Kurt
*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,
ich sehe gerade, dass man die GBK offiziell "nur" aus den Gründen aus Art. 112a anrufen kann, darunter insbesondere Abs. 1 d):
Mit solchen "sonstigen Verfahrensmängeln" sind offenbar (ausschließlich?) die "weiteren Verfahrensmängel" aus R. 104 gemeint:
Was ist aber beispielsweise, wenn die Beschwerdekammer in der schriftlichen Begründung der Beschwerdeentscheidung anderweitig das Recht fehlerhaft angewendet hat?
Da in Regel 104 folgendes nicht steht:
Bedeutet dies, dass man auch andere "weitere schwerwiegende Verfahrensmängel" heranziehen und auf deren Basis die GBK anrufen kann?
ich sehe gerade, dass man die GBK offiziell "nur" aus den Gründen aus Art. 112a anrufen kann, darunter insbesondere Abs. 1 d):
[wenn] d) das Beschwerdeverfahren mit einem sonstigen, in der Ausführungsordnung genannten schwerwiegenden Verfahrensmangel
behaftet war
Mit solchen "sonstigen Verfahrensmängeln" sind offenbar (ausschließlich?) die "weiteren Verfahrensmängel" aus R. 104 gemeint:
Regel 104 - Weitere schwerwiegende Verfahrensmängel:
Ein schwerwiegender Verfahrensmangel nach Artikel 112a Absatz 2 d) kann vorliegen, wenn die Beschwerdekammer
a) entgegen Artikel 116 eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung nicht anberaumt hat oder
b) über die Beschwerde entschieden hat, ohne über einen hierfür relevanten Antrag zu entscheiden.
Was ist aber beispielsweise, wenn die Beschwerdekammer in der schriftlichen Begründung der Beschwerdeentscheidung anderweitig das Recht fehlerhaft angewendet hat?
Da in Regel 104 folgendes nicht steht:
Ein schwerwiegender Verfahrensmangel nach Artikel 112a Absatz 2 d) kann NUR vorliegen, wenn die Beschwerdekammer...
Bedeutet dies, dass man auch andere "weitere schwerwiegende Verfahrensmängel" heranziehen und auf deren Basis die GBK anrufen kann?