Wie schreibe ich eine Patentanmeldung? (Teil 1)

Diese Artikelserie richtet sich an Patentanwaltskandidaten, die frisch bei einer Kanzlei ihre Ausbildung begonnen haben. Für diese Personengruppe sind elementare Kenntnisse zur Erstellung von Anmeldungen und zur Ausarbeitung von Erwiderungen auf amtliche Bescheide wichtig. Diesem Bedarf soll diese Artikelserie gerecht werden. Es werden Gesetzesverweise aufgenommen, damit der Leser die entsprechenden Gesetzesstellen studieren kann.

Teil 1: Bestandteile einer Patentanmeldung

Alle Artikel zur Artikelserie “Wie schreibe ich eine Patentanmeldung?”:
Teil 1: Bestandteile einer Patentanmeldung
Teil 2: Einleitender Teil der Beschreibung
Teil 3: Zeichnungen
Teil 4: Beschreibung der Zeichnungen
Teil 5: Ansprüche – Kategorien und Struktur
Teil 6: Ansprüche formulieren
Teil 7: Zusammenfassung

Eine Patentanmeldung besteht aus fünf Abschnitten: dem einleitenden Teil der Beschreibung, den Zeichnungen, der Beschreibung der Zeichnungen, den Patentansprüchen und der Zusammenfassung.[1] Die Zusammenfassung dient ausschließlich der Information der Öffentlichkeit und trägt nicht zur Offenbarung der Erfindung bei.[2] In einem Erteilungsverfahren kann daher kein Merkmal zur Abgrenzung zum Stand der Technik verwendet werden, das ausschließlich in der Zusammenfassung beschrieben ist. 

Das Gebrauchsmuster weist nur vier Abschnitte auf, denn dem Gebrauchsmuster fehlt die Zusammenfassung. Außerdem heißen die Ansprüche bei einem Gebrauchsmuster Schutzansprüche.

1. Einleitender Teil

Im einleitenden Teil der Anmeldung wird die Entstehungsgeschichte der Erfindung beschrieben. Zunächst wird der Stand der Technik erläutert, den der Erfinder vorgefunden hat.[3] In diesem Abschnitt ist es sinnvoll, bereits erste Patentschriften zu nennen. Hierdurch erleichtert man dem Prüfer im Patentamt die Recherche und zusätzlich gibt man eine Richtung der Recherche vor, auf die sich der Anmelder vorbereiten kann.  

Als Stand der Technik wird alles bezeichnet, was vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag bekannt war. Der Stand der Technik umfasst sämtliche Veröffentlichungen in schriftlicher oder mündlicher Form. Außerdem zählen Benutzungen in der Öffentlichkeit, wodurch die Erfindung erkannt werden kann, ebenfalls zum Stand der Technik.[4]

Der Stand der Technik wird bezüglich seiner technischen Eigenschaften diskutiert. Insbesondere sind die Nachteile herauszuarbeiten, aus denen die Aufgabe der Erfindung folgt.

Die Aufgabe der Erfindung sollte konkret formuliert werden. Eine lapidare Formulierung „Die Aufgabe der Erfindung ist die Überwindung der Nachteile des Stands der Technik“ ist nicht geeignet.

2. Zeichnungen

Zeichnungen sind die Sprache des Technikers. Zum schnellen Verständnis können Zeichnungen förderlich sein. Wenn immer möglich, sollten Zeichnungen den Beschreibungsunterlagen beigefügt werden. Allerdings müssen die Zeichnungen Formvoraussetzungen erfüllen.[5]

Die Zeichnungen stellen in aller Regel spezielle Ausführungsformen dar, die besonders vorteilhaft sind oder Ausführungsformen, die alternativ angewandt werden können.

Abb. 1 Figur 1 der DE 10 2022 000444 A1

Die Abbildung 1 zeigt eine Zeichnung der Patentanmeldung DE 10 2022 000444 A1 der Mercedes-Benz Group AG in Stuttgart.[6] Es handelt sich um einen Stoßdämpfer für ein Fahrzeug. Die einzelnen Elemente werden mit Bezugszeichen gekennzeichnet, wobei die Bezugszeichen typischerweise am Rand der Zeichnung angeordnet sind. Geschwungene Linien oder Pfeile führen von den Bezugszeichen zu den zu kennzeichnenden Elementen.

Bezugszeichen sind typischerweise Zahlen. Es können jedoch auch Buchstaben verwendet werden. Für mehrere Zeichnungen mit denselben Elementen sollten zur Vermeidung von Verwirrung dieselben Bezugszeichen verwendet werden.

Zeichnungen einer Patentanmeldung werden mit Fig. 1, Fig. 2, Fig. 3, etc. bezeichnet und stellen eine erste, eine zweite, eine dritte, etc. Figur bzw. Ausführungsform der Erfindung dar.

Abb. 2 Figur 1 der DE 10 2019 113993 A1

Die Abbildung 2 zeigt eine perspektivische Darstellung einer Druckerdüse zur Verarbeitung von 3D-Druckmaterial. Die Abbildung 3 zeigt dieselbe Druckerdüse in einer Längsschnittdarstellung.[7]

Abb. 3 Figur 2 der DE 10 2019 113993 A1

3. Beschreibung der Zeichnungen

Eine Anmeldung umfasst drei Varianten der Beschreibung der Zeichnungen: eine „kurze Beschreibung der Zeichnungen“, eine „detaillierte Beschreibung beispielhafter Ausführungsformen“ und eine „Liste der Bezugszeichen“. Eine Bezugszeichenliste ist ein sehr hilfreiches Mittel zum Verständnis einer Anmeldung, dennoch enthalten Patentanmeldungen teilweise keine Bezugszeichenliste. 

Durch die „Kurze Beschreibung der Zeichnungen“ wird jede Zeichnung in einem Satz erläutert. Hierbei kann insbesondere angegeben werden, in welcher Darstellung die Ausführungsform gezeigt wird (Seitenansicht, perspektivische Ansicht, Draufsicht, Explosionsdarstellung, etc.)

In der detaillierten Beschreibung beispielhafter Ausführungsformen werden die dargestellten Ausführungsformen im Detail erläutert. Hierbei sind die einzelnen Elemente der jeweiligen Ausführungsformen zu beschreiben und wie diese zusammenwirken, damit der gewünschte erfinderische Effekt eintritt.

Die Bezugszeichenliste stellt eine Zuordnung der Elemente der Ausführungsformen, die von den jeweiligen Bezugszeichen gekennzeichnet werden, mit den Bezugszeichen dar. Die Abbildung 2 zeigt eine Bezugszeichenliste aus der DE 10 2022 000564 A1 der Mercedes-Benz Group AG in Stuttgart.[8]

Abb. 4 Bezugszeichenliste der DE 10 2022 000564 A1

4. Ansprüche

In den Ansprüchen wird beschrieben, für welche Gegenstände rechtlicher Schutz beansprucht wird.[9] Ein Anspruchssatz umfasst typischerweise 10 oder 15 Ansprüche und besteht aus einem Hauptanspruch, eventuell Nebenansprüchen und Unteransprüchen. Der Hauptanspruch, der erste Anspruch, und die Nebenansprüche beschreiben jeweils einen eigenen Schutzbereich.[10] Die Unteransprüche beziehen sich stets auf den Hauptanspruch oder einen Nebenanspruch.[11]

Im deutschen Verfahren sind die Begriffe Hauptanspruch, Nebenanspruch und Unteransprüche üblich. Im europäischen Verfahren werden die Begriffe unabhängige und abhängige Ansprüche verwendet. Die Tabelle 1 zeigt den Zusammenhang.

unabhängiger AnspruchHauptanspruch
Nebenanspruch
abhängiger AnspruchUnteranspruch
Tab. 1 Zuordnung der Anspruchsbegriffe

Unter den Begriff „unabhängige Ansprüche“ fallen Hauptansprüche und nebengeordnete Ansprüche. Der Begriff des „abhängigen Anspruchs“ entspricht dem des „Unteranspruchs“.

5. Zusammenfassung

Die Zusammenfassung dient ausschließlich der Information der Öffentlichkeit. In der Zusammenfassung sollten keinesfalls Merkmale der Erfindung beschrieben werden, die nicht auch an anderer Stelle der Anmeldung auftauchen. Typischerweise wird einfach der Hauptanspruch kopiert und als Zusammenfassung genutzt. Die Abbildung 5 zeigt den Hauptanspruch und die Abbildung 6 die Zusammenfassung der DE 10 2019 113993 A1.[12] Eventuell kann eine Anpassung des Textes des Hauptanspruchs vorgenommen werden, indem man beispielsweise die Formulierung „Die Erfindung betrifft eine Druckerdüse 1…“ bei der Zusammenfassung verwendet.

Abb. 5 Hauptanspruch der DE 10 2019 113993 A1
Abb. 6 Zusammenfassung der DE 10 2019 113993 A1

Bezugszeichen in Klammern in dem Hauptanspruch können in der Zusammenfassung ohne Klammern geschrieben werden.

Die „57“ in Klammern und das vorangesetzte Wort „Zusammenfassung“ bei der Zusammenfassung werden vom Patentamt eingefügt und sind nicht vom Anmelder zu verwenden.

Für die Zusammenfassung ist eine Zeichnung anzugeben, die zusammen mit der Zusammenfassung veröffentlicht wird. Es ist ratsam, eine Zeichnung zu verwenden, die alle Bezugszeichen verwendet, die in der Zusammenfassung enthalten sind.

6. Gliederung einer Anmeldung

Die Tabelle 2 zeigt eine Gliederung einer Patentanmeldung. Die Gliederungspunkte (BESCHREIBUNG, GEBIET DER ERFINDUNG, ZUSAMMENFASSUNG DER ERFINDUNG, …) können in die Anmeldung aufgenommen werden. Hierdurch wird dem Leser die Orientierung erleichtert.

Gliederungspunkte einer PatentanmeldungFunktion
BESCHREIBUNGOffenbarung der technischen Lehre der Erfindung
GEBIET DER ERFINDUNGEs wird der Stand der Technik beschrieben
ZUSAMMENFASSUNG DER ERFINDUNGIn der Zusammenfassung der Erfindung werden zunächst die Nachteile des Stands der Technik erläutert und danach die Aufgabe der Erfindung herausgearbeitet. Außerdem ist in diesem Abschnitt die Stütze der Ansprüche enthalten. Die Ansprüche werden wortwörtlich wiederholt und der jeweilige Vorteil der Merkmale des Anspruchs wird beschrieben.
KURZE BESCHREIBUNG DER ZEICHNUNGENBeschreibung der Zeichnungen in jeweils einem Satz.
DETAILLIERTE BESCHREIBUNG BEISPIELHAFTER AUSFÜHRUNGSFORMENIn der detaillierten Beschreibung wird erläutert, wie die einzelnen Elemente der dargestellten Ausführungsformen zusammenwirken, um den erfinderischen Effekt zu erzeugen.
LISTE DER BEZUGSZEICHENDie Bezugszeichen werden den Bezeichnungen der Elemente der Ausführungsformen zugeordnet.
ANSPRÜCHEDer Schutzumfang wird definiert.
ZUSAMMENFASSUNGInformation der Öffentlichkeit
Tab. 2 Gliederung einer Patentanmeldung

Den vorliegenden Blogbeitrag finden Sie auch in
unserem Skript Wie schreibe ich eine Patentanmeldung.


[1] Artikel 78 Absatz 1 EPÜ (Europäische Patentübereinkunft) bzw. §34 Absatz 3 Nummern 3 bis 5 Patentgesetz
[2] Artikel 85 erster Halbsatz EPÜ
[3] §10 Absatz 2 Nr. 2 Patentverordnung
[4] §3 Absatz 1 Satz 2 Patentgesetz bzw. Artikel 54 Absatz 2 EPÜ
[5] Anlage 2 zu §12 Patentverordnung
[6] DPMA, https://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?window=1&space=menu&content=treffer&action=pdf&docid=DE102022000444A1&Cl=5&Bi=1&Ab=&De=2&Dr=6&Pts=&Pa=&We=&Sr=&Eam=&Cor=&Aa=&so=asc&sf=vn&firstdoc=96&NrFaxPages=6&pdfpage=1&xxxfull=1, abgerufen am 25.6.2022
[7] DPMA, https://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?window=1&space=menu&content=treffer&action=pdf&docid=DE102019113993A1&Cl=4&Bi=1&Ab=&De=2&Dr=5&Pts=&Pa=&We=&Sr=&Eam=&Cor=&Aa=&so=asc&sf=vn&firstdoc=74&NrFaxPages=8&pdfpage=1&xxxfull=1, abgerufen am 25.6.2022
[8] DPMA, https://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?window=1&space=menu&content=treffer&action=pdf&docid=DE102022000564A1&Cl=6&Bi=1&Ab=&De=2&Dr=7&Pts=&Pa=&We=&Sr=&Eam=&Cor=&Aa=&so=asc&sf=vn&firstdoc=1&NrFaxPages=7&pdfpage=1&xxxfull=1, abgerufen am 25.6.2022
[9] §14 Satz 1 Patentgesetz bzw. Artikel 69 Absatz 1 Satz 1 EPÜ
[10] §9 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 Patentverordnung
[11] §9 Absatz 6 Satz 1 Patentverordnung
[12] DPMA, https://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?window=1&space=menu&content=treffer&action=pdf&docid=DE102019113993A1&Cl=4&Bi=1&Ab=&De=2&Dr=5&Pts=&Pa=&We=&Sr=&Eam=&Cor=&Aa=&so=asc&sf=vn&firstdoc=1&NrFaxPages=8&pdfpage=1&xxxfull=1, abgerufen am 25.6.2022

Über Thomas Heinz Meitinger 24 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.