KI als Werkzeug des Patentanwalts (1)

Teil 1: Datenschutz und Datensicherheit: Die Übersicht behalten.

Datenschutz meint den Schutz der Daten vor Bekanntmachung an Unbefugte. Datensicherheit ist gegeben, wenn Daten vor Verlust und unberechtigter Manipulation geschützt sind. Datenschutz und Datensicherheit stellen für Patentanwälte nicht nur Compliance-Anforderungen dar, sondern sind die Grundlage ihrer Tätigkeit. Die Akten eines Patentanwalts müssen innerhalb eines geschützten Bereichs bleiben. Die Verletzung dieser Berufspflichten kann sogar strafrechtliche Folgen haben.

Alle Artikel zur Artikelserie „KI als Werkzeug des Patentanwalts“:
Teil 1: Datenschutz und Datensicherheit
Teil 2: Installation einer lokalen KI
Teil 3: Prompt Engineering
Teil 4: Vom Chatbot zum KI-Agenten
Teil 5: Die Kanzlei wächst

1. Patentanwaltsordnung

Nach §39a Absatz 2 Satz 1 ist der Patentanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht umfasst alles, was ihm durch seine Tätigkeit bekannt gemacht wird. Es sind daher nicht nur die konkreten Erfindungen geheim zu halten, sondern bereits die Tatsache, dass sich der Mandant XY mit dem technischen Gebiet ABZ beschäftigt.

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Die Nutzung einer cloudbasierten Künstlichen Intelligenz (KI) stellt die Nutzung eines Dienstleisters dar. Nach §39c Absatz 1 Satz 1 gilt für einen Dienstleister dieselbe strenge Pflicht zur Verschwiegenheit, die vom Patentanwalt einzuhalten ist. Ein Anbieter einer cloudbasierten KI ist wirksam zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn ein entsprechender Vertrag geschlossen wird und dem Anbieter die strafrechtlichen Rechtsfolgen bekannt gemacht wurden. Verträge, die der DSGVO genügen, erfüllen die Anforderungen der Patentanwaltsordnung zumeist nicht. Dasselbe gilt in aller Regel für irgendwelche Häkchen in Bildschirmoberflächen, die vom Nutzer gesetzt werden können. Die Benutzung einer cloudbasierten KI kann daher kaum in einer Weise vereinbart werden, dass die Patentanwaltsordnung eingehalten wird.    

2. Strafgesetzbuch

Der §203 ist nach Absatz 1 Nr. 3 ausdrücklich für Patentanwälte einschlägig. Offenbart ein Patentanwalt ein Geheimnis Unbefugten gegenüber, kann er nach §203 Absatz 1 mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden.

3. Richtlinien des EPI

Das EPI hat für seine Mitglieder Berufsstandards festgelegt, an die jeder zugelassene europäische Vertreter gebunden ist.[1] Zentraler Aspekt der Richtlinien ist, dass der European Patent Attorney die letzte Verantwortung trägt und sie nicht an Dritte, beispielweise einen Anbieter einer cloudbasierten KI delegieren kann. Es ist auch nicht zulässig, eine Haltung des Ignorierens einzunehmen. Stattdessen muss der Patentanwalt aktiv Datensicherheit und Datenschutz sicherstellen. Die wichtigsten Richtlinien sind Nr. 1, 2a, 3a und 3b.

Gemäß Richtlinie 1 sollen sich die Mitglieder über die Vertraulichkeit (bzw. mangelnde Vertraulichkeit) von Prompts (Eingabeaufforderungen) und die Möglichkeit von Halluzinationen einer KI informieren. Eine Halluzination ist eine von einer KI erzeugte Antwort, die nichts mit realen Tatsachen zu tun hat. Dem Autor ist es selbst einmal passiert, dass eine cloudbasierte KI eine BGH-Entscheidung genannt hat, die es nicht gab! Halluzinationen können durch geeignete Prompts eingedämmt, aber nicht vollständig ausgeschlossen, werden.

Bei der Verwendung einer KI ist laut Richtlinie 2a dafür Sorge zu tragen, dass Trainingsdaten und Prompts vertraulich behandelt werden. Eine Forderung, die eigentlich nur durch eine lokale KI und kaum durch eine cloudbasierte KI erfüllt werden kann.

Die Richtlinie 3a betont noch einmal die alleinige Verantwortung des Patentanwalts, der keine Verantwortung für Versäumnisse oder Fehler wegen der Anwendung einer KI auf Dritte abwälzen kann.

Aus der Richtlinie 3a folgt direkt die Richtlinie 3b, die bestimmt, dass die Arbeitsergebnisse einer KI auf Fehler und Versäumnisse zu prüfen sind. Es ist sicherzustellen, dass sich durch die Anwendung der KI kein Qualitätsverlust ergibt. Die Genauigkeit und Richtigkeit der Resultate der KI ist durch ein rigides Prüfregime des Patentanwalts sicherzustellen. 

4. Fazit

Aus den oben genannten rechtlichen Erwägungen ergibt sich für einen Patentanwalt die eindeutige Notwendigkeit bei seiner Tätigkeit vor allem auf eine lokale KI zu setzen. Eine cloudbasierte KI kann allenfalls für ganz allgemeine Anfragen genutzt werden, aus denen nichts über die Erfindungen oder die Mandatsverhältnisse, die vom Patentanwalt betreut werden, herausgelesen werden kann.


[1] EPI, Use of Generative AI in the Work of Patent Attorneys, abgerufen am 3.10.2026.

Über Thomas Heinz Meitinger 56 Artikel
Herr Dr. Thomas Heinz Meitinger ist Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney mit Elektrotechnik als technischem Hintergrund.