Zählt der Anmeldetag zur Prioritätsfrist?

F1

BRONZE - Mitglied
Hallo zusammen,

Zählt der Anmeldetag zur Prioritätsfrist?

Aus § 40 steht dem Anmelder innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritätsrecht zu...

Oder anders gefragt, wenn man Heute (03.05.2022) eine Deutsche Patentanmeldung einreicht, läuft die Prioritätsfrist am 03.05.2023 ab oder am 04.05.2023 ab?

Eigentlich müsste es doch der 04.05.2023 sein oder?

PS: es geht um Innere Priorität...
 
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F1

BRONZE - Mitglied
Danke Für deine Antwort...

Hilft mir aber auch gerade nicht so weiter. Dachte Relevant ist nur 40 § Patentgesetz?

in "Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens"

Steht bei 2.4 “Prioritätsfrist” Das der Tag der Einreichung der früheren Anmeldung ist nicht in diesen Zeitraum einzuschließen.

Auch so in der "PARISER VERBANDSÜBEREINKUNFT"

Nach Artikel 4C(2) PVÜ laufen diese 12/6-Monatsfristen “vom Zeitpunkt der Hinterlegung der ersten Anmeldung an; der Tag der Hinterlegung wird nicht in die Frist eingerechnet.“

Also müsste es doch der 04.05.2023 sein?
 
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pak

*** KT-HERO ***
Die Formulierungen laufen alle auf dasselbe hinaus. Einfach denselben Tag 12 Monate später berechnen und diesen als letztmöglichen Tag zur Prio-Nachanmeldung begreifen.

In diesem Fall endet die Priofrist mit Ablauf des 3.5.2023. Ab einschließlich 4.5.2023 geht nichts mehr.

Gruß

pak
 
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der_markus

*** KT-HERO ***
@F1
§ 40 PatG sagt dir nur, dass es sich um eine Jahresfrist handelt. Die Berechnung erfolgt dann immer per BGB. Dabei wird unterschieden zwischen Fristbeginn und Fristende.
Die Einreichung einer Anmeldung löst eine sog. "Ereignisfrist" aus, die gem. §187 I BGB erst am Tag danach beginnt.
Nichtsdestotrotz endet die Jahresfrist gem. § 188 II 1. Alt. BGB "mit dem Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt." Du kannst also bei der Berechnung des Prioablaufs einfach auf den AT ein Jahr draufschlagen.

Eine mögliche Erklärung, warum der Wortlaut auf den Tag nach dem AT abstellt, könnte sein, dass Anmeldungen die am selben Tag eingereicht wurden, gleichrangig sind (kleinste Zeiteinheit im gew. Rechtsschutz ist der Tag) und somit keine frühere Anmeldung vorliegt.
 
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F1

BRONZE - Mitglied
Danke für eure Antworten!

Aber was ist u.a. in der Pariser Verbandsübereinkunft in Artikel 4C(2) PVÜ damit gemeint, das der Tag der Hinterlegung nicht in die Frist eingerechnet wird?

Hört sich für mich so an, als ob die Frist eben nach dem Anmeldetag beginnt...

oder in

Regel 131 (2) EPÜ 2000
Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten (= Hinterlegung?) ist...
 
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pak

*** KT-HERO ***
Danke für eure Antworten!

Aber was ist u.a. in der Pariser Verbandsübereinkunft in Artikel 4C(2) PVÜ damit gemeint, das der Tag der Hinterlegung nicht in die Frist eingerechnet wird?

Hört sich für mich so an, als ob die Frist eben nach dem Anmeldetag beginnt...

oder in

Regel 131 (2) EPÜ 2000
Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten (= Hinterlegung?) ist...

Ja, denn wenn Du den Tag der Hinterlegung (Prioritätstag) mit einbezögest, würde die 12 Monatsfrist bei einem Priotag vom 3.5.2022 bereits mit Ablauf des 2.5.2023 enden und nicht mit Ablauf des 3.5.2023.

pak
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Wenn du deine Prioanmeldung am 3.5.22 einreichst, dann beginnt die Jahresfrist am 4.5.22 um 00:00 Uhr und endet am 4.5.23 um 00:00 Uhr. Es hindert dich aber niemand daran, das so zu sehen, dass sie bereits am 3.5.23 um 24:00 Uhr endet.
 

F1

BRONZE - Mitglied
@Hans35 genau das meine ich ja, nur das Patentamt meinte, es ist schon ein Tag vorher abgelaufen ist... :(

Ein anderer Versuch; zählt die Regeln 133 und 134 (2) EPÜ 2000 auch vor dem Deutsches Marken und Patentamt, für eine Deutscheanmeldung?

Prioanmeldung versendet am 16.04 (innerhalb der Frist) per Express. Angekommen am 20.04. obwohl extra dafür Bezahlt wurde, das es am 19.04 hätte zugestellt werden sollen...
 
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der_markus

*** KT-HERO ***
Ein anderer Versuch; zählt die Regeln 133 und 134 (2) EPÜ 2000 auch vor dem Deutsches Marken und Patentamt, für eine Deutscheanmeldung?
Nein.

Prioanmeldung versendet am 16.04 (innerhalb der Frist) per Express. Angekommen am 20.04. obwohl extra dafür Bezahlt wurde, das es am 19.04 hätte zugestellt werden sollen...
Tja, ärgerlich sowas. Es ist nun mal leider so, dass der Anmelder die Verantwortung dafür trägt, dass Postsendungen rechtzeitig beim jeweiligen Amt ankommen. Im Zweifelsfall lieber ein paar Tage früher abschicken oder in irgendeiner Weise online einreichen.
 
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Hans35

*** KT-HERO ***
Zählt die Regeln 133 und 134 (2) EPÜ 2000 auch vor dem Deutschen Marken und Patentamt, für eine deutsche Anmeldung?
Nein, die Behandlung von versäumten Fristen ist in EPA und DPMA ganz unterschiedlich.

Für das EPA ist alles im EPÜ geregelt.

Das DPMA (wie die gesamte deutsche Rechtsprechung und Verwaltung) unterscheidet zwischen gesetzlichen Fristen und andere Fristen; im Patentverfahren sind letztere insbesondere solche, die der Prüfer in einem Bescheid setzt. Gesetzliche Fristen können nicht verlängert werden (das könnte nur der Gesetzgeber), und bei Fristablauf tritt unmittelbar die gesetzliche Rechtsfolge ein, ohne Bescheid oder Beschluss oder sonst etwas; sofern im Einzelfall zulässig, kann da nur eine Wiedereinsetzung erfolgen, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde, wodurch die fragliche Rechtsfolge durch Beschluss rückwirkend wieder beseitigt wird. Bei andern Fristen kann derjenige, der sie gesetzt hat (also ggf. der Prüfer), auch über eine Verlängerung entscheiden.

Das Prioritätsjahr ist eine gesetzliche Frist.
 

Fragender

GOLD - Mitglied
[...] sofern im Einzelfall zulässig, kann da nur eine Wiedereinsetzung erfolgen, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde, wodurch die fragliche Rechtsfolge durch Beschluss rückwirkend wieder beseitigt wird. [...]

Das Prioritätsjahr ist eine gesetzliche Frist.

Hier wäre noch anzumerken, dass die Wiedereinsetzung in die Frist für die Beanspruchung der inneren Priorität nach Paragraph 123 PatG ausgeschlossen ist.
 

patachon

GOLD - Mitglied
Ich glaube, hier wird etwas unnötig kompliziert gemacht.
Wenn ich sage, ich nehme eine Frist von 1 Woche/7 Tagen für etwas, das ich heute (am Fr, 6.5.) tue, und die Frist beginnt ab dem folgenden Tag (Sa, 7.5.) zu laufen, dann kann ich einzelne Tage zählen - Sa, So, Mo, Di, Mi, Do, Fr, = 7 Tage, oder ich kann vom heutigen Datum ab (nicht morgen!!) plus 7 rechnen (6.+7=13.5.), was ebenfalls Freitag ist.

Genauso verhält es sich mit jeder Frist. §188 rechnet das eigentlich nur noch aus.
Wenn ich also am 3.5.22 eine Anmeldung einreiche, beginnt eine einjährige Frist um 0:00 morgens am 4.5., läuft am Tagesende des 3.5.23 aus und hat damit genau ein Jahr lang gedauert.
Würde sie schon am 3.5. zu laufen beginnen, wären es am Ende ein Jahr und x Stunden (vom ersten Tag) - daher "am folgenden Tag".
Und würde sie erst am 4.5.23 enden (was sie nicht tut), wäre es am Ende ein Jahr und ein Tag und nicht ein Jahr.
 

Silber

GOLD - Mitglied
Genau, denn würde man den Tag des Fristbeginns mitzählen, wäre es nicht eine Woche, sondern acht Tage; und der Priozeitraum nicht 365, sondern 366 Tage.

Deswegen war an Silvester 2000 das 2000ste Jahr christlicher Zeitrechnung ja leider auch schon vorbei.
 
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Gerd

*** KT-HERO ***
Wenn extra dafür bezahlt wurde, dass es am 19. zugestellt wird, gibt es dazu irgendwelche Garantien und entsprechende Haftungsklauseln?

Es wäre natürlich auch wieder streitig, ob aus der Anmeldung etwas geworden und wie viel ein entsprechend erteiltes Patent wert gewesen wäre, und sicherlich wird eine entsprechende Haftung, so sie denn vereinbart war, auch vom Wert her gedeckelt sein, aber anschauen sollte man sich das IMO schon.

Zu knappen Fristen wäre vielleicht noch anzumerken, dass man allgemein davon ausgeht, dass Sa und So keine Fristen ablaufen, wozu man aber immer im Hinterkopf behalten sollte, dass der Sonntag in Israel ein Arbeitstag ist, und man da schnell mal eine Frist verpassen kann, die an einem Sonntag abläuft...
 

Hans35

*** KT-HERO ***
... war an Silvester 2000 das 2000ste Jahr christlicher Zeitrechnung ja leider auch schon vorbei.
Vorsicht mit der christlichen Zeitrechnung und Fristberechnung. Im Unterschied zum BGB zählt da der Tag mit, an dem das Ereignis stattfindet, das die Frist auslöst.

Jesus wurde am (Kar-)Freitag gekreuzigt und ist am (Oster-)Sonntag auferstanden: ... am dritten Tage auferstanden ...

Das BGB-Jahr endet demgemäß "nach Jahr und Tag".
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Vorsicht mit der christlichen Zeitrechnung und Fristberechnung. Im Unterschied zum BGB zählt da der Tag mit, an dem das Ereignis stattfindet, das die Frist auslöst.

Jesus wurde am (Kar-)Freitag gekreuzigt und ist am (Oster-)Sonntag auferstanden: ... am dritten Tage auferstanden ...
Ja, das ist die "inklusive" Zählweise, die im Altertum allgemein verbreitet war.

Relikte davon findet man noch in feststehenden Ausdrücken wie Französisch "quinze jours" für zwei Wochen oder Schwäbisch "in acht Tag" für "in einer Woche" (gemeint ist explizit am selben Wochentag in einer Woche, also eben nicht in 8 Tagen).

Auch waren die alten Griechen der Meinung, dass eine Olympiade (der Zeitraum zwischen zwei Olympischen Spielen) 5 Jahre gehe.
 
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