Hallo,
zur Amtsermittlung nach Art. 114(1) und R. 81(1) zu nicht geltend gemachten Einspruchsgründen im Verhältnis zu G 10/91 scheint ein Widerspruch zu bestehen.
G 10/91 bezieht sich auf das EPÜ1973.
Regel 81 (1) Satz 2 ist mit dem EPÜ2000 hinzugekommen:
Nichtsdestotrotz scheint für die Prüfung von nicht geltend gemachte Einspruchsgründen die Prima facie Relevanz nach G 10/91 eine wesentliche Rolle zu spielen.
Wieso ist das so?
Was bedeutet überhaupt prima facie Relevanz in diesem Zusammenhang?
zur Amtsermittlung nach Art. 114(1) und R. 81(1) zu nicht geltend gemachten Einspruchsgründen im Verhältnis zu G 10/91 scheint ein Widerspruch zu bestehen.
G 10/91 bezieht sich auf das EPÜ1973.
Regel 81 (1) Satz 2 ist mit dem EPÜ2000 hinzugekommen:
"Sie kann von Amts wegen auch vom Einsprechenden nicht geltend gemachte Einspruchsgründe prüfen, wenn diese der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen würden."
Nichtsdestotrotz scheint für die Prüfung von nicht geltend gemachte Einspruchsgründen die Prima facie Relevanz nach G 10/91 eine wesentliche Rolle zu spielen.
Wieso ist das so?
Was bedeutet überhaupt prima facie Relevanz in diesem Zusammenhang?