Zum 1.1.2022 trat die Verpflichtung des § 130d ZPO in Kraft, einen bestehenden elektronischen Übermittlungsweg tatsächlich auch zu nutzen und dafür auch einen elektronischen Identitätsnachweis zu erbringen. Jedoch nimmt § 125a PatG nach wie vor nur auf Teile von § 130a ZPO Bezug. Ist also § 130d ZPO in Patentsachen unbeachtlich?