Wie schreibe ich eine Patentanmeldung ? (Teil 6)

Teil 6: Ansprüche formulieren

Alle Artikel zur Artikelserie „Wie schreibe ich eine Patentanmeldung?“:
Teil 1: Bestandteile einer Patentanmeldung
Teil 2: Einleitender Teil der Beschreibung
Teil 3: Zeichnungen
Teil 4: Beschreibung der Zeichnungen
Teil 5: Ansprüche – Kategorien und Struktur
Teil 6: Ansprüche formulieren
Teil 7: Zusammenfassung

Die Ansprüche einer Anmeldung stellen einen ersten Formulierungsversuch dar, wobei das amtliche Erteilungsverfahren dazu dient, die optimale Fassung zu finden. Die optimale Formulierung der Ansprüche definiert den größtmöglichen Schutzbereich, der gerade noch rechtsbeständig ist. Damit das Erteilungsverfahren zügig zu einer Erteilung führt, sollten die Ansprüche gekonnt geschrieben sein. Hierbei sind einige sprachliche Besonderheiten zu beachten.

1. Funktionelle Definition

Mit einer funktionellen Definition eines Begriffs wird der Begriff durch seine zu erfüllenden Funktionen beschrieben. Die Alternative zur funktionellen Definition ist die der strukturellen Definition, bei der die Bestandteile aufgezählt werden.[1] Die strukturelle Definition ist zu bevorzugen. Es ist jedoch zulässig, einen Begriff in einem Anspruch mit seinen Funktionen zu beschreiben, wenn es anders nicht möglich ist, den größtmöglichen Schutzumfang zu bestimmen. Es können dabei auch Varianten umfasst werden, die aktuell nicht realisiert sind, solange sie grundsätzlich am Anmeldetag technisch ausführbar sind.[2]

Eine funktionelle Definition läuft Gefahr als unzulässige aufgabenhafte Formulierung im Erteilungsverfahren bemängelt zu werden. Allerdings gibt es weder im deutschen Patentgesetz noch im Europäischen Patentübereinkommen eine Regelung, die grundsätzlich aufgabenhafte Formulierungen in Ansprüchen verbieten würde. Eine Handhabe der Patentämter ergibt sich allenfalls aus einer mangelnden Ausführbarkeit nach §34 Absatz 4 Patentgesetz bzw. Artikel 83 EPÜ. Damit nicht eine unzulässige aufgabenhafte Formulierung vorliegt, muss dem Fachmann zumindest eine Realisierungsmöglichkeit geläufig sein, ohne selbst erfinderisch tätig sein zu müssen.[3] Um diese Voraussetzung sicher zu erfüllen, sollte in der Beschreibung eine Realisierung des betreffenden Gegenstands explizit beschrieben sein. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche möglichen Varianten in der Beschreibung aufgenommen werden.[4]   

Eine funktionelle Definition liegt beispielsweise bei einer „Positionsbestimmungsvorrichtung“ oder einer „Vorrichtung zum Bestimmen einer Position“ vor. Durch eine derartige Definition werden induktive oder kapazitive Sensoren, Ultraschallsensoren, optische Sensoren oder Sensoren auf mechanischer Basis umfasst. Diese Realisierungen sollten in der Beschreibung genannt werden. Es sollten nicht nur vage Andeutungen über alternative Ausführungsformen in der Beschreibung zu finden sein.

Unzulässige aufgabenhafte Formulierungen sind beispielsweise eine „Vorrichtung zum Beamen einer Person“ oder eine „Vorrichtung zum Beschleunigen eines Raumschiffs auf Lichtgeschwindigkeit“, da diese Vorrichtungen aktuell technisch, auch bei größtem Aufwand, nicht realisierbar sind.

Eine funktionelle Definition ist nicht zulässig, falls in einer Gesamtschau der Anmeldeunterlagen der Eindruck entsteht, dass nur eine einzige Ausführungsform beansprucht wird. In diesem Fall ist statt der funktionellen eine strukturelle Beschreibung des Gegenstands des Anspruchs angebracht.

2. Nichttechnische Begriffe

Nichttechnische Begriffe können keinen Beitrag zur Bestimmung des Gegenstands eines Anspruchs leisten. Allenfalls können sie Verwirrung stiften und sollten daher in Anspruchsformulierungen vermieden werden. Beispielsweise ergeben sich aus rechtlichen Bestimmungen keine direkten Schlussfolgerungen auf die technische Beschaffenheit. Aus einer „Vorrichtung zur Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs“ ergeben sich direkt keine technischen Merkmale.  

3. Einteilige versus zweiteilige Anspruchsfassung

Zur Formulierung einer zweiteiligen Anspruchsfassung muss der nächstliegende Stand der Technik bekannt sein. Bei der Ausarbeitung einer Patentanmeldung wird eine verlässliche Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik in aller Regel nicht möglich sein. Eine zweiteilige Fassung ist daher zu diesem Zeitpunkt nicht sinnvoll. Außerdem kann eine Kennzeichnung von Merkmalen als vorbekannt, indem diese in den Oberbegriff aufgenommen werden, zu Nachteilen führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, falls sich der Prüfer im Erteilungsverfahren von einer falschen Einschätzung nicht lösen konnte.

4. Die Verben „bestehen“ versus „umfassen“ und „aufweisen“

Ein Anspruch zählt die Merkmale auf, deren Realisierung zur Erfindung führen. Eine Aufzählung kann mit „die Vorrichtung besteht aus …“ oder mit „die Vorrichtung umfasst/weist auf…“ formuliert werden. Beide Formulierungen haben eine grundsätzlich unterschiedliche Bedeutung. Die erste Formulierung mit „bestehen“ führt dazu, dass die Aufzählung als abgeschlossen aufgefasst wird. Das bedeutet, dass jede Vorrichtung, die sämtliche Merkmale des Anspruchs realisiert und eine oder mehrere weitere Merkmale umfasst, keine Verletzungsform des Anspruchs darstellt. Im Gegensatz dazu ist eine Formulierung einer Aufzählung mit „umfassen“ oder „aufweisen“ nicht abgeschlossen. Eine Vorrichtung, die sämtliche Merkmale des Anspruchs aufweist und weitere Merkmale realisiert, fällt in diesem Fall in den Schutzbereich des Anspruchs. Das Verb „bestehen“ sollte daher nur dann Verwendung finden, falls zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Erfindung zumindest auch darin besteht, dass sie genau die beschriebenen und keine zusätzlichen Merkmale aufweist.

5. Der Begriff „beziehungsweise“

Das Wort „bzw.“ ist nicht eindeutig. Je nach Kontext kann ihm die Bedeutung „und“, „oder“, „ferner“, „einschließlich“, „außerdem“, „zusätzlich“, „ergänzend“, „mit“, „daneben“ und „je nachdem“ zugeordnet werden. Es ist daher nicht empfehlenswert diesen Begriff in einem Anspruch zu verwenden.[5]

6. Die Begriffe „ungefähr“ und „etwa“

Ein Mandant möchte natürlich immer einen möglichst großen Schutzumfang haben. Es wird daher oft versucht mit aufweichenden Begriffen wie „oder so ähnlich“, „ungefähr“ oder „etwa“ den Schutzumfang künstlich auszudehnen. In aller Regel sind diese Bemühungen überflüssig. Ein Anspruch wird in der Weise interpretiert, wie ein Durchschnittsfachmann ihn verstehen würde. Einem Fachmann ist es geläufig, dass es immer gewisse Toleranzen geben wird, beispielsweise in Form von Fertigungstoleranzen.[6] Der Fachmann wird daher ein „ungefähr“ oder ein „etwa“ immer dazu denken. In aller Regel kann daher auf die Worte „ungefähr“ bzw. „etwa“ in einem Anspruch verzichtet werden. 

7. Die Begriffe „insbesondere“ und „beispielsweise“

Fakultative Merkmale, die mit „insbesondere“, „beispielsweise“ oder „vorzugsweise“ hinzugefügt werden, sind grundsätzlich zulässig. Hierbei werden spezielle Ausführungsformen eines Begriffs in den betreffenden Anspruch aufgenommen, um eine Präzisierung vorzunehmen. Eine Einschränkung erfolgt durch fakultative Merkmale nicht.[7] Beispielsweise kann „spanende Metallbearbeitung“ durch „insbesondere Drehen oder Fräsen“ ergänzt werden. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass sich durch fakultative Merkmale keine Unklarheiten ergeben.[8] Unklarheiten können sich beispielsweise dadurch ergeben, dass sich die fakultativen Merkmale mit dem Begriff, den sie präzisieren sollen, nicht vereinbaren lassen.   

8. Die Begriffe „mindestens“ und „wenigstens“

In einem Anspruch werden die Merkmale beschrieben, die zumindest vorhanden sein müssen, um die Erfindung zu realisieren. Ein in einem Anspruch einmal beschriebenes Merkmal ist so zu verstehen, dass auch eine Mehrzahl oder eine Vielzahl des Merkmals inkludiert ist. Die Begriffe „wenigstens“, „mindestens“, „zumindest“, „Mehrzahl“ oder „Vielzahl“ sind daher zumeist nicht erforderlich.

9. Die Zweckangabe „zum“ oder „zur“

Die Worte „zum“, „zur“ oder „für“ tragen zur Beschreibung des Schutzumfangs eines Anspruchs bei. Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme einer „Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens“ eines Anspruchs durch eine vorbekannte Vorrichtung liegt nicht vor, auch wenn sämtliche Merkmale des Anspruchs erfüllt sind, wenn die vorbekannte Vorrichtung nicht zur Durchführung des Verfahrens geeignet ist.[9] Ist die vorbekannte Vorrichtung jedoch grundsätzlich dazu geeignet, auch wenn es in einer dazu gehörenden Beschreibung eines Patentdokuments nicht explizit beschrieben wird, ist eine neuheitsschädliche Offenbarung gegeben. 

10. Die Konjunktion „und/oder“

Mit einer Begriffskombination „und/oder“ können Unteransprüche zusammengefasst werden, um die Anzahl der Ansprüche zu begrenzen und Anspruchsgebühren zu vermeiden. Die Verwendung derartiger Formulierungen kann jedoch zur Unübersichtlichkeit des betreffenden Anspruchs führen. Jede „und/oder“-Formulierung führt zu drei Alternativen. Enthält ein Anspruch drei „und/oder“-Verbindungen ergeben sich bereits 27 Varianten in einem Anspruch. Es stellt sich die Frage, ab wieviel „und/oder“-Formulierungen die klare Angabe des Schutzumfangs nicht mehr gegeben ist.[10] Werden „und/oder“-Formulierungen verwendet, sollte zumindest geprüft werden, ob insbesondere die „und“-Verbindung überhaupt Sinn ergibt. Falls nein, kann eine verständlichere „oder“-Verbindung genutzt werden.

11. Die Begriffe „maximieren“ und „minimieren“

Die Begriffe „maximieren“, „minimieren“ oder „optimieren“ sind unbestimmt, denn beispielsweise eine „Vorrichtung zum Optimieren eines Gütertransports“ lässt offen, wie die Optimierung erfolgen soll. Zum einen kann ein Verfahren oder eine Vorrichtung bezüglich unterschiedlicher Parameter maximiert, minimiert oder optimiert werden. Es ist dann die Frage, welcher Parameter maximal oder minimal sein soll. Außerdem wird es wahrscheinlich immer möglich sein, einen noch größeren, kleineren oder optimaleren Wert zu erhalten. Die Begriffe „maximieren“, „minimieren“ und „optimieren“ sollten in Ansprüchen vermieden werden. 

Den vorliegenden Blogbeitrag finden Sie auch in
unserem Skript Wie schreibe ich eine Patentanmeldung.


[1] EPA, Richtlinien für die Prüfung, F-IV, 6.5, https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/guidelines/d/f_iv_6_5.htm, abgerufen am 29.8.2022.

[2] BGH, Beschluss vom 11. September 2013 – X ZB 8/12 – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren.

[3] BPatG, Urteil vom 11.03.2003, 1 Ni 22/01.

[4] BGH, Beschluss vom 11. September 2013 – X ZB 8/12 – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren.

[5] Schulte/Moufang, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Auflage, §34 Rdn. 137.

[6] OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2007 – 2 U 22/06 – Betonpumpe; BGH, Urteil vom 7. November 2000 – X ZR 145/98 – GRUR 2001, 232, 233 – Brieflocher.

[7] DPMA, Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen, 2.3.3.6, https://www.dpma.de/docs/formulare/patent/p2796.pdf, abgerufen am 30.8.2022.

[8] EPA, Richtlinien für die Prüfung, F-IV, 4.9, https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/guidelines/d/f_iv_4_9.htm, abgerufen am 30.8.2022.

[9] EPA, Richtlinien für die Prüfung, F-IV, 4.13.1, https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/guidelines/d/f_iv_4_13_1.htm, abgerufen am 29.8.2022.

[10] Artikel 84 Satz 2 EPÜ.

Über Thomas Heinz Meitinger 32 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.