Patentansprüche (Teil 8)

Teil 8: Teleologische und funktionsorientierte Auslegung 

Die wortlautgemäße und die systematische Auslegung der Ansprüche sind die wesentlichen Methoden der Auslegung. Allerdings sollte man auch die teleologische und die funktionsorientierte Auslegung ergänzend anwenden.

Alle Artikel zur Artikelserie „Patentansprüche“:
Teil 1: Anspruchsarten und -kategorien / Struktur eines Anspruchssatzes
Teil 2: Durchsetzbarkeit und Stütze in der Beschreibung
Teil 3: Technische vs. nichttechnische Merkmale
Teil 4: Rechtsnormcharakter von Patentansprüchen und Einheitlichkeit der Auslegung
Teil 5: Auslegung und Subsumtion
Teil 6: Patentrechtlicher Fachmann
Teil 7: Wortlautgemäße und systematische Auslegung

1. Teleologische Auslegung

Die teleologische Auslegung frägt nach der Aufgabe, die die Erfindung erfüllen soll.[1] Es wird nach der eigentlichen Idee hinter der Anspruchsformulierung gefahndet. Die teleologische Auslegung haftet daher nicht an dem konkreten Wortlaut des Anspruchs, sondern sucht das Konzeptionelle der vorliegenden technischen Lehre. 

Bei der teleologischen Auslegung sollte bedacht werden, dass es dem Anmelder erlaubt ist, während des Erteilungsverfahrens die Aufgabenstellung an den vom Patentamt recherchierten Stand der Technik anzupassen.[2] Es können sich daher bei der teleologischen Auslegung Unsicherheiten ergeben. Die teleologische Auslegung wird alternativ als aufgabenorientierte Auslegung bezeichnet.

2. Funktionsorientierte Auslegung

Die funktionsorientierte Auslegung ist an der üblichen Arbeitsweise des Fachmanns angelehnt. Der Fachmann wird bei den Begriffen eines Anspruchs an deren Funktion und Wirkung denken.[3] Die funktionsorientierte Auslegung klärt daher, welche Funktionen die einzelnen Merkmale zu erfüllen haben, um den erfinderischen Effekt zu erzielen. Die funktionsorientierte Auslegung führt zu einer weiten Auslegung.

Die funktionsorientierte Auslegung leistet eine Abstrahierung vom Wortlaut eines Anspruchs. Es ist daher zu prüfen, ob sich das Auslegungsergebnis dem Fachmann noch unmittelbar und eindeutig erschließt.[4]

Mit der funktionsorientierten Auslegung können insbesondere technisch unsinnige Ausführungsformen ausgeschlossen werden.[5]

3. Besondere Bedeutung bei Äquivalenzbetrachtungen

Äquivalenz von technischen Merkmalen liegt vor, falls sich das Austauschmerkmal und das Originalmerkmal durch Gleichwertigkeit, Naheliegen und Gleichwirkung auszeichnen.[6] Mit einer funktionsorientierten Auslegung, die nach derselben Funktion fahndet, kann insbesondere die Gleichwirkung geprüft werden.

Mit der teleologischen Auslegung, die nicht an dem Wortlaut des Anspruchs haftet, sondern den Sinn und Zweck eines Merkmals in den Mittelpunkt stellt, können gleichwertige Merkmale gefunden werden. Das Vorliegen des dritten Äquivalenzkriteriums, des Naheliegens, kann mit den üblichen Methoden, insbesondere dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz in Kombination mit dem Could-would-Test, festgestellt werden.[7]

4. Zusammenfassung

Die beiden Auslegungsvarianten der teleologischen und der funktionsorientierten Auslegung ähneln sich und können sich überschneiden. Die teleologische Auslegung fragt nach dem Sinn und Zweck des Gegenstands des Anspruchs und welche Aufgabe gelöst werden soll. Bei der funktionsorientierten Auslegung wird die Funktion der einzelnen Begriffe ermittelt, um eine Abstrahierung vorzunehmen und insbesondere zu erkennen, was der Fachmann „mitlesen“ würde. Allerdings darf nur dasjenige dem Schutzumfang des Anspruchs zugeschrieben werden, was sich dem Fachmann unmittelbar und eindeutig erschließt.

Bei der teleologischen Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die Aufgabe einer Erfindung in der Regel nicht eindeutig ermittelt werden kann und dass sich außerdem die Aufgabenstellung während des Patenterteilungsverfahrens ändern konnte.

Die Auslegungsvarianten der teleologischen und der funktionsorientierten Auslegung können insbesondere ergänzend nach einer wortlautgemäßen und systematischen Auslegung angewendet werden.    


[1] BGH, 4.2.2010 – Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung.
[2] Osterrieth, Teil 6. Patentverletzung in Osterrieth, Patentrecht, 6. Auflage 2021, Rn. 859.
[3] Timmann, §3. Auslegung und Schutzbereich von Patenten, Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage 2020, Rn. 51.
[4] Benkard PatG/Scharen, 12. Aufl. 2023, PatG § 14 Rn. 71; Meier-Beck GRUR 2003, 905, 907.
[5] Timmann, §3. Auslegung und Schutzbereich von Patenten, Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage 2020, Rn. 52.
[6] BGH 12.3.2002, X ZR 168/00 – Schneidmesser I; BGH 12.3.2002, X ZR 135/01 – Schneidmesser II; BGH 12.3.2002, X ZB 12/00 – Custodiol I; BGH 12.3.2002, X ZR 73/01, Custodiol II; BGH 12.3.2002, X ZR 43/01 – Kunststoffrohrteil.
[7] EPA, https://www.epo.org/de/legal/guidelines-pct/2025/g_vii_5.html, abegrufen am 18.8.2025; EPA, https://www.epo.org/de/legal/guidelines-pct/2025/g_vii_5_3.html, abgerufen am 18.8.2025.

Über Thomas Heinz Meitinger 53 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.