DE Elektronischer Übermittlungsweg

Hans35

*** KT-HERO ***
Zum 1.1.2022 trat die Verpflichtung des § 130d ZPO in Kraft, einen bestehenden elektronischen Übermittlungsweg tatsächlich auch zu nutzen und dafür auch einen elektronischen Identitätsnachweis zu erbringen. Jedoch nimmt § 125a PatG nach wie vor nur auf Teile von § 130a ZPO Bezug. Ist also § 130d ZPO in Patentsachen unbeachtlich?
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Ist also § 130d ZPO in Patentsachen unbeachtlich?
Würde ich so sehen. Da geht es wohl vorrangig darum, auch den letzten renitenten Rechtsanwälten die Nutzung des so super, zuverlässig und klaglos funktionierenden beA aufzuzwingen. ;)

Wenn an dem Grundsatz, dass Anmeldungen in Papierform eingereicht werden können, gerüttelt worden wäre, z.B. im Rahmen des PatMoG, hätte die Branche das großflächig mitbekommen.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Das sehe ich auch so.

Trotzdem kann es fatal sein, wenn z.B. ein übereifriger Prüfer auf § 130d ZPO stößt und damit die Möglichkeit sieht, sich einen unbequemen Einspruch als unzulässig vom Halse zu schaffen. Gibt es dazu irgendeine belastbare Regelung? Ich habe nichts gefunden, außer eben, dass § 125a PatG auf 130d ZPO gerade nicht Bezug nimmt.
 
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der_markus

*** KT-HERO ***
Meinst du, dass ein Prüfer eigeninitiativ die ZPO wälzt? ;)

Man könnte auf die ERVDPMAV verweisen, die gem § 12 DPMAV für die Einreichung elektronischer Dokumente beim DPMA maßgeblich ist. §1 ERVDPMAV besagt, dass beim DPMA elektronische Dokumente eingereicht werden können, also nicht müssen.

Außerdem hat §130d ZPO die Überschrift "Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden". Im Wortlaut ist auch nur von Rechtsanwälten die Rede. Da würde ich mich als PA mal garnicht angesprochen fühlen und entsprechend argumentieren.
 
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der_markus

*** KT-HERO ***
Im aktuellen Kammerrundschreiben 1/22 ist ein Artikel zu diesem Thema. Es gibt eine Mitteilung vom X. Zivilsenat des BGH, die umfassend Antwort auf die hier relevante Frage gibt. Demnach unterliegen Patentanwälte nicht dem seit 1.1.2022 geltenden Benutzungszwang gem. § 130d ZPO.

ABER: In Bezug auf die elektr. Zustellbarkeit von Dokumenten gem. § 173 ZPO unterliegen Patentanwälte im Moment nur der "Soll-Vorschrift" von § 173 II S2 ZPO. Es ist jedoch geplant, Patentanwälte ab dem 1.1.2024 in die "Muss-Vorschrift" von S1 aufzunehmen. D.h. ab diesem Zeitpunkt müssen PA zumindest einen elektronischen Zustellweg vorhalten. Hierfür wird empfohlen ein "elektronisches Bürger- und Organisationspostfach (eBO)" gem. § 130a IV Nr. 4 ZPO.

Weitere Infos: https://www.bundesgerichtshof.de/DE...trRechtsverkehr/elektrRechtsverkehr_node.html

Hier noch eine Info zu, eBO: https://egvp.justiz.de/buerger_organisationen/index.php
 
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