Hallo zusammen,
@phish (oder nach dem Avatar wohl eher Forellenbarsch
)
Da du ja anscheinend schon im direkten Kontakt mit der BTK Ltd. bist, würde ich an deiner Stelle noch klären, ob du es zu einem deutschen Gerichtststand schaffst und dann eine nette kurze Antwort schicken, dass du gerne den Namen des zuständigen Geschäftsführers erhalten würdest, damit du keinen falschen Beschuldigten für die Strafanzeige wegen Nötigung und Erpressung bei der deutschen Staatsanwaltschaft angibst und dann auf einen Staatsanwalt und Richter hoffen, den solche "Machenschaften" auch aufregen ;-).
@ macgyver01
Deine angegebene Entscheidung ist nicht wirklich passend für die Fragestellung hier. Bei der Entscheidung ging es um (Ab)Mahnungen, wo die Wirksamkeit des Vertrages zwar fraglich sein dürfte, aber es bestand zumindest eine gewisse Möglichkeit, dass ein solcher Vertrag und somit ein privatrechtliches Schuldverhältnis bzw. ein Sonderverhältnis vorhanden ist. Dann ist es das gute Recht, jeder Person die Erfüllung dieses privatrechtlichen Schuldverhältnises auch zu betreiben.
Die Mahnung ist dafür genau das vorgesehene Mittel. Die Anwältin macht also genau das, was das Rechtssystem vorsieht und es ist sehr schwer darin eine Straftat zu sehen, wenn man das macht, was das Rechtssystem vorsieht. Sonst wäre ja für fast alle Missverständnisse oder rechtliche Fehleinschätzungen plötzlich der Staatsanwalt zuständig ;-). Falls man als Schuldner die Wirksamkeit des Schuldverhältnisses für sich verneint, dann kann man ganz einfach abwarten, ob der Gläubiger eine zivilrechtliche Klage einreicht und da dann alle Gründe vortragen, warum man denkt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehen würde.
Eine Betrugsklage ist dafür jedoch nicht der vorgesehene Weg. Aus dem Grund konnte nach meiner Meinung (nach nur kurzen Lesen des Artikels mit den damit verbundenen Unsicherheiten des Sachverhalts) das Gericht gar nicht anders entscheiden, als zu sagen, dass das Verhalten strafrechtlich nicht zu beanstanden wäre (solange es nicht klar ist, dass die Forderung unberechtigt ist). Anders sieht es aber in dem hier nachgefragten Fall aus. Hier besteht offensichtlich keinerlei Sonderverhältnis oder privatrechtliches Schuldverhältnis. Hier wird nur "gedroht", "genötigt" und "erpresst" aufgrund keinerlei Sonderverhältnisse zwischen den beiden Parteien und mit dem Ziel Geld zu erlangen. Hier ist das Zivilrecht völlig wirkungslos und nicht vorgesehen (solange der "Gläubiger" keine Zivilklage auf Zahlung einreicht). Aber das Strafrecht ist genau richtig, weil der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist und dies auch subjektiv gewollt war. Nur die Frage der "Zweck-Mittel-Relation" bzw. Verwerflichkeit ist fraglich. Da liegt genau der Unterschied. Bei dem entschiedenen Fall ist das nicht auszuschliessende Schuldverhältnis die Rechtfertigung der Handlung der Anwältin (weil der vom Rechtssystem vorgesehene Weg auch bei unklaren Forderungen). Das schließt die Strafbarkeit aus. Ein solches Schuldverhältnis besteht aber in dem hier nachgefragten Fall eindeutig nicht und deshalb ist hier das Strafrecht viel relevanter. Wie es bei Behaupten eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nach GOA aussehen würde, wäre eine interessante Frage, aber die sagen ja nicht, dass sie für ihre Leistungen ihren Aufwand entschädigt haben wollen, sondern Verlangen für das Nicht-Einlegen des Einspruchs Geld ;-). Und da gäbe es auch die früher schon angemerkten Punkte zu bedenken. Aber für die Strafbarkeit wäre die Frage halt, ob es offensichtlich wäre, dass die GOA nicht gegeben ist.
Ob ein Staatsanwalt/Richter es dann wirklich so sieht wäre natürlich zu klären. Wie heißt es so schön, "Auf der See und vor Gericht ist man in Gottes Hand" ;-).
@Rechtsmissbräuchlichkeit
Also ich persönlich sehe eher wenig Chancen, dass ein Einspruch wegen Rechtsmissbrauch als unzulässig zurückgewiesen würde. Man braucht halt beim Einspruch grundsätzlich keinen Grund, weswegen der Einspruch eingelegt wird. Dann zu sagen, ein bestimmter Grund wäre rechtsmissbräuchlich ist schwer und nur ausnahmsweise zielführend. Es spielt auch immer noch (selbst beim EPA
) noch ein bisschen der Amtsermittlungsgrundsatz ne Rolle. Auch Ausbildungszwecke sind nicht rechtsmissbräuchlich. Man hört ja munkeln, dass ein deutsches Unternehmen zumindest früher zu Ausbildungszwecken der "Frischlinge" der Patentabteilung Einsprüche hat einlegen lassen ;-). Insbesondere würde der "Drohende", wenn er wirklich einen Einspruch einlegt, sein Druckmittel wirkungslos machen, da er nicht mehr "sonst..." sagen kann. Im Höchstfall würde ein, "dann nehme ich den Einspruch zurück" übrigbleiben. Da ist es aber, je nachdem, unsicher, was das Amt (DPMA oder EPA) macht. Kaufmännisch gesehen würde er mit dem Einlegen den "Preis", den er verlangen könnte, senken ;-).
Also kann nach meiner Auffassung von einer "Unterstützung" bzw. einem "Nachdruckverleihen" der
Geldforderung durch Einlegung des Einspruchs keine Rede sein. Im Zusammenhang mit der Hinzuziehung eines rechtskundigen Mitglieds wäre ich in dem Zusammenhang als "Drohender" vor dem EPA ganz beruhigt. Nach meiner Auffassung würde das EPA ganz einfach materiell entscheiden und das rechtskundige Mitglied gibt vielleicht noch den Vorschlag, "Versuchens doch noch mal bei der Staatsanwaltschaft"
. OK so direkt wird es das wohl eher nicht sagen, aber ich würde das etwas verklausulieren nach dem Motto "Für die Frage der Zulässigkeit spielt eine ggf. begangene Nötigung oder Erpressung keine Rolle" ;-).
Wobei interessant wäre zu überlegen, ob und wenn ja wie sich das Einlegen des Einspruchs, d.h. das Eintreten des in Aussicht gestellten Übels auf die Frage der versuchten Nötigung/Erpressung auswirkt, da hier dann eher wieder auf die "Rechtfertigung" durch das Allgemeininteresse an der Vernichtung von "unrechtmäßigen" Patenten zurückgegriffen werden könnte ;-). Vielleicht als Rücktritt vom Versuch ;-)? War dann aber der Versuch schon fehlgeschlagen, vollendet oder noch nicht vollendet ;-) ?