Kosten für 'Selbstvertretung' im Zivilgerichtsverfahren

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Angenommen ein Mandant eines (der Einfachkeit halber) Rechtsanwalts zahlt nicht, und wird von dem Anwalt verklagt.

Kann der Anwalt dann seine eigene auf die Ausarbeitung der Klagebegründung usw. verwendete Zeit vor Gericht als Anwaltskosten geltend machen?

Danke schonmal für alle Meinungen oder Erfahrungswerte,

Grüße Marc
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ich würde das etwas präzsieren: Er bekommt die Gebühren, die nach der ZPO erstattungsfähig sind, d.h. Geschäftsgebühr, geminderte Verfahrens- und ggf. Terminsgebühr etc.
 

Rex

*** KT-HERO ***
Gilt das auch für einen Patentanwalt, der sich selbst vor dem Amtsgericht vertritt?
 

Fip

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Rex schrieb:
Gilt das auch für einen Patentanwalt, der sich selbst vor dem Amtsgericht vertritt?
Nein.
Ist das so? Nicht, das ich es genau wüßte, aber:

Klar ist, das man nicht wie der Rechtsanwalt die Gebühren nach § 91 (2) ZPO geltend machen kann.

Man bekommt nach § 91 (1) ZPO aber die Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, erstattet. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis (§ 93 ZPO). Das erscheint mir unabhängig davon zu gelten, ob jemand Rechtsanwalt ist oder nicht.

Wenn ich außerdem einen enormen Aufwand betreiben musste, um die Klage überhaupt führen zu können (Beweise sammeln, Schriftsätze anfertigen, durch die Gegend fahren und Zeugen interviewen), ist das ja wohl eindeutig zweckentsprechende Rechtsverfolgung.

Sind diese Kosten keine erstattbaren Kosten im Sinne des § 91 (1) ZPO?
 

Rex

*** KT-HERO ***
Ich denke auch, dass man die Frage nicht so kategorisch mit "Nein" beantworten kann. Nach § 91 (1) ZPO steht eine Erstattung der direkten Kosten zu, das sehe ich genauso (also z.B. Fahrtkosten, Verdienstausfall etc).

Darüber hinaus könnte man ja "§ 91 (2) Satz 4: "In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte" analog auch für Patentanwälte anwenden.

Schließlich bleibt auch noch § 143 (3) PatG, den man ja so auslegen könnte, dass eine Honorarforderung auch nachgeschalteter Teil einer Patentstreitsache ist.
 

patenanwalt

GOLD - Mitglied
Nein, es geht natürlich nicht.

In zivilen Verfahren ist das RVG einschlägig. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung für Patentanwälte in zivilen Verfahren, sofern keine Löschungs- oder Verletzungsstreitsache eines GbM, Patent, Marke, etc. vorliegt.

Das RVG regelt übrigens auch die Fahrtkosten und Auslagen, so dass keine Mondrechnungen gestellt werden können.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Das man das RVG nicht anwenden kann, sofern es sich nicht um eine Patentstreitsache handelt, sieht glaube ich jeder ein.

Die Frage ist aber doch eine andere: Kann ich zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten geltend machen, wenn ich mich selbst in einer Nicht-Patentstreitsache vertrete (natürlich vorausgesetzt, dass die Selbstvertretung zulässig ist)? Meiner Meinung nach ja, denn § 91 (1) ZPO verlangt nicht, dass ich Rechtsanwalt bin. Solange ich also mich selbst vertreten kann, muss ich auch die Kosten (und/oder den Schaden?), die mir selbst für meine eigene Vertretung entstehen, geltend machen können. Das kann nach § 91 (1) ZPO doch jeder Bürger, ganz egal ob Patentanwalt oder nicht ... Oder ich verstehe einfach § 91 (1) ZPO nicht richtig ... ?
 

grond

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Das ist alles Thema des JVEG:

http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/BJNR077600004.html

M.W. sind die Sätze so gering, dass das Beantragen nicht lohnt.
§§5 bis 7 JVEG sind hier relevant. Für den Verdienstausfall wird in §6(1) JVEG auf das Einkommensteuergesetz verwiesen:

"Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt

a)
24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
b)
weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,
c)
weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro

abzuziehen;"


Lohnt unheimlich... :)
 
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