pak
*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,
ich habe gerade zum ersten Male einen Vorschlag zur außeramtlichen Einigung im Einspruchsverfahren vor dem EPA auf dem Tisch. Nach R. 82(2)2 EPÜ gilt ja, dass das Einspruchsverfahren trotz Zurücknahme des Einspruchs durch das EPA weitergeführt werden kann (Durchbrechung des Dispositionsgrundsatzes). Darüber hinaus gilt der Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 114 EPÜ), zumal ein öffentliches Interesse besteht.
Daher meine Frage:
Wie sind Eure Erfahrungen? Tendiert das EPA eher dazu, das Verfahren einzustellen? Oder setzt es das Verfahren eher fort, wenn alle zur Entscheidung benötigten Punkte bereits in der Einspruchsbegründung enthalten sind?
Danke
pak
ich habe gerade zum ersten Male einen Vorschlag zur außeramtlichen Einigung im Einspruchsverfahren vor dem EPA auf dem Tisch. Nach R. 82(2)2 EPÜ gilt ja, dass das Einspruchsverfahren trotz Zurücknahme des Einspruchs durch das EPA weitergeführt werden kann (Durchbrechung des Dispositionsgrundsatzes). Darüber hinaus gilt der Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 114 EPÜ), zumal ein öffentliches Interesse besteht.
Daher meine Frage:
Wie sind Eure Erfahrungen? Tendiert das EPA eher dazu, das Verfahren einzustellen? Oder setzt es das Verfahren eher fort, wenn alle zur Entscheidung benötigten Punkte bereits in der Einspruchsbegründung enthalten sind?
Danke
pak