Ich denke, es kommt wohl ein bisschen drauf an, ob das fragliche Merkmal zum „Oberbegriff“ oder zum „Kennzeichen“ gehört.
Dazu ein Beispiel zu „Fall 2“:
Anspruch 1 vom AT: „Injektionsspritze mit einer Hohlnadel, gekennzeichnet durch eine antibakterielle Beschichtung im Innern der Hohlnadel“.
Beschreibung dazu: ... Es geht um eine Hohlnadel für Injektionsspritzen. Bei solchen Spritzen kommt es entscheidend auf die Sterilität an. ...
Beispiel 1 für geänderte Ansprüche:
Anspruch1: Hohlnadel, gekennzeichnet durch eine antibakterielle Beschichtung im Innern.
Anspruch 2: Hohlnadel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sie an einer Injektionsspritze angebracht ist.
Hier, denke ich, liegt keine unzulässige Erweiterung vor. Der Anmelder hat sich nur Gedanken zum Schutzbereich gemacht und gemerkt, dass Nadeln auch einzeln gehandelt werden.
Beispiel 2 für geänderte Ansprüche:
Anspruch 1: Injektionsspritze mit einer Hohlnadel, gekennzeichnet durch eine Beschichtung im Innern der Hohlnadel.
Anspruch 2: Injektionsspritze nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Beschichtung antibakteriell ist.
Da würde ich Zweifel haben, ob das von der Offenbarung getragen ist, weil die Erfindung ja gemäß der Beschreibung mit dem Merkmal "antibakteriell" steht und fällt.