Hat schon mal jemand die GBK des EPA angerufen?

Kurt

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

ich sehe gerade, dass man die GBK offiziell "nur" aus den Gründen aus Art. 112a anrufen kann, darunter insbesondere Abs. 1 d):
[wenn] d) das Beschwerdeverfahren mit einem sonstigen, in der Ausführungsordnung genannten schwerwiegenden Verfahrensmangel
behaftet war

Mit solchen "sonstigen Verfahrensmängeln" sind offenbar (ausschließlich?) die "weiteren Verfahrensmängel" aus R. 104 gemeint:
Regel 104 - Weitere schwerwiegende Verfahrensmängel:
Ein schwerwiegender Verfahrensmangel nach Artikel 112a Absatz 2 d) kann vorliegen, wenn die Beschwerdekammer
a) entgegen Artikel 116 eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung nicht anberaumt hat oder
b) über die Beschwerde entschieden hat, ohne über einen hierfür relevanten Antrag zu entscheiden.

Was ist aber beispielsweise, wenn die Beschwerdekammer in der schriftlichen Begründung der Beschwerdeentscheidung anderweitig das Recht fehlerhaft angewendet hat?

Da in Regel 104 folgendes nicht steht:
Ein schwerwiegender Verfahrensmangel nach Artikel 112a Absatz 2 d) kann NUR vorliegen, wenn die Beschwerdekammer...

Bedeutet dies, dass man auch andere "weitere schwerwiegende Verfahrensmängel" heranziehen und auf deren Basis die GBK anrufen kann?
 

patachon

GOLD - Mitglied
Aber in Art. 112a steht ja "nur":

"Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass...."
und dann ist in d) darauf eingeschränkt, dass es sich um Verfahrensmängel handelt, die in der Ausführungsordnung genannt sind.
Das sind also eigentlich zwei "nur"s:
Nur aus den Gründen in 112a, und
nur aus den Verfahrensmängeln, die in der Verfahrensordnung (Regel 104) genannt werden.
Alle anderen sind nicht in der Verfahrensordnung genannt und fallen daher raus.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Wie gesagt, in R.104 steht ja NICHT "nur":

Regel 104 - Weitere schwerwiegende Verfahrensmängel:
Ein schwerwiegender Verfahrensmangel nach Artikel 112a Absatz 2 d) kann nur vorliegen, wenn die Beschwerdekammer
a) entgegen Artikel 116 eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung nicht anberaumt hat oder
b) über die Beschwerde entschieden hat, ohne über einen hierfür relevanten Antrag zu entscheiden.

Nach meinem Verständnis kann A.112a i.V.m. R.104 nicht abschließend ausgelegt werden, denn sonst wäre es ja unmöglich, allgemeine Rechtsfehler der Beschwerdeinstanz vor die GBK zu bringen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
Wie gesagt, in R.104 steht ja NICHT "nur":



Nach meinem Verständnis kann A.112a i.V.m. R.104 nicht abschließend ausgelegt werden, denn sonst wäre es ja unmöglich, allgemeine Rechtsfehler der Beschwerdeinstanz vor die GBK zu bringen.
Das ist aber ständige Rechtsprechung im Anschluss an R 1/08 v. 15.7.2008, Egr. 2.1 (siehe nur Benkard EPÜ/Beckedorf, 4. Aufl. 2023, EPÜ Art. 112a Rn. 15 mit vielen weiteren Beispielen).
 

patachon

GOLD - Mitglied
Nach meinem Verständnis kann A.112a i.V.m. R.104 nicht abschließend ausgelegt werden, denn sonst wäre es ja unmöglich, allgemeine Rechtsfehler der Beschwerdeinstanz vor die GBK zu bringen.
Richtig, es ist unmöglich, allgemeine Rechtsfehler vor die GBK zu bringen, die nicht in R.104 genannt sind und das ist so gewollt. Es ist keine weitere volle Beschwerdeinstanz und sollte das auch nie sein. Bis 2007 (EPÜ 2000) gab es die Möglichkeit einer "petition for review" ja überhaupt nicht.

Irgendwo muss ja auch ein Ende sein, sonst bräuchte man für jede Instanz noch eine höhere zur Überprüfung...
 

Kurt

*** KT-HERO ***
es ist unmöglich, allgemeine Rechtsfehler vor die GBK zu bringen, die nicht in R.104 genannt sind und das ist so gewollt

Im Vergleich zum deutschen Instanzenzug fehlt dann aber die Instanz analog zum BGH, welche Rechtsfehler überprüft.

DPMA-Einspruch (materiell) > BPatG-Beschwerde (materiell) > BGH-Berufung (rechtlich)
EPA-Einspruch (materiell) > Beschwerdekammer (materiell) > Große Beschwerdekammer (rechtlich nur Formalkram und rechtliches Gehör)
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Beim EPA ist die BK aber auch schon recht stark auf eine rechtliche Überprüfung hin ausgerichtet (Art. 12 der Verfahrensordnung sagt in der Englischen Version "... primary object of the appeal proceedings to review the decision under appeal in a judicial manner ...").
Einen Rechtsfehler (nur) in der schriftlichen Beschwerdeentscheidung kann man übrigens schon wegen R. 106 EPÜ nicht mehr mit der Petition angreifen, da man dies bereits erfolglos im Verfahren hätte rügen müssen.
Es braucht auch rechtssystematisch m.E. keine zweite Beschwerdeinstanz, da man lediglich Anspruch auf _eine_ gerichtliche Überprüfung einer Amtsentscheidung hat, und dies stellt die Beschwerdekammer zur Verfügung.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Im Vergleich zum deutschen Instanzenzug fehlt dann aber die Instanz analog zum BGH, welche Rechtsfehler überprüft.

DPMA-Einspruch (materiell) > BPatG-Beschwerde (materiell) > BGH-Berufung (rechtlich)
EPA-Einspruch (materiell) > Beschwerdekammer (materiell) > Große Beschwerdekammer (rechtlich nur Formalkram und rechtliches Gehör)
Sehr erhellend ist hierzu BVerfG Beschluss vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10 zum Beschwerdeverfahren gemäß EPÜ. Siehe etwa Rn. 138:
Diesbezüglich reicht es aus, wenn für die Überprüfung supranationaler Hoheitsakte eine Tatsacheninstanz vorgesehen wird. Einer Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidungen durch eine Rechtsmittelinstanz bedarf es nicht. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 20 Abs. 3 GG verbürgen einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 4, 74 <94 f.>; 11, 232 <233>; 28, 21 <36>; 40, 272 <274>; 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; 107, 395 <402>; 118, 212 <239 f.>; 152, 345 <378 Rn. 87> - Entfernung aus dem öffentlichen Dienst durch Verwaltungsakt). Sieht das supranationale Recht eine zweite Instanz vor, so kann diese auf außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsfragen beschränkt werden. Insoweit besteht – wie auch im nationalen Recht – ein weiter Ermessensspielraum des Vertrags- beziehungsweise Integrationsgesetzgebers bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems (vgl. BVerfGE 149, 346 <365 Rn. 39>).
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Das geht ja nicht, wenn der Rechtsfehler erst mit der schriftlichen Beschwerdebegründung entsteht.
So ist es, und meine Schlussfolgerung ist, dass so ein Rechtsfehler mit der Petition normalerweise nicht angegriffen werden kann. Es ist dabei zu beachten, dass es bei der Petition nach Art. 112a (2) (d) nicht um Rechtsfehler an sich geht, sondern lediglich um Verfahrensmängel. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Aufzählung in R. 104 nicht abschließend ist, sind die Ansatzpunkte da doch sehr begrenzt; ich könnte mir höchstens einen Fall vorstellen, in dem die schriftliche Entscheidung keinerlei Begründung enthält, oder auf einen Antrag nicht eingeht - das wäre wohl ein Verfahrensmangel, der auch nicht vorher gerügt werden kann (Regel 106 letzter Halbsatz). Aber schon eine halbherzige Begründung würde da herausführen, und selbst wenn so eine Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen wird, wird das am Ergebnis vermutlich kaum etwas ändern.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Sehr erhellend ist hierzu BVerfG Beschluss vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10 zum Beschwerdeverfahren gemäß EPÜ. Siehe etwa Rn. 138:
Diesbezüglich reicht es aus, wenn für die Überprüfung supranationaler Hoheitsakte eine Tatsacheninstanz vorgesehen wird. Einer Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidungen durch eine Rechtsmittelinstanz bedarf es nicht. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 20 Abs. 3 GG verbürgen einen Instanzenzug [...]

Das BVerfG sagt also sinngemäß "es ist generell okay, keine Rechtsmittelinstanz zu haben, da das Grundgesetz dies nicht erfordert". Mit anderen Worten, wenn wir im deutschen Recht meistens eine Rechtsmittelinstanz haben, dann ist das Kür und nicht Pflicht?
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
Mit anderen Worten, wenn wir im deutschen Recht meistens eine Rechtsmittelinstanz haben, dann ist das Kür und nicht Pflicht?
Wenn das wirklich eine Frage ist, dann wäre meine Antwort, dass Kür nicht passend ist, da vom Ermessensspielraum des Gesetzgebers die Rede ist. Der dreistufige Instanzenzug für die ordentliche Gerichtsbarkeit in DE ist lange vor dem GG historisch gewachsen und hat sich so bewährt. Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG eröffnet bei jeder Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt den Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, soweit es keine anderweitige Regelung gibt.

Und das BPatG ist erst geschaffen worden, als durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 1959 entschieden wurde, dass alle Entscheidungen des Patentamts der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegen. Deshalb wurde 1961 das GG mit Art. 96 GG ergänzt, das BPatG geschaffen und dieses dem BGH und nicht dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht untergeordnet (international als bifurcation system bekannt, da für Verletzungs- und Rechtsbestandsverfahren unterschiedliche Rechtswege bestehen).
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Das BVerfG sagt also sinngemäß "es ist generell okay, keine Rechtsmittelinstanz zu haben, da das Grundgesetz dies nicht erfordert". Mit anderen Worten, wenn wir im deutschen Recht meistens eine Rechtsmittelinstanz haben, dann ist das Kür und nicht Pflicht?
Wenn das wirklich eine Frage ist, dann wäre meine Antwort, dass Kür nicht passend ist, da vom Ermessensspielraum des Gesetzgebers die Rede ist. Der dreistufige Instanzenzug für die ordentliche Gerichtsbarkeit in DE ist lange vor dem GG historisch gewachsen und hat sich so bewährt.
Das meine ich ja. Der dreistufige Instanzenzug in DE ist sozusagen Gewohnheitsrecht, aber nicht grundgesetzlich vorgeschrieben. Unter anderem mit dieser Argumentation wurde dann auch die o.g. Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Vorliegend sei es so, dass auf einen Rechtsfehler des Europäischen Patentamts mehrfach hingewiesen und dessen Korrektur beantragt wurde:
  1. im Einspruchsverfahren
  2. im schriftlichen Beschwerdeverfahren
  3. in der Antwort auf die vorläufige Stellungnahme der Beschwerdekammer
  4. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung
Der Rechtsfehler war jedoch in der schriftlichen Entscheidungsbegründung der Beschwerdekammer erneut enthalten.

Wie sind die Chancen für eine Zulassung der Revision zur GBK?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ohne den Fall zu kennen ist meine Daumenpeilung: Null + Epsilon (bestenfalls).

Es kommen hier m.E. nur Art. 112a (2) c) und d) in Frage. Verletzung rechtl. Gehörs wird sehr schwierig, es war ja möglich, sich zu äußern. Fundamentaler Verfahrensmangel ebenso, wenn ansonsten formal alles in Ordnung ist.
Wenn der (vermeintliche) Rechtsfehler auch in der BK-Entscheidung enthalten ist, hat ihn die BK wohl nicht als Rechtsfehler angesehen (oder ihn als nicht entscheidungserheblich betrachtet) - wie schon gesagt, könnte aber eine eventuell fehlerhafte rechtliche Bewertung mit der Petition ohnehin nicht angegriffen werden.
Nachdem der Aspekt schon im Verfahren bekannt war, müsste in jedem Fall auch zwingend eine Rüge nach R. 106 vorgebracht und zurückgewiesen worden sein. Wenn nicht, dann ist die Erfolgsaussicht von vornherein Null.
 
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Kurt

*** KT-HERO ***
Die Rüge wurde vorgebracht, und zwar zunächst während der Beschwerde-MV im Zoom-Chat während einer Pause. In der weiteren Verhandlung hieß es dann nach mündlicher Wiederholung des Chat-Antrags und nach kurzer Diskussion unter Beteiligung des juristischen Mitglieds sinngemäß: "wir nehmen das zur Kenntnis, tun aber trotzdem was wir wollen, denn was wollt ihr dagegen machen?"

In der schriftlichen Entscheidung steht, dass Anträge, die per Chat eingehen, unzulässig sind.
 
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Hans35

*** KT-HERO ***
... Irgendwo muss ja auch ein Ende sein, sonst bräuchte man für jede Instanz noch eine höhere zur Überprüfung...

So ist es. Etwas deutlicher:

Menschen machen Fehler, deshalb ist es gut, wenn es bei wichtigen Dingen eine unabhängige Überprüfung gibt, nicht nur bei gerichtlichen Entscheidungen.

Aber bei drei (oder gar mehr) rechtlichen Instanzen vermute ich ein gewisses Misstrauen des Gesetzgebers gegenüber den unteren Instanzen, vielleicht wegen organisatorischer Probleme oder auch gegenüber den personellen Ressourcen dort.

Außerdem: Je mehr Rechtsmittelinstanzen es gibt, um so eher hat derjenige einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil, dem Zeit oder Geld ober beides hinlänglich zur Verfügung steht. Das ist nicht unbedingt erstrebenswert.
 

patachon

GOLD - Mitglied
Die Rüge wurde vorgebracht, und zwar zunächst während der Beschwerde-MV im Zoom-Chat während einer Pause. In der weiteren Verhandlung hieß es dann nach mündlicher Wiederholung des Chat-Antrags und nach kurzer Diskussion unter Beteiligung des juristischen Mitglieds sinngemäß: "wir nehmen das zur Kenntnis, tun aber trotzdem was wir wollen, denn was wollt ihr dagegen machen?"

In der schriftlichen Entscheidung steht, dass Anträge, die per Chat eingehen, unzulässig sind.
1. Wenn Einspruchsabteilung und Beschwerdekammer sich einig sind, dass es keinen Rechtsfehler gab, dann .... besteht wohl schon auch die Möglichkeit, dass es keiner ist und ihr euch irrt? Worauf bezieht sich der vermeintliche Fehler denn ungefähr?

2. Dass Anträge per Chat nicht zulässig sind, ist für mich irgendwie selbstverständlich. Wenn ich etwas vorbringen oder beantragen will, dann mache ich das idealerweise schriftlich und rechtzeitig, notfalls bringe ich es in der mündlichen Verhandlung (und nicht in der Pause und nicht im Chat!) erstmals vor und merke an, dass ich das explizit im Protokoll haben möchte. Wundert Dich wirklich, dass der Zoom-Chat in der Pause nicht als relevant gesehen wird?

3. Die Beschwerdekammer ist eine rechtliche Überprüfungsinstanz, erst recht seit den letzten Änderungen der Verfahrensordnung. Dass es davor nicht noch eine weitere sachliche Instanz gibt, hat damit ja nichts zu tun.
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Um welche Art von Rechtsfehler geht es denn hier? Die Schilderung hört sich so an, als wäre im Erteilungsverfahren etwas passiert, mit dem du nicht einverstanden bist und das du im Einspruchsverfahren gerne korrigiert hättest? Ganz klar wird das aus der bisherigen Darstellung allerdings nicht...
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Die Rüge wurde vorgebracht, und zwar zunächst während der Beschwerde-MV im Zoom-Chat während einer Pause. In der weiteren Verhandlung hieß es dann nach mündlicher Wiederholung des Chat-Antrags und nach kurzer Diskussion unter Beteiligung des juristischen Mitglieds sinngemäß: "wir nehmen das zur Kenntnis, tun aber trotzdem was wir wollen, denn was wollt ihr dagegen machen?"

In der schriftlichen Entscheidung steht, dass Anträge, die per Chat eingehen, unzulässig sind.
Eine Rüge nach R. 106 sollte man immer schriftlich einreichen, auch in der mündlichen Verhandlung.

Bei Vico ist das unproblematisch, man schickt die schriftliche Rüge an die Mitglieder der Beschwerdekammer, deren Email-Adressen man ja erhalten hat. Diese Email ist dann vor der GBK praktischerweise auch als Nachweis geeignet, dass die Rüge erhoben wurde.

Ich habe einmal eine solche Rüge erhoben, das war in einer Präsenzverhandlung. Ich habe sie handschriftlich auf ein Blatt Papier geschrieben, datiert und unterschrieben, und der Kammer übergeben. Diese hat dann eine Kopie davon für den Gegner angefertigt.

Mit der petition for review sind wir dann natürlich gescheitert. Aber sie war wenigstens zulässig.
 
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