Suchergebnisse

  1. H

    Zählt der Anmeldetag zur Prioritätsfrist?

    Nein, die Behandlung von versäumten Fristen ist in EPA und DPMA ganz unterschiedlich. Für das EPA ist alles im EPÜ geregelt. Das DPMA (wie die gesamte deutsche Rechtsprechung und Verwaltung) unterscheidet zwischen gesetzlichen Fristen und andere Fristen; im Patentverfahren sind letztere...
  2. H

    Zählt der Anmeldetag zur Prioritätsfrist?

    Wenn du deine Prioanmeldung am 3.5.22 einreichst, dann beginnt die Jahresfrist am 4.5.22 um 00:00 Uhr und endet am 4.5.23 um 00:00 Uhr. Es hindert dich aber niemand daran, das so zu sehen, dass sie bereits am 3.5.23 um 24:00 Uhr endet.
  3. H

    Zählt der Anmeldetag zur Prioritätsfrist?

    Auch diese Frist richtet sich nach § 188 BGB.
  4. H

    Äußerung gegenüber Vertretern eines Wettbewerbers

    Die fraglichen Kenntnisse sind m.E. (erst) ab dem Tag der Öffentlichkeit zugänglich, an dem die vereinbarte (ggf. stillschweigend vereinbarte) Vertraulichkeit endet oder gebrochen wird, nämlich wenn es dann für die Kenntnisnahme keine Begrenztheit mehr gibt. Eine Ausdehnung des in die...
  5. H

    Äußerung gegenüber Vertretern eines Wettbewerbers

    Dass immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, ist ohnehin der Fall. Es geht aber darum, nach welchen Kriterien dieser Einzelfall zu beurteilen ist. Nach dem zitierten Leitsatz kommt es darauf an, ob die fraglichen Informationen einem nicht begrenzten Kreis von Personen...
  6. H

    Äußerung gegenüber Vertretern eines Wettbewerbers

    Letztlich geht es mir um die praktischen Konsequenzen dieses Leitsatzes. Beispiel: Ein Erfinder (bevor er sich entschließt, sich anwaltlich beraten zu lassen und eine Patentanmeldung einreicht) nimmt Kontakt zu einer Firma auf, um zu fragen, ob diese ihm den fraglichen Gegenstand herstellen...
  7. H

    Äußerung gegenüber Vertretern eines Wettbewerbers

    In der Entscheidung ist von "beliebigen Dritten" nicht die Rede. Vielmehr heißt es in dem zitierten Absatz, dass "... er (der die Informationen gebende Tagungsteilnehmer) damit rechnen darf, dass sie (die Informationen) von diesen (den Gesprächsteilnehmern) vertraulich behandelt werden ..."...
  8. H

    Äußerung gegenüber Vertretern eines Wettbewerbers

    Nach meinem Verständnis läuft das auf die Frage hinaus, wer "Dritter" ist, bzw. wer zur "Öffentlichkeit" gehört. Nur wenn die Gesprächsteilnehmer und sogar auch jeweils weitere "Mitarbeitern des von ihnen repräsentierten Unternehmens" (auch ohne eine ausdrückliche Geheimhaltungsverpflichtung)...
  9. H

    Äußerung gegenüber Vertretern eines Wettbewerbers

    Inder Entscheidung des BGH X ZR 14/20 lese ich heute den Leitsatz: "Dokumente und Informationen, die den Teilnehmern eines Treffens einer Arbeitsgruppe des European Telecommunication Standards Institute (ETSI) in einer förmlichen Sitzung präsentiert werden, sind in der Regel der Öffentlichkeit...
  10. H

    Schutzbereich Anspruch auf Vorrichtung oder Stoff

    Beides. Die triviale Antwort ("Wenn der Anspruch auf eine Schraube gerichtet ist und beim Dritten eine solche Schraube 'gebildet' (und in Verkehr gebracht) wird, dann verletzt der das Patent.") wolltest du sicher nicht wissen. Was du darüber hinaus wissen möchtest, ist zumindest mir...
  11. H

    DE Elektronischer Übermittlungsweg

    Das sehe ich auch so. Trotzdem kann es fatal sein, wenn z.B. ein übereifriger Prüfer auf § 130d ZPO stößt und damit die Möglichkeit sieht, sich einen unbequemen Einspruch als unzulässig vom Halse zu schaffen. Gibt es dazu irgendeine belastbare Regelung? Ich habe nichts gefunden, außer eben...
  12. H

    DE Elektronischer Übermittlungsweg

    Zum 1.1.2022 trat die Verpflichtung des § 130d ZPO in Kraft, einen bestehenden elektronischen Übermittlungsweg tatsächlich auch zu nutzen und dafür auch einen elektronischen Identitätsnachweis zu erbringen. Jedoch nimmt § 125a PatG nach wie vor nur auf Teile von § 130a ZPO Bezug. Ist also § 130d...
  13. H

    Unzulässige Erweiterung durch fakultative/obligatorische Merkmale

    Ich denke, es kommt wohl ein bisschen drauf an, ob das fragliche Merkmal zum „Oberbegriff“ oder zum „Kennzeichen“ gehört. Dazu ein Beispiel zu „Fall 2“: Anspruch 1 vom AT: „Injektionsspritze mit einer Hohlnadel, gekennzeichnet durch eine antibakterielle Beschichtung im Innern der Hohlnadel“...
  14. H

    GebrMG Gebrauchsmuster Anmeldestrategie

    Das Gbm selbst wird kein Stand der Technik, aber eine Patent-Nachanmeldung, die die innerer Prio nach § 40 PatG beansprucht, bekommt den Zeitrang der Gbm-Anmeldung und ist damit Stand der Technik nach § 3 (2) S. 2 PatG, sogar, wenn das Gbm gar nicht eingetragen, sondern (z.B. mangels Zahlung...
  15. H

    GebrMG Gebrauchsmuster Anmeldestrategie

    In der Tat, in der Zeit bis zum Tag der Eintragung ist die Gebrauchsmusteranmeldung kein Stand der Technik in Analogie zu § 3 (2) PatG und bietet daher keinen Schutz gegen eine jüngere konkurrierende Patentanmeldung. Noch riskanter: Meines Wissens gibt es im GbmG keine Aussetzung in Analogie...
  16. H

    Unzulässige Erweiterung durch fakultative/obligatorische Merkmale

    Da wird es wohl keine allgemein gültige Antwort geben, sondern es kommt darauf an, was der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen entnimmt. Die Aufnahme eines Merkmals in den Anspruch 1 vom Anmeldetag bedeutet grundsätzlich nicht, dass dieses Merkmale nicht später im Prüfungsverfahren doch noch...
  17. H

    Anmeldestrategien

    Ich halte diese Idee für wenig sinnvoll. Offenbar will der Anmelder ja mehrere Erfindungen anmelden. Dann soll er das auch tun, wobei jede Erfindung für sich optimal offenbart werden sollte. Das Institut der Priorität dient dann dazu, die jeweilige Erfindung in weiteren Ländern anzumelden...
  18. H

    DPMA-Notanmeldung vs. US-Provisional

    Man kann nur nur beanspruchen, was in der Anmeldung offenbart ist, und das gilt auch für Zwischenverallgemeinerungen. Entsprechendes gilt für das Prioritätsrecht. Das "Problematische" am SdT aus dem Priointervall ist, dass für jeden "Formulierungsversuch" für den Anspruch wieder neu untersucht...
  19. H

    DPMA-Notanmeldung vs. US-Provisional

    Die Nichtzahlung der Anmeldegebühr (für die N1) löst die Rücknahmefiktion aus. Ein Patent wird dann auf diese Anmeldung nicht mehr erteilt. Hinsichtlich der Wirkung der Anmeldung N1 als Prioritätsanmeldung hat das aber keine Bedeutung. Da geht es nur darum, was in der N1 am Anmeldetag...
  20. H

    DPMA-Notanmeldung vs. US-Provisional

    Ergänzung: Wenn die Priorität für die selbstständigen Ansprüche greift, so lohnt es sowohl im Prüfungsverfahren als auch im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren regelmäßig nicht, zu untersuchen, ob der Gegenstand eines Unteranspruchs tatsächlich in der Prioanmeldung offenbart ist und - falls...
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