Wie schreibe ich eine Patentanmeldung? (Teil 2)

Teil 2: Einleitender Teil der Beschreibung

Alle Artikel zur Artikelserie “Wie schreibe ich eine Patentanmeldung?”:
Teil 1: Bestandteile einer Patentanmeldung
Teil 2: Einleitender Teil der Beschreibung
Teil 3: Zeichnungen
Teil 4: Beschreibung der Zeichnungen
Teil 5: Ansprüche – Kategorien und Struktur
Teil 6: Ansprüche formulieren
Teil 7: Zusammenfassung

1. Titel der Anmeldung

Der Titel dient, neben der Zusammenfassung, der ersten Information der Öffentlichkeit und muss im Antrag auf Erteilung eines Patents genannt werden. Der Titel sollte möglichst prägnant das Themengebiet der Erfindung beschreiben. Die ausschließliche Verwendung allgemeiner Bezeichnungen wie „Vorrichtung“, „Einrichtung“ oder „vorteilhaftes Verfahren“ genügen dieser Anforderung nicht. Für den Titel sollten außerdem keine Phantasiebezeichnungen verwendet werden, da diese ebenfalls die Informationsfunktion nicht erfüllen.[1]

Der Titel einer Anmeldung hat zusätzlich die Aufgabe, es dem Anmelder zu erleichtern, die Schutzrechte seines Patentportfolios zu unterscheiden. Es sollten daher für einen Anmelder nicht mehrmals derselbe Titel verwendet werden.

Achtung: Der Titel der Anmeldung ist auch bei der Zusammenfassung identisch anzugeben. Ansonsten liegt ein formaler Mangel der Anmeldung vor und das Patentamt erlässt einen Mängelbescheid.

2. Einleitender Teil der Beschreibung

Der einleitende Teil der Beschreibung beschreibt die Entstehungsgeschichte der Erfindung. Zunächst wird der Ausgangspunkt erläutert, also der Stand der Technik, den der Erfinder vor der Schaffung der Erfindung vorgefunden hat. Der Stand der Technik wird in der Anmeldung analysiert und dessen Schwachstellen und Nachteile herausgearbeitet. Die Nachteile des Stands der Technik stellen die technische Aufgabe dar, der der Erfinder gegenüberstand. Der  letzte Abschnitt des einleitenden Teils ist die Stütze der Ansprüche, wobei der Kern der Erfindung und besonders vorteilhafte Weiterbildungen in Form der Ansprüche erläutert werden.[2] Der einleitende Teil der Beschreibung hat daher fünf Abschnitte:

  • Gebiet der Erfindung,
  • Hintergrund der Erfindung (Stand der Technik),
  • Nachteile des Stands der Technik,
  • Aufgabe der Erfindung und
  • Stütze der Ansprüche in der Beschreibung.

3. Gebiet der Erfindung

Der erste Abschnitt einer Patentanmeldung beschreibt das technische Gebiet, mit dem sich die Erfindung befasst. Typischerweise werden Merkmale aus dem Oberbegriff der unabhängigen Ansprüche verwendet, um das Themengebiet zu skizzieren. Dieser Abschnitt wird üblicherweise mit

  • „Die Erfindung betrifft …“ oder
  • „Die Erfindung liegt im technischen Gebiet der …“ begonnen.

Es sollte keinesfalls der Kern der Erfindung oder besondere erfinderische Ausführungsformen beschrieben werden. Merkmale aus dem kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs oder der nebengeordneten Ansprüche sind daher nicht zu verwenden.

Eine gebräuchliche Formulierung verweist auf den Oberbegriff des Hauptanspruchs. Beispielsweise kann formuliert werden:

  • „Die Erfindung betrifft ein Zerspanungswerkzeug nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1“.

Alternativ kann natürlich auch der Oberbegriff ausgeschrieben werden.

Ist der Hauptanspruch einteilig formuliert, also nicht in Oberbegriff und kennzeichnenden Teil unterteilt, können einzelne erste Merkmale zur Beschreibung des technischen Gebiets verwendet werden. Enthält der Anspruchssatz beispielsweise einen Vorrichtungsanspruch und einen Verfahrensanspruch wie nachfolgend:

  • „Werkzeug zum spanlosen Bearbeiten eines Werkstücks…“ und
  • „Verfahren zum Herstellen des Werkzeugs …“,

so kann das technische Gebiet mit

  • „Die Erfindung betrifft ein Werkzeug zum spanlosen Bearbeiten eines Werkstücks und ein Verfahren zur Herstellung eines derartigen Werkzeugs“

vorgestellt werden.

4. Hintergrund der Erfindung (Stand der Technik)

Im zweiten Abschnitt einer Patentanmeldung wird der Stand der Technik beschrieben. Der Stand der Technik ergibt sich als die Gesamtheit der Veröffentlichungen und offenkundigen Benutzungen, die vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit präsentiert wurden.[3] Wird eine Priorität in Anspruch genommen, ist der Prioritätstag maßgeblich. Für Gebrauchsmuster gilt ein eingeschränkter Stand der Technik. Mündliche Bekanntmachungen und offenkundige Vorbenutzungen im Ausland werden bei Gebrauchsmustern nicht bei der Bewertung der Rechtsbeständigkeit berücksichtigt.[4]

Vor der Ausarbeitung einer Patentanmeldung ist es empfehlenswert, zumindest eine Kurzrecherche nach dem relevanten Stand der Technik durchzuführen. Die Qualität der Anmeldung wird davon sehr profitieren. Die Anmeldung sollte bereits auf diesen wahrscheinlich zu erwartenden Stand der Technik vorbereitet werden. Die Chancen einer Patenterteilung können dadurch erhöht werden bzw. die Dauer der Prüfungsphase und die Anzahl der amtlichen Bescheide in dem Prüfungsverfahren kann vorteilhafterweise verringert werden.

Insbesondere recherchierte Patente, Patentanmeldungen und Gebrauchsmuster können in diesen Abschnitt der Anmeldung aufgenommen werden. Dem Prüfer im Patentamt wird die Arbeit hierdurch erleichtert, was sich eher positiv auf die Einstellung des Prüfers zur Anmeldung auswirken wird. Außerdem wird ihm vor Augen geführt, dass die Anmeldung auf Basis eines Stands der Technik erstellt wurde, wodurch dem Prüfer eine fortgeschrittene Qualität der Ausarbeitung signalisiert wird. Schließlich gibt man ihm eine Rechercherichtung vor, auf die die Anmeldung vorbereitet wurde. Die Wahrscheinlichkeit einer Patenterteilung kann hierdurch erhöht werden. 

In diesem Abschnitt werden vorzugsweise Patentdokumente beschrieben. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Prüfer relevante Patente, Patentanmeldungen und Gebrauchsmuster auffinden wird. Dies gilt weniger für sonstige Veröffentlichungen wie Artikel in Fachzeitschriften oder Fachbücher. Man sollte sich daher genau überlegen, ob neben Patentdokumenten auch sonstige Veröffentlichungen in diesem Abschnitt Erwähnung finden sollten.

Der Abschnitt „Hintergrund der Erfindung“ wird auch als „Würdigung des Stands der Technik“ bezeichnet.

5. Nachteile des Stands der Technik

Die Nachteile des Stands der Technik sind zu erläutern. Aus diesen Nachteilen folgt direkt die technische Aufgabe der Erfindung, nämlich die Überwindung der Nachteile.

6. Aufgabe der Erfindung

Die Aufgabe der Erfindung ist die Überwindung der Nachteile des Stands der Technik. Es sollte jedoch eine konkrete Aufgabe genannt werden. Die lapidare Formulierung, dass die technische Aufgabe, die von der Erfindung gelöst wird, die Überwindung der Schwachstellen des Stands der Technik ist, sollte vermieden werden. Beispielsweise könnte die Aufgabe lauten, dass Service- und Reparaturzeiten zu verkürzen sind, eine längere Haltbarkeit erreicht werden soll oder die Bedienerfreundlichkeit zu steigern ist.

Außerdem sollte aus der Aufgabenbeschreibung klar hervorgehen, dass es sich um eine technische Aufgabe handelt. Hierdurch kann möglichen Bedenken des Prüfers wegen Vorliegens von Ausschlussgründen der Patentierbarkeit bereits im Vorfeld begegnet werden. Ausschlussgründe des Patentrechts liegen insbesondere vor, falls die Erfindung eine reine ästhetische Formschöpfung oder ein Geschäftsmodell ist.[5]

In die Aufgabenformulierung gehören keine erfinderischen Merkmale. Die erfinderischen Merkmale sind allein in den Ansprüchen zu beschreiben. Durch die Aufnahme erfinderischer Merkmale in die Aufgabenstellung kann die erfinderische Tätigkeit der Ansprüche gefährdet werden, denn Merkmale, die in der Aufgabe enthalten sind, könnten als nicht der Erfindung zugehörig aufgefasst werden.

7. Stütze der Ansprüche in der Beschreibung

Der Abschluss des einleitenden Teils der Beschreibung bildet die Nennung der Ansprüche. Dies kann in einer verkürzten Form erfolgen:

  • „Diese Aufgabe wird durch eine Vorrichtung/ein Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.“
  • „Vorteilhafte oder bevorzugte Ausführungsformen sind jeweils Gegenstand eines abhängigen Anspruchs.“

Der Nachteil der verkürzten Variante ist, dass keine Erläuterung der einzelnen Ansprüche möglich ist. Es ist daher oft ratsam, die einzelnen Ansprüche wortwörtlich zu wiederholen, wobei beispielsweise folgende Formulierungen genutzt werden können:

  • „Als erster Aspekt der Erfindung wird ein/eine… zur Verfügung gestellt, wobei <Text des Hauptanspruchs>.“
  • „Als zweiter Aspekt der Erfindung wird ein/eine… zur Verfügung gestellt, wobei <Text des Nebenanspruchs>.“
  • „Gemäß einer beispielhaften Ausführungsform der Erfindung wird ein/eine … zur Verfügung gestellt, wobei <Text des ersten Unteranspruchs>.“
  • „Gemäß einem weiteren Ausführungsbeispiel der vorliegenden Erfindung wird ein/eine … zur Verfügung gestellt, wobei <Text des zweiten Unteranspruchs>.“
  • „In einer weiteren erfindungsgemäßen Ausführungsform wird ein/eine … zur Verfügung gestellt, wobei <Text des dritten Unteranspruchs>.“

Bei dieser ausführlichen Variante können Vorteile zu dem jeweiligen konkreten Anspruch genannt werden und einzelne Begriffe, die im Anspruch verwendet werden, näher erläutert oder definiert werden. Durch die Angabe von Vorteilen kann einer möglichen Auffassung des Prüfers zuvorgekommen werden, dass der betreffende Anspruch keine erfinderische Tätigkeit begründet, da er dem üblichen handwerklichen Können des Durchschnittsfachmanns zuzurechnen sei.

Den vorliegenden Blogbeitrag finden Sie auch in
unserem Skript Wie schreibe ich eine Patentanmeldung.


[1] Regel 41 Absatz 2 Buchstabe b EPÜ

[2] Artikel 84 Satz 2 EPÜ

[3] §3 Absatz 1 Satz 2 Patentgesetz bzw. Artikel 54 Absatz 2 EPÜ

[4] §3 Absatz 1 Satz 2 Gebrauchsmustergesetz

[5] §1 Absatz 3 Nummern 2 und 3 Patentgesetz

Über Thomas Heinz Meitinger 25 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.