Wenn der Anspruch auf Erteilung auf das Patent einem Dritten zugesprochen wird, kommt dies einer Übertragung einer Anmeldung gleich oder gilt der Dritte als Anmelder von vornherein?
Welchen Einfluss hätte die Gewährung eines Anspruchs auf Patenterteilung eines Dritten auf die Priorität?
Bspw. Hat unberechtigter Anmelder X eine Anmeldung EP-X beim EPA eingereicht am 10.10.2017 und einem Dritten Y wurde der Anspruch am 20.10.2020 zugesprochen. Der Dritte Y hat aber am 10.04.2018 von der Anmeldungseinreichung durch Umwege erfahren. Und daher am 20.04.2018 eine Anmeldung EP-Y unter Inanspruchnahme der Priorität der EP-X eingereicht?
Wenn EP-X dem Dritten Y zugesprochen wird, bleibt der Prioritätsanspruch erhalten?
(Wäre durch den Zuspruch der EP-X, der Dritte Y fiktiv am Tag der Einreichung der EP-Y bereits Anmelder gewesen, sodass es sich um den gleichen Anmelder nach A87(1) handelt?)
Wird das EPA die Priorität vorher als ungültig erklären?
Kann dem EPA gegenüber im Bezug EP-Y erklärt werden, dass die Priorität im Verfahren zu EP-X geklärt werden muss?
Welchen Einfluss hätte die Gewährung eines Anspruchs auf Patenterteilung eines Dritten auf die Priorität?
Bspw. Hat unberechtigter Anmelder X eine Anmeldung EP-X beim EPA eingereicht am 10.10.2017 und einem Dritten Y wurde der Anspruch am 20.10.2020 zugesprochen. Der Dritte Y hat aber am 10.04.2018 von der Anmeldungseinreichung durch Umwege erfahren. Und daher am 20.04.2018 eine Anmeldung EP-Y unter Inanspruchnahme der Priorität der EP-X eingereicht?
Wenn EP-X dem Dritten Y zugesprochen wird, bleibt der Prioritätsanspruch erhalten?
(Wäre durch den Zuspruch der EP-X, der Dritte Y fiktiv am Tag der Einreichung der EP-Y bereits Anmelder gewesen, sodass es sich um den gleichen Anmelder nach A87(1) handelt?)
Wird das EPA die Priorität vorher als ungültig erklären?
Kann dem EPA gegenüber im Bezug EP-Y erklärt werden, dass die Priorität im Verfahren zu EP-X geklärt werden muss?