Hier werden zwei Fälle verglichen, die nichts miteinander zu tun haben:Die Vollmacht muss während der Einspruchsfrist eingereicht werden, aber die Bestellung kann nach einer Aufforderung nach R77(2) vorgenommen werden. Das bedeutet doch, dass jemand der gar keine Bestellung vorgenommen hat, besser gestellt wird, als jemand, der etwas unternommen hat.
Wenn die Bestellung nach 133(2) nachgeholt wird, so ist für die Wirksamkeit des Einspruchs eine Vollmachturkunde gar nicht nötig, da der Einsprechende ja selbst Einspruch erhoben hat. Es genügt dann, wenn der Rechts- oder Patentanwalt sich innerhalb der nach 77(2) gewährten Nachfrist meldet und sich für bestellt erklärt. Weil er Rechts- oder Patentanwalt ist, braucht er auch für spätere Handlungen, die er evtl. vornimmt, keine Vollmachtsurkunde vorzulegen; dem EPA genügt es, die zustellungsfähige Adresse bekommen zu haben.Wenn nach einer Aufforderung zur Bestellung, die Bestellung vorgenommen wird und die Vollmacht nicht eingereicht wird, gilt der Einspruch als unzulässig oder als nicht eingelegt?
Wenn die Bestellung nach 133(2) nachgeholt wird, so ist für die Wirksamkeit des Einspruchs eine Vollmachturkunde gar nicht nötig, da der Einsprechende ja selbst Einspruch erhoben hat. Es genügt dann, wenn der Rechts- oder Patentanwalt sich innerhalb der nach 77(2) gewährten Nachfrist meldet und sich für bestellt erklärt. Weil er Rechts- oder Patentanwalt ist, braucht er auch für spätere Handlungen, die er evtl. vornimmt, keine Vollmachtsurkunde vorzulegen; dem EPA genügt es, die zustellungsfähige Adresse bekommen zu haben.
Wenn der Patentinhaber berechtigte Zweifel hat, dass der Patentanwalt gar nicht zum Einspruch bevollmächtigt war, dann muss letzterer den entsprechenden Nachweis nachliefern, sonst war seine Handlung nichtig, der Einspruch gilt dann als nicht eingelegt.Die Vollmacht muss aber unter bestimmten Umständen auch von einem zugelassenen EP Vertreter eingereicht werden. Was passiert, wenn dies nicht geschieht? Ist der Einspruch dann zulässig oder gilt dieser als nicht eingelegt?
Auch wer nach Art. 133(2) EPÜ vertreten sein muss, kann wirksame Handlungen vornehmen, 132 (2) ist ja keine Entmündigung. Nur ist diese Handlung unzulässig, nämlich weil das EPA dann keine sichere (und schnelle) Adresse für eine Antwort darauf hat.... Allerdings kann jemand der nach Art. 133(2) EPÜ vertreten sein muss, keine wirksame Handlung mit einer bestimmten Ausnahme vornehmen. Somit kann der Einspruchsschriftsatz als nicht eingereicht gelten, obgleich es so ausdrücklich nicht verankert ist.
Wenn der Patentinhaber berechtigte Zweifel hat, dass der Patentanwalt gar nicht zum Einspruch bevollmächtigt war, dann muss letzterer den entsprechenden Nachweis nachliefern, sonst war seine Handlung nichtig, der Einspruch gilt dann als nicht eingelegt.
Das scheint mir sehr seltener, exotischer Fall zu sein. Hat jemand einen solchen Fall schon mal gehabt?
Auch wer nach Art. 133(2) EPÜ vertreten sein muss, kann wirksame Handlungen vornehmen, 132 (2) ist ja keine Entmündigung. Nur ist diese Handlung unzulässig, nämlich weil das EPA dann keine sichere (und schnelle) Adresse für eine Antwort darauf hat.
Wenn nur jemand für den "Einsprechenden" Einspruch erhoben hat, der dafür garnicht bevollmächtigt ist, dann hat der "Einsprechende" gar nichts getan, weder selbst noch durch den anderen. Er hat dann insbesondere nichts Unzulässiges (also etwas Mängelbehaftetes) getan.Die Frage stellt sich doch, was das Resultat wäre. Unzulässig oder gilt es als nicht eingelegt?
Beim wirksamen Einreichen der Anmeldung ist es etwas anderes als beim Einspruch, da kommt es erstmal darauf an, dass jemand dem EPA einen technischen Sachverhalt offenbart, damit steht und fällt die wirksame Anmeldung. Geschieht diese Offenbarung durch einen Dritten, dann wird eine Vollmacht dafür fingiert, weil der Anmelder ja dem Einreichenden die Erfindung offensichtlich zum Zweck der Anmeldung offenbart hat. Die Anmeldung kann also z.B. durch einen japanischen Patentanwalt (ohne EPA-Zulassung) wirksam eingereicht werden. Eine Vollmacht-Urkunde braucht der dafür nicht vorzulegen. Natürlich muss derjenige, der in der Anmeldung als Anmelder bezeichnet wird, sich auf das Verfahren einlassen, sonst war die Anmeldung Makulatur. Insbesondere muss er ggf. einen 133(2)-Vertreter bestellen.Wer nach Art. 133(2) EPÜ vertreten sein muss, kann nur die Anmeldung selbst wirksam einreichen.
Andere Handlungen sind nicht wirksam. In Zusammenhang der Formalprüfung lassen sich in den Richtlinien häufig Formulierung bezüglich wirksamer Handlung finden.
Die Anmeldung kann also z.B. durch einen japanischen Patentanwalt (ohne EPA-Zulassung) wirksam eingereicht werden.
Für die Vollmacht ist dies eindeutig festgehalten in den Vorschriften, jedoch nicht für A133(2).
Die Unterscheidung ist sehr wohl von Bedeutung.Mir ist während der Diskussion aufgefallen, dass es obgleich selbstverständlich, die Unterscheidung zwischen nicht-eingelegt und unzulässig gar nicht existiert.
Hallo Asdevi,
vielen Dank für die Antwort.
Wie sieht deine Ansicht dazu aus, dass ein Japanischer Anwalt eine Anmeldung beim EPA für einen Anmelder einreicht? Wird der Anmeldung ein Anmeldetag zuerkannt?