Hallo zusammen,
@Pat-Ente,
Also nach dem üblichen Grenzen im Strafrecht, von "geringfügig" (so um die 20-50 Euro) und "bedeutenden" (ein paar hundert Euro) Wert, würde ich mal schon alleine die Kosten, die durch einen Einspruch verursacht werden, als "empfindliches Übel" ansehen ;-). Wie gesagt die angegebene Quelle bringt als Beispiel eines empfindlichen Übels die Drohung mit einer Strafanzeige.
Wie sieht es mit "Besonnen" aus?
Als Vorbemerkung. Der § 240 dient quasi als Auffangtatbestand für Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte und ist sehr breit angelegt, bis fast schon an die Grenze zur Unbestimmtheit. Geregelt wird das durch judikative Einschränkungen, wie die Prüfung der "Verwerflichkeit". Salopp ausgedrückt, nimmt man die (fast) Unbestimmtheit in Kauf, um den Rest der Persönlichkeitsdelikte halbwegs dogmatisch abhandeln zu können
. Die Musik beim § 240 spielt im Bereich der Verwerflichkeit oder auch noch im Bereich des "geeignet". An der Geeignetheit fehlt es dann, "wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann und muss, dass er die Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält". Hierbei sollte jedoch auch zu beachten sein, dass die besondere "Standhaftigkeit" des Bedrohten nicht dem Täter zugute kommt, indem er argumentieren kann, dass sein gewähltes Mittel offensichtlich nicht geeignet war, weil das Opfer standhilt und er somit straffrei zu bleiben hat ;-). Insbesondere im Zusammenhang mit dem Versuch (Abschnitt III) ist dies zu beachten, weil der quasi keinen Anwendungsbereich mehr hätte, sobald der Bedrohte standhält, es also quasi in diesem Zusammenhang keinen fehlgeschlagenen Versuch mehr gäbe ;-).
Zusammengefasst sind die "Verwerflichkeit" und die "Geeignetheit" nichts anderes als die Hebel an denen die Rechtsprechung dreht, um den breiten Tatbestand wieder ausreichend einzuengen (und ihn auch grundgesetzkonform zu halten). Im Prinzip wird das Gericht aber immer seine "Moralvorstellungen" durchsetzen und entscheiden je nachdem, ob es meint, dass es "Schindluder" war oder nicht ;-).
@ maroubra
Im Allgemeinen heißt "Drohung" nicht, dass etwas auch eintritt. Es schließt auch nicht aus, dass womöglich ein Dritter dazwischen treten kann und das Eintreten des Übels verhindert, und schon gar nicht, wenn die Entscheidung des Spruchkörpers ungewiss ist. Ferner hatten wir doch als "Übel" das Einlegen des Einspruchs (mit den damit verbundenen Kosten) und nicht das mögliche Widerrufen des Patents definiert. Bei den §§ 240 und 253 geht es um das Drohen durch den Täter und nicht, ob etwas droht einzutreten ;-). Im Strafrecht ist "Drohung das auf die Einschüchterung des Opfers gerichtete Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende sich Einfluss zuschreibt". Da steht nicht drin, dass es auch sicher eintreten muss ;-). Da steht noch nicht mal drin, dass der Drohende tatsächlich Einfluß haben muss.