Teil 7: Wortlautgemäße und systematische Auslegung
Ansprüche sind aus der Perspektive des Fachmanns auszulegen. Die wichtigsten Varianten sind die wortlautgemäße, die systematische, die teleologische und die funktionelle Auslegung. Die wortlautgemäße und die systematische Auslegung sind zwingend anzuwenden. Die teleologische und die funktionelle Auslegung sind vor allem affirmativ zu nutzen, um ein bereits gefundenes Verständnis zu festigen.
Alle Artikel zur Artikelserie „Patentansprüche“:
Teil 1: Anspruchsarten und -kategorien / Struktur eines Anspruchssatzes
Teil 2: Durchsetzbarkeit und Stütze in der Beschreibung
Teil 3: Technische vs. nichttechnische Merkmale
Teil 4: Rechtsnormcharakter von Patentansprüchen und Einheitlichkeit der Auslegung
Teil 5: Auslegung und Subsumtion
Teil 6: Patentrechtlicher Fachmann
Teil 7: Wortlautgemäße und systematische Auslegung
1. Wortlautgemäße Auslegung
Die wortlautgemäße bzw. wortsinngemäße Auslegung ermittelt für jedes einzelne Wort den Sinngehalt. Die Gesamtheit der Aussagegehalte der einzelnen Worte ergibt den Aussagegehalt des Anspruchs. Es werden dabei diejenigen Begriffsinhalte den einzelnen Worten des Anspruchs zugeordnet, die der Fachmann ihnen beimessen würde. Ergeben sich Unklarheiten oder Widersprüche innerhalb des Anspruchssatzes, ist mit weiteren Auslegungsvarianten eine Klärung anzustreben.
Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem patentrechtlichen Fachmann um einen Fachmann des technischen Gebiets handelt, in dem der betreffende Anspruch liegt. Der Fachmann ist daher ein technischer Experte und kein Sprachanalytiker.[1] Der patentrechtliche Fachmann wird keine Sprachanalyse vornehmen, sondern die Begriffe des Anspruchs so verstehen, wie sie sich ihm unmittelbar und eindeutig aus seiner technischen Perspektive ergeben.[2] Die einzelnen Worte sind daher nicht wortwörtlich zu verstehen, sondern ihnen ist der Begriffsinhalt zuzuschreiben, der sich dem technischen Fachmann erschließt.[3]
2. Systematische Auslegung
Eine wortlautgemäße Auslegung stellt den Ausgangspunkt jeder Auslegung eines Anspruchs dar.[4] Allerdings ist zumindest eine systematische Auslegung zusätzlich vorzunehmen.[5]
Die systematische Auslegung strebt ein Verständnis des Anspruchs im Kontext der Beschreibung, der Zeichnungen und des kompletten Anspruchssatzes an.[6] Insbesondere ist der einführende Abschnitt der Patentanmeldung, in dem der betreffende Anspruch beschrieben wird, und die Zeichnungen mit der dazugehörenden Beschreibung der Zeichnungen zu berücksichtigen, die diejenigen Ausführungsformen betreffen, die vom Anspruch beschrieben werden. Allerdings ist daraus nicht notwendigerweise der Schluss zu ziehen, dass der Schutzumfang auf die beschriebenen Ausführungsformen beschränkt ist.[7]
Zusätzlich ist der komplette Anspruchssatz zur systematischen Auslegung heranzuziehen. Insbesondere sind die Unteransprüche zur Auslegung des rückbezogenen unabhängigen Anspruchs zu beachten.
Wird ein Begriff in der Beschreibung definiert, ist diese Definition für das Verständnis des Begriffs in dem Anspruch bindend. Bereits aus diesem Umstand ergibt sich die Notwendigkeit einer systematischen Auslegung.[8] Der Sinn und das Ziel der systematischen Auslegung ist daher, ein widerspruchsfreies Verständnis des betreffenden Patentanspruchs zu schaffen.[9]
Es ist möglich, dass sich die wortlautgemäße Auslegung und die systematische Auslegung widersprüchlich gegenüberstehen. In diesem Fall ist dem Verständnis, das sich aus der wortlautgemäßen Auslegung ergibt, der Vorzug zu geben.[10]
Es ist zulässig, dass die Bedeutungen von Begriffen eines Patentanspruchs nicht dem üblichen Sprachgebrauch entsprechen. Insbesondere für derartige Fälle ist die systematische Auslegung erforderlich, um die Sinngehalte der Begriffe vor dem Hintergrund der kompletten Offenbarung der Patentschrift zu klären.[11] Allerdings ist es ratsam, die übliche Fachsprache zu verwenden, um Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten von vorneherein auszuschließen.
3. Zusammenfassung
Bei der wortlautgemäßen Auslegung werden die Bedeutungen der einzelnen Worte des Anspruchs genutzt, um ein Verständnis des Schutzumfangs zu erreichen. Die systematische Auslegung betrachtet den Kontext, in dem der Anspruch eingebunden ist und berücksichtigt die Beschreibung, die Zeichnungen und die restlichen Ansprüche der Patentschrift. Die Anwendung beider Auslegungsmethoden dient einem widerspruchsfreien und klaren Verständnis der technischen Lehre des Anspruchs.
[1] Dreiss, Der Durchschnittsfachmann als Maßstab für ausreichende Offenbarung, Patentfähigkeit und Patentauslegung, GRUR 1994, 781, 782.
[2] Timmann, § 3. Auslegung und Schutzbereich von Patenten in Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage 2020, Rn. 51, 52.
[3] Benkard EPÜ/Scharen, 4. Aufl. 2023, EPÜ Art. 69 Rn. 15.
[4] Osterrieth, Teil 6. Patentverletzung Osterrieth, Patentrecht, 6. Auflage 2021, Rn. 861.
[5] §14 Satz 2 Patentgesetz.
[6] §14 Satz 2 Patentgesetz.
[7] §14 Satz 1 Patentgesetz.
[8] §14 Satz 2 Patentgesetz.
[9] BGH, 12. März 2002 – X ZR 135/01 – Schneidmesser II, https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=21392&pos=0&anz=1, abgerufen am 17.8.2025.
[10] Benkard EPÜ/Wieser/Kinkeldey, 4. Aufl. 2023, EPÜ Art. 84 Rn. 12.
[11] Benkard EPÜ/Wieser/Kinkeldey, 4. Aufl. 2023, EPÜ Art. 84 Rn. 13.