Kann der PA gleichzeitig auf verschiedenen Briefköpfen stehen?

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

frage mich gerade, ob es wohl vorstellbar/zulässig ist, dass man als PA sowohl sein eigenes Kanzleischild in A. an den Gartenzaun nagelt, und darüberhinaus sowohl bei Sozietät X in B. als auch bei Sozietät Y in C. auf dem Briefkopf steht?

Vielen Dank schonmal für Einschätzungen,

Grüße Marc.
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Vorstellbar ist es schon, zulässig wohl nicht, siehe § 16(3) der Berufsordnung:
"Der Patentanwalt darf [...] nur einen Zusammenschluß eingehen und daneben keine Einzelpraxis führen."
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Ihr seid super, vielen Dank, insbesondere für die Fundstelle von EQE2009-Gast! Die Berufsordnung ist offenbar auch bereits dementsprechend geändert worden: "§16(3) [aufgehoben]"

Die Fragen aus meinem Eingangsposting sind also wohl komplett mit "ja" zu beantworten.

Danke und Grüße Marc.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Marc N. Zeichen schrieb:
Die Fragen aus meinem Eingangsposting sind also wohl komplett mit "ja" zu beantworten.
Da wäre ich aber vorsichtig. Die Aufhebung des § 16 (3) der Berufsordnung bedeutet meiner Ansicht nach nicht, dass man jetzt gleichzeitig bei verschiedenen Kanzleien tätig sein kann. Man kann jetzt Zweigstellen haben etc. Aber dass ich gleichzeitig bei verschiedenen und für sich eigenständigen juristischen Personen bzw. Personengesellschaften tätig sein kann, bedeutet das meiner Ansicht nach nicht. Oder irre ich mich?

Das empfiehlt sich aus meiner Sicht auch nicht. Man bedenke zum Beispiel Fälle möglicher Interessenkollisionen.
 

Khisanth

SILBER - Mitglied
Nach Fitzner in GRUR 2009, Heft 3-4, S. 254 f. ist durch den Wegfall der Einschränkung "in einer Sozietät" in 52a PAO auch die "sternförmige Sozietät" zulässig, also die Zugehörigkeit eines PAs zu mehreren Sozietäten. Die Unübersichtlichkeit der sich daraus ergebenden komplexen Kollisionsüberwachungen wird ausdrücklich als Problem betont.
 

grond

*** KT-HERO ***
Khisanth schrieb:
Die Unübersichtlichkeit der sich daraus ergebenden komplexen Kollisionsüberwachungen wird ausdrücklich als Problem betont.
Das ist allerdings das Problem der beteiligten Kanzleien. Üblicherweise hat jeder freie Mitarbeiter (man könnte auch "Scheinselbständige" sagen...) einer Kanzlei die Möglichkeit, eigene Mandate zu betreuen, muss diese aber zur Überprüfung der Kollision der "Hauptkanzlei" anzeigen. Auch wenn man aus der Praxis nicht auf die Rechtslage schließen sollte, kenne ich auch viele Fälle, wo das so ist, mich selbst eingeschlossen. Einige davon firmieren sogar mit eigenem Kanzleischild und -standort.

Dass das früher mal anders war, liegt vermutlich daran, dass man vermeiden wollte, dass ein Anwalt A, der in Kanzleien K1 und K2 mitwirkt, plötzlich durch eine Haftung in Kanzlei K2 wirtschaftlich nicht mehr für nichtsahnende Mandanten der Kanzlei K1 leistungsfähig haften kann. Dass man diese Regelung abgeschafft hat, liegt sicher an dem extrem weitverbreiteten Scheinselbständigentum und der Furcht vor Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, wenn da mal einer dran rührt. Also hat man sich entschlossen, den ganzen assoziierten Anwälten wenigstens formal die Möglichkeit zu geben, sich mehr als einen Auftraggeber zu suchen.
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Sternsozietäten sind erlaubt - die PAO formt da auch nur die enischlägigen Regelungen der RA nach.

Probleme sehe ich persönlich eigentlich nicht. Das angesprochene Kollisionsproblem wird aus meiner Sicht (wenn überhaupt tangiert, dann) entschärft, da klarer ist, wo welches Mandat bereut wird.

Manche ältere Kollegen stören sich gelegentlich an Zweigstellen oder Sternsozietäten, da dadurch der Freiraum derer größer wird, die diese Möglichkeiten nutzen - und das sind in der Regel nicht die älteren Kollegen.

Allgemein hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass die Anwaltsordnungen eher dem Rechtsverständnis der Gerichte in Bezug auf berufliche Freiheit hinterherhinken als umgekehrt, siehe beispielsweise die Kollisionsproblematik.
 
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