Das Gbm selbst wird kein Stand der Technik, aber eine Patent-Nachanmeldung, die die innerer Prio nach § 40 PatG beansprucht, bekommt den Zeitrang der Gbm-Anmeldung und ist damit Stand der Technik nach § 3 (2) S. 2 PatG, sogar, wenn das Gbm gar nicht eingetragen, sondern (z.B. mangels Zahlung...