Hallo,
die Priorität für eine Erfindung kann nicht wirksam beansprucht werden, sofern diese nicht ausführbar ist.
Was bedeutet dies für einen Anspruchsgegenstand der nicht über die gesamte Breite ausführbar ist?
Kann dann die Priorität insgesamt nicht wirksam in Anspruch genommen werden?
die Priorität für eine Erfindung kann nicht wirksam beansprucht werden, sofern diese nicht ausführbar ist.
Was bedeutet dies für einen Anspruchsgegenstand der nicht über die gesamte Breite ausführbar ist?
Kann dann die Priorität insgesamt nicht wirksam in Anspruch genommen werden?