@ Pat-Ente
Nach meiner Erfahrung, muss man beim EPA mittlerweile eigentlich mit allem rechnen ;-).
@ Asdevi
Ich habe ja nicht gesagt, dass man nicht dagegen angehen sollte ;-).
Du musst da in meinen Augen zwischen der "ersten" Änderung und weiteren im Sinne von R137III unterscheiden (hab ich ja auch gemacht ;-) ).
Nehmen wir erstmal die weiteren Änderungen im Sinne von R137III. Da braucht der Prüfer keine wirkliche Begründung liefern und da ist es eher schwer gegen die Argumentation anzugehen. Da macht er keinerlei Aussage von wegen "Uneinheitlichkeit", sondern sagt nur: Der Anmelder hat keinen Rechtsanspruch auf weitere Änderungen und ich lehne die vorgenommene ab, und er liefert sogar noch eine Begründung dazu, um zu zeigen, dass es nicht einfach eine willkürliche Ablehnung ist. Da bringt, nach meinem Verständnis, eine Argumentation hinsichtlich "Einheitlichkeit" und R137V nicht viel, weil er die Regel ja gar nicht zieht ;-).
Wenn es die erste Änderung ist, wird es schwieriger für ihn. Da hat man einen Rechtsanspruch nach R137II auf die Änderung. Da muss er wirklich begründen, warum er Änderungen nicht akzeptieren will. Eine Möglichkeit ist da R137V. Aber was meinst du damit, dass ein Einheitlichkeitseinwand kommen muss? Meinst du in dem speziell hier nachgefragten Fall oder allgemein? Der neue Anspruchssatz kann sehr wohl einheitlich sein, obwohl er mit dem ursprünglichen Anspruchssatz "nicht einheitlich" wäre. Und der "Einheitlichkeitseinwand" nach Art 82 bezieht sich immer nur auf einen einzelnen Anspruchssatz, oder?
Im grundsätzlichen Fall ist auch keine Nachrecherche nötig, wenn schon der Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs mit ABCD nicht erfinderisch ist, dann kann auch das bloße Weglassen des Merkmals D den Gegenstand nicht erfinderisch machen ;-). Hier ist es etwas atypisch, weil sich der "effektive Anmeldetag" (bzw. nach deutscher Nomenklatur "Zeitrang") und damit der Stand der Technik durch die Streichung ändert. Aber auch hier ist, im Falle dass der Gegenstand der ursprünglichen Ansprüche nicht erfinderisch ist (d.h. keinerlei erfinderische Idee beinhaltet), zwangsläufig gegeben, dass es auch keine gemeinsame erfinderische Idee mit irgendwie geänderten Ansprüchen geben kann ;-). Rein formal sehe ich auch hier keine Notwendigkeit einen Uneinheitlichkeitseinwand zu bringen. Interessengerecht und anmelderfreundlich ist das Ganze natürlich nicht ;-).
Diese Förmelei des EPA, die Unvorhersehbarkeit des Verhaltens des EPA und die Kosten sind auch in meinen Augen die Hauptgründe, warum man jeden größeren Unternehmen (zumindest im Bereich der Mechanik/E-Technik) nur davon abraten kann, noch weiterhin EPA-Anmeldungen einzureichen. Es gibt auch immer mehr Unternehmen, die nur noch in den wichtigen Ländern für Verletzungsklagen, nationale Anmeldungen betreiben, weil das völlig ausreichend ist, weil kein Konkurrent beispielsweise verschiedene Handys für verschiedene Märkte in Europa herstellen wird. Das habe ich auch schon nach Verhandlungen Prüfungsabteilungen und Beschwerdekammern sachlich mitgeteilt und bisher eher Interesse an solchen Infos bei den Mitgliedern erhalten und eher den Hinweis erhalten, dass sie es nachvollziehen können (wenn man dabei sachlich bleibt ;-) ). Also ein Aufruf an alle Vertreter erklärt (nach Verhandlungen ;-) ) den Abteilungen/Kammern auch durchaus mal eure allgemeinen Ansichten über das EPA. Dabei aber immer sachlich bleiben ;-).