Patentansprüche (Teil 6)

Teil 6: Patentrechtlicher Fachmann 

Die Auslegung eines Patentanspruchs ist aus der Perspektive des patentrechtlichen Fachmanns vorzunehmen. Diejenigen Ausführungsformen sind in einem Schutzumfang enthalten, die der Fachmann als dazugehörend erachtet. Eine Patentverletzung ist daher auf Basis des Verständnisses des Fachmanns zu klären. Außerdem ist der Fachmann heranzuziehen, um die Patentfähigkeit einer technischen Lehre im Patenterteilungs-, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren zu bewerten.

Alle Artikel zur Artikelserie „Patentansprüche“:
Teil 1: Anspruchsarten und -kategorien / Struktur eines Anspruchssatzes
Teil 2: Durchsetzbarkeit und Stütze in der Beschreibung
Teil 3: Technische vs. nichttechnische Merkmale
Teil 4: Rechtsnormcharakter von Patentansprüchen und Einheitlichkeit der Auslegung
Teil 5: Auslegung und Subsumtion

1. Aufgabe des patentrechtlichen Fachmanns

Der patentrechtliche Fachmann wurde kreiert, um eine objektiv urteilende Instanz bereitzustellen, damit stets gleiche Voraussetzungen zur Auslegung von Patentansprüchen bestehen.[1] Außerdem dient der Fachmann der nachvollziehbaren Feststellung, ob eine Erfindung naheliegend und daher nicht patentfähig ist. Dem Fachmann ist daher im Patentrecht eine große Bedeutung zuzuordnen.[2] Insbesondere ist der Fachmann ein wesentlicher Faktor, um Rechtssicherheit für Dritte zu schaffen. Typischerweise wird ein Ingenieur auf dem jeweiligen technischen Gebiet mit langjähriger Erfahrung als relevanter Fachmann angesehen.

2. Fiktiver Durchschnittsfachmann

Dem patentrechtlichen Fachmann wird ein durchschnittliches Fachwissen und ein durchschnittliches Fachkönnen zugestanden.[3] Der patentrechtliche Fachmann wird daher wahrscheinlich keinem real existierenden Fachmann entsprechen, sondern eine fiktive Person sein.[4] Allerdings ist auch nicht ausgeschlossen, und es ist auch unschädlich, falls konkrete Personen dem patentrechtlichen Durchschnittsfachmann entsprechen.

3. Fachwissen

Der Fachmann weist ein allgemeines technisches Wissen und ein fachspezifisches Wissen auf. Außerdem ist davon auszugehen, dass ihm der relevante Stand der Technik bekannt ist.[5] Der Fachmann verfügt zusätzlich über ein Erfahrungswissen, das er sich durch den beruflichen Umgang mit dem Gegenstand des technischen Gebiets erworben hat. Dieses Erfahrungswissen stellt einen Bereich um den Stand der Technik dar, der von Patenten freizuhalten ist, um die berufliche Tätigkeit des Fachmanns nicht zu behindern. Es ist gerade die Aufgabe des Patentierungskriteriums der erfinderischen Tätigkeit dafür zu sorgen, dass dieser Bereich schutzrechtsfrei bleibt.[6]    

4. Fachkönnen

Das Fachkönnen des Fachmanns erlaubt ihm, neue Aufgaben kreativ zu lösen. Dem Fachmann wird daher die Möglichkeit des schöpferischen Schaffens technischer Lösungen zugebilligt. Allerdings erreichen die kreativen Lösungen des Fachmanns kein ausreichendes Niveau, um das Patentierungskriterium der erfinderischen Tätigkeit zu überwinden. Der Fachmann kann nur Naheliegendes erschaffen.[7] 

5. Kriterien der Bestimmung des Fachmanns

Der Fachmann ist anhand des technischen Gebiets, in dem die zu prüfende Erfindung liegt, zu bestimmen. Keinesfalls darf der Fachmann anhand der Merkmale der Erfindung ausgewählt werden. In diesem Fall läge eine Ex-Post-Betrachtung vor und Gegenstände, die zur damaligen Zeit erfinderisch waren, würden plötzlich naheliegend erscheinen. Dasselbe gilt für den nächstliegenden Stand der Technik, der ebenfalls nicht zur Auswahl des relevanten Fachmanns genutzt werden darf.[8] 

6. Bestimmung durch das Gericht

Der „patentrechtliche Fachmann“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Bei der Ermittlung des Fachmanns handelt es sich daher um eine Rechtsfrage und keine Tatfrage. Es ist die Aufgabe des befassten Richters festzulegen, welche Eigenschaften der relevante Fachmann aufweist.[9] Keinesfalls kann durch ein Gutachten eines Sachverständigen der Fachmann bestimmt werden.   


[1] BGH GRUR 2018, 390 Rn. 31 – Wärmeenergieverwaltung.
[2] Osterrieth, Der Fachmann im Patentrecht, GRUR 2021, 310.
[3] Benkard PatG/Asendorf/Schmidt/Tochtermann, 12. Auflage 2023, PatG § 4 Rn. 62; Osterrieth GRUR 2021, 310, 311.
[4] BGH GRUR 20004, 1023, 1025 – bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH GRUR 2006, 663 – vorausbezahlte Telefongespräche.
[5] Benkard PatG/Asendorf/Schmidt/Tochtermann, 12. Auflage 2023, PatG §4 Rn. 69.
[6] Ann, §17. Neuheit Ann, Patentrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 29.
[7] BGH GRUR 1954, 107, 110 – Mehrfachschelle; BGH GRUR 1961, 529, 533 – Strahlapparat.
[8] Dreiss, Der Durchschnittsfachmann als Maßstab für ausreichende Offenbarung, Patentfähigkeit und Patentauslegung, GRUR 1994, 781, 786; BGH GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung; BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger; BGH GRUR 2017, 498 – Gestricktes Schuhoberteil.
[9] Winkelmann, Entscheidungsfindung durch künstliche Intelligenz in der Justiz, LTZ 2022, 163, 165.

Über Thomas Heinz Meitinger 51 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.