Wie schreibe ich eine Patentanmeldung? (Teil 5)

Teil 5: Ansprüche – Kategorien und Struktur

Alle Artikel zur Artikelserie “Wie schreibe ich eine Patentanmeldung?”:
Teil 1: Bestandteile einer Patentanmeldung
Teil 2: Einleitender Teil der Beschreibung
Teil 3: Zeichnungen
Teil 4: Beschreibung der Zeichnungen
Teil 5: Ansprüche – Kategorien und Struktur
Teil 6: Ansprüche formulieren
Teil 7: Zusammenfassung

Die Ansprüche beschreiben den vom Anmelder beanspruchten Schutzumfang.[1] Die Formulierung der Ansprüche erfordert große Sorgfalt, denn es ist der größtmögliche Schutzbereich zu beschreiben. Ansonsten wird durch die Anmeldung die Erfindung für die Öffentlichkeit offenbart, ohne dass eine Umgehungslösung verhindert werden kann.

Der größtmögliche Schutzumfang eines Patentanspruchs ergibt sich als derjenige Gegenstand, der vor dem Hintergrund des Stands der Technik gerade noch neu und erfinderisch ist. Vor der Formulierung von Ansprüchen sollte daher eine Recherche nach dem relevanten Stand der Technik erfolgen. Hierdurch kann die Anmeldung auf zu erwartende Entgegenhaltungen im Erteilungsverfahren vor dem Patentamt vorbereitet werden.

Ein Anspruch ist neu, falls seine sämtlichen Merkmale keiner einzelnen Offenbarungsstelle des Stands der Technik entnommen werden können.[2] Ein Anspruch basiert auf einer erfinderischen Tätigkeit, falls der Gegenstand des Anspruchs für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend ist.[3] Nicht naheliegend bedeutet, dass der Durchschnittsfachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs auf Basis mehrerer Offenbarungsstellen eines oder mehrerer Dokumente des Stands der Technik gelangen kann, ohne erfinderisch tätig zu sein.

Bei Gebrauchsmustern spricht man nicht von Patentansprüchen, sondern von Schutzansprüchen. Der Schutzanspruch eines Gebrauchsmusters ist rechtsbeständig, falls der beschriebene Gegenstand neu ist und einen erfinderischen Schritt darstellt.[4] Die Hürde des erfinderischen Schritts entspricht der der erfinderischen Tätigkeit des Patents.[5]     

1. Kategorien

Ansprüche können in Sach- bzw. Erzeugnisansprüche und Verfahrensansprüche unterteilt werden. Erzeugnisansprüche beschreiben eine Vorrichtung, einen Aufbau, eine Konstruktion oder eine stoffliche Zusammensetzung. Ein Erzeugnisanspruch kann eine Vorrichtung zur Herstellung eines Produkts oder das Produkt sein. Verfahrensansprüche beschreiben die schrittweise Vorgehensweise, um ein Produkt herzustellen oder es anzuwenden.

Bei einem Erzeugnisanspruch können die Unterkategorien des Vorrichtungsanspruchs und des Stoffanspruchs unterschieden werden (siehe Tab. 1).

VorrichtungsanspruchStoffanspruch
ErzeugnisanspruchMaschine, Gerät, Arbeitsmittelchemische Zusammensetzung
Tab. 1 Unterkategorien des Erzeugnisanspruchs

Bei einem Verfahrensanspruch können die Unterkategorien des Herstellungsanspruchs und des Anwendungsanspruchs unterschieden werden (siehe Tab. 2).

HerstellungsanspruchAnwendungspatent
VerfahrensanspruchSchritte zur Herstellung eines Produkts, beispielsweise Analysen, Auswertungen oder mechanische BearbeitungenSchritte zur effektiven Anwendung eines Stoffs bzw. spezielle Verwendungsweise einer Vorrichtung
Tab. 2 Unterkategorien des Verfahrensanspruchs

Bei einem Verfahrensanspruch wird neben dem beschriebenen Verfahren zusätzlich Patentschutz für die unmittelbar durch das Verfahren hergestellten Erzeugnisse erlangt.[6]

2. Einteilige und zweiteilige Anspruchsfassung

Ein Anspruch kann in einteiliger oder in zweiteiliger Untergliederung geschrieben werden. Bei der zweiteiligen Fassung findet eine Unterteilung in den Oberbegriff und den kennzeichnenden Teil statt. Im Oberbegriff werden die Merkmale beschrieben, die dem Stand der Technik entnommen werden können. Die Merkmale des kennzeichnenden Teils stellen die Merkmale dar, die dem Stand der Technik neu hinzugefügt werden. 

Grundsätzlich kann der Anmelder wählen, in welcher Fassung die Ansprüche geschrieben werden.[7] Eine einteilige Fassung ist geboten, falls keine eindeutige Unterteilung in einen Oberbegriff und einen kennzeichnenden Teil möglich ist.[8] Dies ist insbesondere bei Kombinationserfindungen der Fall, bei denen sämtliche Merkmale aus dem Stand der Technik bekannt sind, bei denen aber die Kombination der Merkmale neu ist.

3. Anspruchssatz

Im deutschen Anmeldeverfahren sind für den elften Anspruch und jeden weiteren jeweils 20 Euro fällig.[9] Im europäischen Anmeldeverfahren sind ab dem sechzehnten und jedem weiteren Anspruch jeweils 250 Euro zu entrichten. Ab dem 51.-ten Anspruch erhöht sich die Anspruchsgebühr im europäischen Verfahren auf jeweils 630 Euro.[10] Entsprechend umfassen im deutschen Verfahren die Anspruchssätze oft nur maximal zehn Ansprüche und im europäischen Anmeldeverfahren sind Anspruchssätze mit mehr als fünfzehn Ansprüchen eine Seltenheit.

Das Patent DE 10 2020 104 931 B4 umfasst zehn Ansprüche. Der Hauptanspruch ist ein Verfahrensanspruch [11]:

Der Hauptanspruch umfasst sieben Verfahrensschritte: „Auswählen …“, „Senden …“, „Empfangen …“, „Verschieben …“, „Wiederholen …“, „Zusammensetzen …“ und „Durchführen …“. Es ist nicht erforderlich, für die einzelnen Schritte Buchstaben „a)“, „b)“, „c)“ etc. als Aufzählungszeichen zu verwenden. Es ist auch üblich, vor den jeweiligen Schritt einfach einen Trennstrich „-“ zu setzen.

Nach dem Hauptanspruch folgen acht weitere Verfahrensansprüche und ein Erzeugnisanspruch [12]:

Der Anspruch 8 bezieht sich auf alle vorhergehenden Ansprüche. Statt der Formulierung „Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7“ wird in einem solchen Fall zumeist „Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche …“ geschrieben. Der Anspruch 10 ist ein unabhängiger Anspruch und beschreibt eines Sachanspruch, der geeignet ist, ein Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche anzuwenden. Hierdurch wird mit einem weiteren Schutzbereich eine Vorrichtung in Anspruch genommen, die in besonderer Weise aufgebaut ist, um eines der beanspruchten Verfahren anzuwenden.

Den vorliegenden Blogbeitrag finden Sie auch in
unserem Skript Wie schreibe ich eine Patentanmeldung.


[1] §14 Satz 1 Patentgesetz

[2] §3 Absatz 1 Satz 1 Patentgesetz bzw. Artikel 54 Absatz 1 EPÜ

[3] §4 Satz 1 Patentgesetz bzw. Artikel 56 Satz 1 EPÜ

[4] §1 Absatz 1 Gebrauchsmustergesetz

[5] Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.6.2006, X ZB 27/05 – „Demonstrationsschrank“

[6] §9 Satz 2 Nr. 3 Patentgesetz

[7] §9 Absatz 1 Satz 1 Patentverordnung bzw. Regel 43 Absatz 1 EPÜ

[8] EPO, https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/guidelines/d/f_iv_2_2.htm, abgerufen am 14.8.2022

[9] Gebührentatbestand 311050 aus Anlage zu §2 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis)

[10] Artikel 2 Absatz 1 Nr. 15 Gebührenordnung des EPA

[11] DPMA, https://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?action=pdf&docid=DE102020104931B4, abgerufen am 14.8.2022

[12] DPMA, https://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?action=pdf&docid=DE102020104931B4, abgerufen am 14.8.2022

Über Thomas Heinz Meitinger 24 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.