




Vielleicht wird es irgendwann mal wichtig :D


Viele Grüße
 

anwärter

SILBER - Mitglied
Hallo maroubra,

die Gbm-Anmeldung muss gemäß § 15a öGMG beim ÖPA eingereicht werden, und zwar innerhalb von 2 Monaten nach Zurückweisung/Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung unter Angabe von deren Anmeldetag und Aktenzeichen. Die EP-Stammanmeldung muss (ggf in deutscher Übersetzung) vorgelegt werden.

Danach wird das ÖPA die obligatorische Recherche durchführen, und binnen einer Frist von 2 Monaten ab Zustellung des Recherchenberichts (§ 19 Abs 3 öGMG) kann die Gbm-Anmeldung gemäß § 21 öGMG in eine österr. Patentanmeldung umgewandelt werden. Nach dem Gesetzestext sollte diese Umwandlung zulässig sein, da es sich ja gerade nicht um eine "gemäß § 92b öPatG umgewandelte Patentanmeldung" handelt.

Durchgeführt habe ich eine derartige "Rückumwandlung" aber noch nie.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Noch ein Versuch für PK_Schach.Matt :)

Am Anfang jedoch die schon angedeutete Frage: Was verstehst du unter "Schutzerweiterung"? Jetzt schreibst du etwas von niederwertigen (damit ist im Fall wohl ein GbM gemeint) und einem höherwertigen (hier wohl Patent) Schutzrecht. Was ist denn der Unterschied des Schutzes bei GbM und Patent? Also ich kenne in Deutschland nur zwei. Einerseits dass man in Deutschland kein Verfahren schützen kann (in Österreich gilt das nicht) und eben die Dauer. Aber da ist meines Wissens absolut nichts "niederwertiges" an einem GbM. Damit kannst du den möglichen Verletzer genau die gleichen Sachen um die Ohren hauen wie bei einem Patent :). Hinsichtlich des Unterschieds, dass ein Verfahren nicht schützbar ist, so ist dies rein politisch gewollt nicht grundsätzlich ein Problem des Systems an sich (siehe AT). Das wäre aber auch keinerlei Problem bei einer "Umwandlungsregel", die die ursprüngliche Offenbarung als Grenze akzeptiert. Dann weiss der Marktteilnehmer auch von Anfang an, dass ein Verfahren rauskommen könnte, wenn das offenbart ist. Also bleibt für mich als einziger Unterschied die Zeitdauer!

Und der Unterschied der maximalen Laufzeit führt für dich zu einem "höherwertigen" Schutzrecht? Das widerspricht, wenn ich dich wörtlich nehme, etwas deiner letzten eigenen Aussage, "die Verlängerung eines Schutzrechtes halte ich nicht für eine Erweiterung" ;-). Oder meintest du die einfache Verlängerung innerhalb bekannter maximaler Laufzeit ist keine "Erweiterung" die Verlängerung der maximalen Laufzeit schon? Das ist aber schlicht gesagt für mich nicht schlüssig, weil wenn die "Umwandlungsmöglichkeit" von vorneherein bekannt ist, dann ist das auch keine Verlängerung der maximalen Laufzeit ;-). Was gibt es für (mir unbekannte) Unterschiede, die dazu führen von einem qualitativen Unterschied zwischen GbM und Patent zu sprechen? Die wären dann womöglich ein Ansatzpunkt für "Bauchschmerzen". Aber bisher habe ich bei dir immer nur die "Dauer" rauslesen können.

Und selbst wenn es solche qualitativen Unterschiede gäbe, wäre das Ganze, wenn die Gesetzeslage eine "Umwandlung" vorsähe, für jeden vorher absehbar, weil bekannt. Und dieses Vorher-bekannt-Sein der "Verlängerung" mittels Zahlung der Jahresgebühren, war nach meinem Verständnis der Punkt, weswegen du mein Ad-absurdum-Beispiel als "Schmarrn" bezeichnest hast ;-).

Oder stell dir das anders vor. Die "Umwandlung" ist eine zusätzliche Laufzeitverlängerung eines GbM von 10 auf 20 Jahre unter gewissen Umständen ;-) (nämlich dass beispielweise eine Prüfung durchgeführt wird). Weitere "Rechte" bekommst du dadurch nicht hinzu, weil es ja ein GbM bleibt ;-). Ob du die zusätzlichen 10 Jahre unter dem Namen GbM oder Patent laufen lässt, ist völlig egal, wenn denn die Rechte, die du daraus ableiten kannst, die gleichen sind ;-).

Es bleibt dabei. Deine "Bauchschmerzen" scheinen bisher nur dadurch begründet, weil es keine entsprechende Regelung gibt. Also bleibt dein ursprüngliches Argument überspitzt: Ich habe Bauchschmerzen (weil dazu keine Regelung da ist) und deshalb halte ich eine solche Regelung für Bauchschmerzenerzeugend ;-).

@maroubra
Da hat ja dankenswerterweise schon Anwärter drauf geantwortet. Als Zusatz nur noch, wir haben das, wie gesagt, schon durchgeführt. Und interessant könnte auch die Überlegung hinsichtlich des Zeitpunkts sein, bis wann das bei einer europäischen Patentanmeldung möglich ist ;-).
 
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