Ich habe zwei Fragen zur Weiterbehandlung am DPMA im Patentrecht und am EPA.
Am DPMA sind nach §123a PatG nur mit Beschluss zurückgewiesene Patentanmeldungen weiterbehandelbar. Patentanmeldungen, die per Fiktion als zurückgenommen gelten, sind damit nach meinem Verständnis nicht weiterbehandelbar. D.h., versemmelt man die Einreichung der deutschen Übersetzung auf eine fremdsprachige Anmeldung, ist die Anmeldung nach drei beziehungsweise zwölf Monaten tot.
Ist mein Verständnis hier richtig? Kennt jemand hier schon Rechtsprechung?
Am EPA ist es genau umgekehrt. Hier sind Anmeldungen, die per Rechtsfiktion als zurückgenommen gelten weiterbehandelbar. Anmeldungen, die zurückgewiesen werden beispielsweise wenn man auf Mängel in der Eingangs- und Formalprüfung nach Art. 90 EPÜ nicht reagiert, sind nicht weiterbehandelbar. Hier gibt es nur den Weg über die Beschwerde.
Allerdings kann man am EPA den Prioanspruch endgültig verlieren wenn man beispielsweise den Priobeleg nicht einreicht, weil die Anmeldung hier nicht zurückgewiesen wird sondern nur der Prioanspruch per Fiktion nach Art. 90(5) EPÜ erlischt. Wäre es am EPA denkbar, den Prioanspruch über eine Teilanmeldung wiederzubeleben und dort den Priobeleg einzureichen? Gibt es hier Rechtsprechung?
Am DPMA sind nach §123a PatG nur mit Beschluss zurückgewiesene Patentanmeldungen weiterbehandelbar. Patentanmeldungen, die per Fiktion als zurückgenommen gelten, sind damit nach meinem Verständnis nicht weiterbehandelbar. D.h., versemmelt man die Einreichung der deutschen Übersetzung auf eine fremdsprachige Anmeldung, ist die Anmeldung nach drei beziehungsweise zwölf Monaten tot.
Ist mein Verständnis hier richtig? Kennt jemand hier schon Rechtsprechung?
Am EPA ist es genau umgekehrt. Hier sind Anmeldungen, die per Rechtsfiktion als zurückgenommen gelten weiterbehandelbar. Anmeldungen, die zurückgewiesen werden beispielsweise wenn man auf Mängel in der Eingangs- und Formalprüfung nach Art. 90 EPÜ nicht reagiert, sind nicht weiterbehandelbar. Hier gibt es nur den Weg über die Beschwerde.
Allerdings kann man am EPA den Prioanspruch endgültig verlieren wenn man beispielsweise den Priobeleg nicht einreicht, weil die Anmeldung hier nicht zurückgewiesen wird sondern nur der Prioanspruch per Fiktion nach Art. 90(5) EPÜ erlischt. Wäre es am EPA denkbar, den Prioanspruch über eine Teilanmeldung wiederzubeleben und dort den Priobeleg einzureichen? Gibt es hier Rechtsprechung?