Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Meine Frage ist nun, ob dieser Einwand auch auf eine mittelbare Patentverletzung übertragbar ist, und man sich darauf berufen kann, dass das verwendete Mittel, welches für die mittelbare Verletzung verantwortlich sein soll, aus dem S.d.T. bekannt ist. §10(2) PatG stellt nämlich eigentlich noch höhere Anforderungen, nämlich dass das Mittel allgemein im Handel erhältlich sein muss (d.h. meinem Verständnis nach bekannt aus dem S.d.T. sein muss UND zusätzlich auch noch tatsächlich gehandelt werden muss).
Was ist Eure Meinung?
Der Formstein-Einwand erlaubt es meinem Verständnis nach, sich bei einer äquivalenten, unmittelbaren Verwirklichung eines geschüzten Gegenstandes darauf zu berufen, dass diese äquivalente Form aus dem Stand der Technik bekannt ist und daher das Patent nicht verletzt.§ 10 PatG
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.
(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
Meine Frage ist nun, ob dieser Einwand auch auf eine mittelbare Patentverletzung übertragbar ist, und man sich darauf berufen kann, dass das verwendete Mittel, welches für die mittelbare Verletzung verantwortlich sein soll, aus dem S.d.T. bekannt ist. §10(2) PatG stellt nämlich eigentlich noch höhere Anforderungen, nämlich dass das Mittel allgemein im Handel erhältlich sein muss (d.h. meinem Verständnis nach bekannt aus dem S.d.T. sein muss UND zusätzlich auch noch tatsächlich gehandelt werden muss).
Was ist Eure Meinung?