Tja, das Problem ist ja, dass der Eintritt der Unwirksamkeit bestehen bleibt, auch wenn das EP-Patent nachträglich wegfällt. Das EP-Patent stanzt quasi ein Loch in den Schutzbereich des DE-Patents, wobei das Loch - einmal entstanden - nie wieder gestopft werden kann (IntPatÜG Art. II, § 8 (2))...