Kurt
*** KT-HERO ***
Ich nehme an, eine Rüge nach R. 106 muss nicht als solche bezeichnet werden, sondern deren Existenz ergibt sich aus ihrem Inhalt und Kontext?Ich habe einmal eine solche Rüge [nach R. 106] erhoben, das war in einer Präsenzverhandlung. Ich habe sie handschriftlich auf ein Blatt Papier geschrieben, datiert und unterschrieben, und der Kammer übergeben. Diese hat dann eine Kopie davon für den Gegner angefertigt.
Ist das ein Erfahrungswert, oder folgt das aus den Vorschriften des EPÜ? Vorliegend habe die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidungsbegründung ausdrücklich festgestellt, dass "Eingaben per Email während der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt werden können".Eine Rüge nach R. 106 sollte man immer schriftlich einreichen, auch in der mündlichen Verhandlung.
Übrigens sei die Sache an die Einspruchsinstanz zurückverwiesen worden, allerdings nur zur Erledigung von ein, zwei Formalien. Eröffnet das eine Möglichkeit, den Rechtsfehler von Einspruchs- und Beschwerdeinstanz nochmals zu thematisieren?
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