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  1. Hans35

    DE Weiterbehandlung im DPMA und "vorsorgliche" Beschwerde

    Bei einer DPMA-Zurückweisung enden die Fristen für Beschwerde und Weiterbehandlung gleichzeitig. Welche Erfahrungen liegen damit vor? Die Beschwerde darf nicht "hilfsweise" erhoben werden, denn dann steht sie unter einer Bedingung und ist unzulässig. Sie kann aber "vorsoglich" erhoben werden...
  2. Hans35

    Patente und die DSGVO

    "Unproblematisch" nur insofern, als EPA und DPMA die Adresse nicht überprüfen. Trotzdem sollte der Erfinder darauf achten, dass die Adresse seine korrekte Privatadresse ist. Probleme entstehen ja erst, wenn er Jahre nach einer Veräußerung des Patents (oder gar nach einem Konkurs des...
  3. Hans35

    Statthaft und doch unzulässig

    Ich meinte schon den Absatz 20. Nomalerweise führt der "Grundsatz der Subsidiarität" ja dazu, dass der Antragsteller zwar schriftlich erhält, dass er verfassungswidrig abgespeist wurde (falls es so war), aber dafür kann er sich nichts kaufen, weil inzwischen alle Rechtsmittel verfristet sind...
  4. Hans35

    Statthaft und doch unzulässig

    Das macht das BVerfG noch viel genüsslicher, z.B. in der Entscheidung 2 BvR 12/19. Nachdem diverse "grobe" Verfassungsverstöße im Detail ausdisskutiert und als "offensichtlich" den Gerichten aufs Brot geschmiert werden, wird die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Am meisten hat...
  5. Hans35

    Patente und die DSGVO

    Die Verfahrensweise ist beim EPA und beim DPMA im Wesentlichen gleich. Der Anmelder muss dem Amt gegenüber angeben, wer der Erfinder ist, sonst wird kein Patent erteilt. Das Amt überprüft die Richtigkeit der Angaben aber nicht. Der angegebene Anmelder hat dann das Recht zu beantragen, dass...
  6. Hans35

    Statthaft und doch unzulässig

    In dem heute veröffentlichen Beschluss des BGH Future-Institute (I ZB 58/18 vom 31.1.2019) geht es um die Begriffe "statthaft", "zulässig" und "begründet". Sicher ist das für einige Kandidaten interessant.
  7. Hans35

    Weiterbehandlung EPA/DPMA

    So ist es. Weiterbehandlung gibt es nur nach einem Beschluss, und die Frist dafür läuft parallel zur Beschwerdefrist. Wenn (bei einer gesetzlichen Frist) Wiedereinsetzung nicht möglich ist, weil keine Schuldlosigkeit vorliegt, gibt es keine "Gnade", da geht die Rechtssicherheit vor. Höchstens...
  8. Hans35

    Weiterbehandlung EPA/DPMA

    Beim EPA kann Wiedereinsetzung (Art. 122) oder Weiterbehandlung (Art. 121) beantragt werden, je nachdem, ob der Anmelder an der Einhaltung der Frist trotz aller Sorgfalt gehindert war. Wird Wiedereinsetzung oder Weiterbehandlung abgelehnt, so ist dagegen die Beschwerde möglich. Beim DPMA ist...
  9. Hans35

    Weiterbehandlung EPA/DPMA

    Im DPMA wird unterschieden zwischen gesetzlichen Fristen und Fristen, die das Amt setzt. Werden gesetzliche Fristen versäumt, so tritt die im Gesetz festgelegte Rechtsfolge ein, und danach ist die - ebenfalls im Gesetz (§ 123) geregelte - Wiedereinsetzung möglich, die insbesondere erfordert...
  10. Hans35

    Änderung des Oberbegriffs als Verstoß gegen Art. 123 (3) EPÜ

    Ich möchte diese alte, etwas ausgeuferte Diskussion nicht wieder aufgreifen, sondern nur auf das heute veröffentlichte Urteil des BGH X ZR 56/17 (Schaltungsanordnung III) vom 20.12.2018 hinweisen. Der BGH bekräftigt darin seine Auffassung zu Änderungen im Oberbegriff im Hinblick auf den...
  11. Hans35

    EPÜ Einspruchsverfahren beschleunigen

    Der Unfug, dass Anmelder als "Kunden" zu behandeln sind, wird offenbar von "oben" in die Prüferschaft getragen, weil dies gerade modern ist. Und zwar nicht nur im EPA sondern auch im DPMA. Meine Erfahrung ist allerdings, dass solche "Vorgaben" an fast allen Prüfern wirkungslos abprallen. Es mag...
  12. Hans35

    Beschwerdegebühr (011, 011e)

    Mit "mehrere Beschwerdeführer" sind m.E. mehrere Anmelder im Sinne von Regel 6 (7) gemeint, die nur gemeinsam handeln können. Nur werden diese nun nicht mehr als "Anmelder", sondern als "Beschwerdeführer" bezeichnet. Alle anderen in Betracht kommenden Fälle, wo sich mehrere Beteiligte mit einer...
  13. Hans35

    EPÜ Die erste Anmeldung - Bei verschiedenen Gegenständen

    Na ja, ich stelle mir dabei vor, dass auf Grund von § 31 der Anmelder das Recht hat, jederzeit in die Akte DE2 Einsicht zu nehmen, sei es selbst oder durch einen Strohmann. Das bewirkt dann auf Grund von § 41 (6), dass die Erfindung B in DE2 zu einem praktisch unauffindbaren Stand der Technik...
  14. Hans35

    EPÜ Die erste Anmeldung - Bei verschiedenen Gegenständen

    Wenn man länger darüber nachdenkt.... Ich bin zwar nach wie vor der Auffassung, dass sich die Formulierung in Art.87(4) EPÜ "... wird auch eine jüngere Anmeldung [DE3] angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere ..." bedeutet, dass lediglich den Gegenstand B zu betrachten...
  15. Hans35

    EPÜ Die erste Anmeldung - Bei verschiedenen Gegenständen

    Ob DE3 offengelegt wird, läßt die ursprüngliche Frage offen. "Toxische Offenbarung" (Eine "Offenbarung" erfolgt immer gegenüber einem Patentamt am Anmeldetag, und zwar unabhängig davon, ob später eine Offenlegung erfolgt) bezieht sich in meiner Bemerkung auf DE1, die letztlich Jahre später noch...
  16. Hans35

    EPÜ Die erste Anmeldung - Bei verschiedenen Gegenständen

    Na ja, so ganz dasselbe ist es bei § 40 (5) PatG nicht. Denn bei Art. 87 (4) EPÜ ginge es ja um den Verlust von Rechten den Anmelders irgendwann in der Zukuft ohne Bindung an eine Frist, und zwar durch eine Art von Stand der Technik, der gerade nicht der Öffentlickeit bekannt ist, und der nur...
  17. Hans35

    EPÜ Die erste Anmeldung - Bei verschiedenen Gegenständen

    Ja, das sehe ich so, weil es jedenfalls um "denselben Gegenstand" gehen soll. Der Worlaut von Art. 87 (4) gibt es vielleicht auch her, dass es erst ausgelegt werden muss, ob die "bestehen bleibenden Rechte" auch eine andere Erfindung (in dem Beispiel: A) betreffen könnten. Aber das halte ich...
  18. Hans35

    EPÜ Die erste Anmeldung - Bei verschiedenen Gegenständen

    Spätestens durch DE2 gilt DE1 als zurückgenommen, egal was in DE2 beansprucht wird. DE1 wird nicht offengelegt. DE2 wird offengelegt, aber da steht von B nichts drin. Rechte bezüglich B entstehen dadurch nicht. Die Offenbarung von B in DE1 ist Schall und Rauch geworden. DE3 offenbart B daher...
  19. Hans35

    Die Zeit geht rückwärts ...

    "Neuheitsschonfrist" scheint mir hier das falsche Wort, weil es beim Stand der Technik gar nicht darauf ankommt, ob dieser auf denselben Erfinder zurückgeht wie die Anmeldung; d.h. durch diese mehrstündige Frist wird nicht nur der Erfinder oder dessen legitimer Rechtsnachfolger "geschont"...
  20. Hans35

    Die Zeit geht rückwärts ...

    Die Festlegung einer "Neuheitsschonfrist", indem Anmeldung und Stand der Technik nur tagesgenau erfasst werden, fand, soviel ich weiß, bereits im 19. Jahrhundert statt, um zu vermeiden, dass festgestellt werden muss, wer zuerst mit seiner Erfindung das Patentamt an einem bestimmten Tag betreten...
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